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Der Israelit · 1879-02-12 · Heft 7 (12.2.1879) · page 25

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Journal
Der Israelit
Volume
20 (1879)
Issue
Heft 7 (12.2.1879)
Date
1879-02-12
Page
– (sequence 25)
Language
German
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XX. Jahrgang. Dritte Leilage;u ttc. 7 -es Israelit. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Mainz, 9. Februar. Die „UN ko schere Bouillon", welche Herr Or. Schreiber zu Bonn vor Jahren getrunken hat, kömmt nun auch dem Redacteur der „Jüdischen Presse", Herrn Dr. S. Meyer in Berlin, theuer zu stehen. Derselbe ist am 4. d. M. wegen Beleidigung des „unkoschere Bouillon" getrunken habenden Herrn Dr. S. zu einer Strafe von 100 M. verurtheilt worden. — Herr Dr. Meyer wird gegen das Urtheil appelliren. — Der Gerichtshof ging von der Ansicht aus, daß trotzdem die in der „Jüdischen Presse" berichteten Thatsachen wahr, dennoch der incriminirte Artikel beleidigend sei, „da die mitgetheilten Thatsachen einen Rabbiner nicht unwürdig machten, ein geistliches Amt zu bekteiden." Hoffentlich wird eS dem in erster Instanz Verurtheilten gelingen, den Apellhof zu überzeugen, daß in Bezug auf derlei Dinge das jüdische Religionsgesetz allein maßgebend ist. Heilbronn, 9. Febr. Verehrlicher Redaktion beehre ich mich aus der Sitzung der württember« gischen Abgeordnetenkammer vom 7. Febr. d. I. folgende Episode zu geneigter Veröffentlichung und entsprechender Verurteilung ergebenst mitzutheilen: Freiherr von Gültlingen, ritterschaftlicher Abgeordneter und Kreisrichter am Gerichtshof zu Heilbronn, hat gelegentlich der Berathung des Berichts der Justizgesetzgebungscommission über den Entwprf eines Gesetzes, betr. Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dec. 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, folgendes Dictum gethan: „Es sei im höchsten Grade bedauerlich, daß Zeugen, die vor Gericht lügen, nicht mehr gestraft werden; bald werde man wohl auch den Meineid für straflos erklären, wenn noch länger das h e b r. Element bestimmenden Einfluß auf unsere germanische Gesetzgebung übe." Präs. v. Hölder: „Die Stelle in der Rede des Freiherrn v. Gültlingen, welche vom hebräischen Einfluß spreche, streife nahe an einen Vorwurf gegen eine ganze Classe von Staatsangehörigen. Wenn in diesem Sinne gebraucht, müßte er die Aeußerung für unzulässig erklären." Freiherr v. Gültlingen: „Er habe nicht einer anerkannten Religionsgesellschaft und einer Bevölkerungsclasse za nahe treten, sondern eine Thatsache objektiv anführen wollen." Präs. v. Hölder: „Die Aeußerung wäre jedenfalls besser unterblieben." Was sagen Sie zu dieser offenbar gegen Lasker gerichteten, zugleich aber die Gesammtheit der deutschen Juden in höchstem Grade verdächtigenden Expektoration eines württembergischen Richters? In Stettin verschied nach längerem Leiden Herr Rabbiner Dr. Treuenfels, ehemaliger Redacteur der „Jsr. Wochenschrift." Altona. Der Lehrer an der hies. iSrael. Gemetndcschule, Herr M. D eutschlän der, hielt kürzlich im pädagogischen Verein für Altona einen Vortrag über den Talmud und seine Pädagogik. Der Redner that dar, daß viele der Grundsätze der heutigen Pädagogik, welche durch Pestalozzi und Diesterweg zur Geltung gebracht wurden, von den Weisen des Talmuds bereits ausgesprochen und begründet wurden. Wie in fast allen Wissenschaften und Künsten der Neuzeit hat man demnach auch auf dem besonders in den letzten Decennien stark cultivirten Gebiete der Pädagogik mehr reproducirt als producirt. Ferner nahm Redner Veranlassung, die neulich erschienenen Schmähschriften gegen den Talmud auf ihr Nichts zurückzuführen, indem er ausfühlte, daß diese Pamphlete nicht von Kennern des Talmud, sondern von Hassern des Juventbums ausgingen. Reicher Beifall lohnte den Redner, welcher schließlich im Namen aller Anwesenden vom Präses des Vereins aufgefordert wurde, das Manuskript behufs Veröffentlichung in dem Bereinsorgan der „Schleswig-Holst. Schulztg." dem Vorstand zur Disposition zu stellen. Türkei. Const rntittopel. Baron v. Hirsch hat einen neuen Beweis seiner unerschöpflichen Freigebigkeit an den Tag gelegt; er ließ durch H. Beneziani erklären, daß er die sämmtlichen Kosten 'des israelitischen Handwerksunterrichts allein tragen wolle, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Werkes absolut nöthig sein sollte.

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