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Der Israelit · 1879-08-20 · Heft 34 (20.8.1879) · page 16

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Journal
Der Israelit
Volume
20 (1879)
Issue
Heft 34 (20.8.1879)
Date
1879-08-20
Page
– (sequence 16)
Language
German
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914 kenswerth ist es, daß in der letzten öffentlichen ' Schule „zu den heiligen drei Exarchen" in Jassy 90 Percent der Schüler Juden sind. In der fünften Klasse des neuen Lyceums beträgt der Antheil der jüdischen Frequentanten 60 Procent.) Herr Campineanu wirft den rumänischen Juden | Schacher und Wucher vor. Die Juden sind im j Allgemeinen nüchterner, mäßiger, sparsamer und > arbeitsamer als die Rumänen. Ihnen zunächst j stehen in Rumänien die Protestanten, dann die > Katholiken. Deshalb sind auch nach der Statistik die Geburtsnud Sterbeverhälmisse bei Katholiken, Protestanten und Juden günstig, namentlich mit Rücksicht auf die erschreckenden Resultate bei den Rumänisch-Orthodoxen. Mit Maßregeln gegen die „Fremden" wird aber kaum die Regeneration der eigenen Race herbeigeführt. Wucher. Ein Stellt, der selbst 12 Perzent Zinsen zahlt und in welchem der gesetzliche Zinsfuß 10 Perzent ist, züchtet geradezu den „Wucher". Es ist zweifellos, daß es unter den rumänischen Juden Wucherer giebt, aber es giebt deren noch schwerere unter den in Rumänien wohnenden Griechen, Armeniern, Bulgarien, Zinzaren und den Rumänen selbst. Das ist in Rumänien durch den wirthschaftlichen Zustand des Landes bedingt. Der Jude ist aber noch eher zu entschuldigen, denn er darf nach dem Gesetze das verpfändete Objekt nicht an sich bringen und die Gefahr für ihn ist also eine größere, weil er nicht wie der Armenier rc. die ultima radio in Anwendung bringen kann. Die ausposaunte Gefahr für den Ruralbesitz steht also wohl nur auf dem Papiere, denn die Juden haben auf Ruralbesitz nicht geborgt. Nach Art. 7 des Gesetzes vom 14. August 1864, welches die Grundentlaftung zum Gegenstände hatte, können nämlich die freigewordencn Bauern und ihre Erben das erlangte Eigenthum durch dreißig Jahre weder veräußern noch verpfänden, weder durch Testament noch durch Akte unter Lebenden, mit Ausnahme an die zugehörige Gemeinde, oder an einen anderen Bauer und selbst nach 30 Jahren hat tie Commune bleibend das Vorkaufsrecht. Der Art. 2 d?s Gesetzes vom (21.) Februar 1870 promulgirr neuerlich die Unveräußerlichkeit , die Unvererbbarkeit und Unverpfändbarkeit des bäuerlichen Grundbesitzes auf 30 Jahre und ordnet in Art. 4 an, daß jeder Distriktsrath alle auf den bäuerlichen Grundbesitz bezughabenden Daten verzeichne. Die Behauptungen in dem Circular-Rundschrciben des rumänischen Ministers des Aeußern, I. Campineanu, vom 9. Juli 1879 (n. St.) wegen Bedrohung des bäuerlichen Grundbesitzes stehen also hiermit nicht im Einklänge. Die Behauptung des Herrn Campineanu. daß durch die Zulassung der Juden zum Erwerb von Grundbesitz eine Desorganisation der Wahlkollegien erfolgen und eine Art Dualismus von Tendenzen entstehen würde, entbehrt jedweder Begründung. Der Jude, der als Gutsbesitzer durch Grund und Boden ans Land gefesselt ist, hat nicht nur dieselben Interessen und Tendenzen wie der christliche Gutsbesitzer, sondern ist unstreitig ein viel besserer und nützlicherer Staatsbürger, als jener christliche Bojar, dessen Grundbesitz mit Hypotheken über und über belastet ist, und der sich von dem in den Tag hineinledenden Proletarier nur dem Namen nach unterscheidet. Schacher. Man verwehrt den Juden, ganz abgesehen von den politischen Aemtern, das Lehramt, die Advokatur, den Ackerbau, die Pachtung oder den Erwerb von Landgütern, die Anlagen von Industrien auf dem flachen Lande, die Niederlassung, die Freizügigkeit, die Lieferungen an Staat und Gemeinden, den Handel mit gewissen Artikeln, und beklagt sich dann, daß sie, eingeengt in den Städten, nur Schacher, recte Zwischenhandel, treiben. Würden sie als Bettler ihren Erwerb suchen, so würde man sie nach dem berühmt gewordenen Vagabundengesetze behandeln. Die rumänischen Juden betreiben nicht allein den Schacher, recte den Zwischenhandel und den Export der rumänischen Landesprodukte, sondern unter ihnen sind mehr als irgendwo die alltäglichen Gewerbe nahezu ausschließlich oder mindestens zum größten Theile vertreten. Nur die eingewanderten Deutschen kommen ihnen zunächst. Der Rumäne taugt nur in minderem Grade zum Handwerk. Der rumänische Jude stellt in den Städten Maurer, Schlosser, Tischler, Glaser, Zimmermaler, Schuster, Schneider, Kutscher, Lastträger rc. Die zahllosen spitzzulaufenden Thürme der rumänischen Kirchen und Klöster sind nur von Juden mit dem blendend weißen Bleche eingedeckt, denn kein Anderer würde die lebensgefährliche Arbeit wagen. Diese Gewerbsleute sind mäßig und arbeitsam, leben in und mit ihrer Familie und bringen es zu Geld. Das ist das ganze Geheimniß. Im Ganzen sind Handwerker 80-4 Perzent Rumänien gegen 69 6 Perzent Juden. Fremder Schutz. Wie kann es den rumänischen Juden verübelt werden, wenn sie, nachdem das Heimathland ihnen den gesetzlichen Schutz, die Sicherheit des Lebens

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