Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 15 (10.4.1878)
- Date
- 1878-04-10
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2447747-2447763--14821-2470745- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
XIX. Jahrgang. Zweite Beilage zu Ar. 15 -es Israelit. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Berti«, 3. April. Nach der Preußischen Allgegemeinen Gerichts-Ordnung durften Juden in Processen zwischen Christen und Juden als Beweis-Zeugen nicht gelten, wenn sie von der jüdischen Partei als Zeugen vorgeschlagen worden waren. Dieser Zustand wurde im Jahre 1847 durch das Juden-Gesetz für inländische Juden aufgehoben. Dagegen blieb er in Bezug auf ausländische Juden, welche als Zeugen vernommen werden sollten, unberührt. Erst vor Kurzem hat das Appellations-Gericht zu Insterburg aus diesem Grunde in einem Proceß eines Christen wider einen jüdischen Fuhrhalter, welcher sich für seine Behauptungen auf zwei russische Juden berief, die Vernehmung dieser Zeugen abgelehnt. Das Reichs-Ober-Handels- Gericht vernichtete jedoch durch Erkenntniß vom 11. März dieses Jahres das Vorerkenntniß. „Es ist unerheblich — führt das Erkenntniß des Reichs-Ober- Handels-Gerichts unter Zurückweisung der Sache in die zweite Instanz behufs Beweis - Aufnahme durch Vernehmung der vorgeschlagenen Zeugen aus — daß die Zeugen Juden sind. Wären sie preußische Juden, so würde über diese Unerheblichkeit Angesichts der §§ 1 und 7 des Gesetzes vom. 23. Juli 1847 kein Zweifel bestehen können. Aber es mag in Beachtung der §§ 29, 33, 71 dieses Gesetzes zweifelhaft sein, ob die verordnete Gleichstellung des jüdischen und christlischen Zeugen ohne Weiteres auch den ausländischen Juden in Preußen zu Statten komme, und es kann ungeprüft bleiben, inwiefern derartiger Zweifel vor dem Art. 12 der preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850 bestehen könnte. Denn mit Recht hat sich die Nichtigkeits-Beschwerde auf das Reichs-Gesetz vom 3. Juli 1869 berufen. Dies Gesetz bestimmt in seinem ersten Absatz: „Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben." Unleugbar hat das Gesetz zunächst nur die deutschen Reichs-Angehörigen von jenen Beschränkungen befreien wollen; es verbietet also — auf die vorliegende Frage angewendet — zunächst nur, daß im deutschen Reichs-Gebiet irgend einem Deutschen! „das bürgerliche Ehren-Recht", in einem Rechts-Streit i als Zeuge eidlich gehört zu werden, um seines religiö- . sen Bekenntnisses willen gmommen oder gemindert werde. Aber das Gesetz enthält zugleich ein Postulat! des modernen Rechts - Staats. Vermöge dieser seiner zwingenden Natur, aber auch vermöge des internationalen Grundsatzes, daß der Fremde privatrechtlicher Beziehung den Unterthanen nicht nachgesetzt werden darf, wahrt, bezw. verleiht das Gesetz innerhalb des deutschen Reichs - Gebiets auch dem Ausländer jenes bürgerliche Ehren-Recht ohne Rücksicht auf sein religiöses Bekenntniß und unter Beseitigung bis dahin bestandener territorialer Beschränkungen. Wäre es anders, so würde nicht blos der ausländische Zeuge dem deutschen Zeugen nachgesetzt, sondern es würde zugleich die Partei selbst in der Rechts-Verfolgung wegen des religiösen Bekenntnisses ihres Zeugen benachtheiligt werden, also einer Beschränkung unterliegen, welche das Gesetz reprobirt." Brest««, 18. Febr. Loslau, das erst vor kurzer Zeit mit Kattowitz (O. Schl) in Judenfeindlichkeit bei den Stadtverordnetenwahlen wetteiferte, hat sich jetzt wieder unsterblich gemacht durch einen neuen Beweis von lächerlichem Judenhaß. Als nämlich ein dortiger jüd. Fabrikbesitzer Katz sich zu einem Wohlthätigkeitsconcert einige Billets in den ersten Reihen des Saals lösen wollte, wurde ihm dies rundweg abgeschlagen» weil die ersten 3 Reihen von Juden nicht besetzt werden dürften!! Die hiesige ultramontane „Schles. Volksztg." hat in voriger Woche einen andern Beweis von Judengeifer gegeben, den ich seiner Curiofität halber hierhersetze. Sie schreibt nämlich folgendermaßen: „Der Haß gegen das Talmudjudenthum ist seit etwa 3 Jahren hier in Breslau in allen Schichten der Bevölkerung sehr groß geworden. Es datirt dies seit Entstehung der „Schlesischen Presse". Dieses Blatt höhnt täglich in einer so unverschämten Weise namentlich den Katholicismus und hat in Folge dessen nicht nur die 8000 Katholiken der Stadt, sondern auch angesehene und gutgesinnte evangelische Kreise so sehr erbittert, daß wir das genannte Blatt denn doch im Interesse der Breslauer Juden hiermit dringend warnen möchten, die Unverschämtheit nicht zu weit zu treiben. Wir haben jetzt fast täglich auf die Ausbrüche des pöbelhaften Religionsfanatismus Hinweisen müssen, welche sich in diesem Blatte finden. Wir müssen es auch heute thun, wie gesagt zur Warnung, ob vielleicht der hiesige Oberrabbiner endlich seinen Einfluß geltend macht, und Herrn Schottländer die nöthigen Winke und Anweisungen gibt. Wir rathen, wie gesagt, der „Schles. Presst die Frechheit nicht zu übertreiben. Es könnte sonst dahin kommen, daß die Stimmen derer immer