Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 8 (19.2.1879)
- Date
- 1879-02-19
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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XX. Jahrgang. Zweite Beilage zu tlr. 8 -es Israelit. AeitrrngSnachriehten & Vorrefpondenze«. Deutschland. Mainz, 14. Febr. Wir haben heute wiederum 1685 M. 45 Pf. an das Central-Comit« zu Amsterdam zum Besten der NothleideIden im heiligen Lande abgeschickt. Die Gesammtsumme der in diesem Jahre für obigen Zweck von uns gesammelten und übersandten Gelder beträgt nunmehr 10,4t1 M. 46 Pf. — Die Nachrichten aus dem heiligen Lande lauten noch immer sehr betrübend. Noth und Krankheiten haben erschreckliche Dimensionen angenommen. Wir bitten daher wiederholt alle wohlthätige Herzen in Israel, namentlich die Herren Rabbinen, Lehrer, Vorsteher rc. Sammlungen zu veranstalten. Es gilt. Tausende edler, frommer Glaubensgenossen vom Tode zu erretten. Der allgütige Gott wird uns das große Glück gewähren, das Werk der Rettung zu vollbringen, dem Lande der Väter die jüdischen Bewohner zu erhalten! Heilbronn, 12. Febr. Dr. Wassermann in Stuttgart veröffentlicht im „St. A." nachstehende Erklärung gegen die Aeußerungen des Abg. Frhrn. v. Gültlingen in der 89. Sitzung der Kammer der Abgeordneten: „Bei Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend Änderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dec. 1871 in der 89. Sitzung der Kammer der Abgeordneten reihte der ritterschaftliche Abgeordnete Freiherr v. Gültlingen an den Ausdruck seines Bedauerns über die nunmehrige Straflosigkeit der Zeugen, welche vor Gericht lügen, eine Bemerkung an, welche nach dem Berichte des Staatsanzeigers vom 9. d. also lautete: „Bald werde man auch den Meineid für straflos erklären, wenn noch länger das hebräische Element bestimmenden Einfluß auf unsere germanische Gesetzgebung übe. " Von dem Präsidenten auf die Unzulässigkeit dieser Aeußerung aufmerksam gemacht, erklärte er, er habe nicht einer anerkannten Religionsgesellschaft und einer Bevölkerungsklasse zu nahe treten, sondern eine Thatsache objectiv anführen wollen. Eine gesunde Logik wird in der ersten Bemerkung des Freiherrn v. Gültlingen nicht sowohl die objektive Anführung einer Thatsache als vielmehr die Aeußerung des Unmuthes über die legislatorische Thätigkeit einiger Reichstagsmitglieder jüdischen Bekenntnisses finden. Ebenso wird ihr die nach* herige Restriktion dieser Bemerkung nur als eine Anwendung der bekannten Regel erscheinen si feciste nega. Das möge übrigens unerörtert bleiben. Dagegen wird der Herr Abgeordnete einem Israeliten wohl die Frage gestatten müssen, worauf seine Befürchtung, daß der Einfluß des hebräischen Elements selbst dem Meineide noch zur Straflosigkeit verhelfen werde, sich stütze. Weiß er aus statistischen Angaben oder hat er die Erfahrung gemacht, daß bei dem hebräischen Elemente der Meineid häufiger vorkomme und dasselbe deßhalb an dessen Straflosigkeit ein besonderes Interesse habe? Nach meinen Erfahrungen auf diesem Gebiete kann das unmöglich der Fall sein. Ich bin 30 Jahre lang — von 1834 bis 1864 — von verschiedenen Gerichten zu Eidesleistungen von Israeliten beigezogen worden und mit Ausnahme verschwindend weniger Fälle machten die Richter wie ich die Wahrnehmung, daß die Schwörenden von dem heiligen Ernste des Eides der größten Scheue vor dem Meineide durchdrungen waren. Nirgends wird gehört, daß dies seit dem Jahre 1864 anders geworden sei. Es gibt sich hierin fortwährend der bestimmende Einfluß des hebräischen Elements zu erkennen, wie es seinen Ausdruck in 2 Mos. 20, 7. 3 Mos. 19, 12. Zach. 8, 17. Male. 3, 5 gefunden hat. Dieses Element kennt auch sehr wohl eine strenge Strafe für den lügenhaften Zeugen (5 Mos. 19, 16—19), dagegen weiß es nichts von Exemtionen, sondern stellt den Grundsatz Eines Gesetzes und Eines Rechtes für Alle auf. ANZEIGEN. Für den folgenden Theil ist die Redaction nicht verantwortlich. [s^in junges Mädch. (Jsr.), aus sehr achtb. u. rel. beiten sehr erfahren, sucht paffende Stellung. Näh. Familie, im Kochen, häuslichen und Handarj Hamburg, Neuer Steinweg 56, 3. Et. [621