Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 9 (27.2.1878)
- Date
- 1878-02-27
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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XIX. Jahrgang. Zweite Anlage)» Ur. 9 -es Israelit. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Berlin. Der Cultusminister und der Minister des Innern haben Ende des Jahres 1877 folgende Verfügung erlassen: „Aufbringung der Schullasten in der Provinz Preußen durch die Gemeinden, Verpflichtung der Juden zu den dazu erforderlichen Communalumlagen beizutragen, Beihilfen aus Communalmitteln zur Unterhaltung einer eigenen öffentlichen jüdischen Schule. Berlin, 13. November 1877. Bei Rücksendung der Anlagen des Berichts vom 13. März d. I. gereicht der Königlichen Regierung zum Bescheide, daß kein Grund vorliegt, davon abzusehen, die Unterhaltungskosten der Volksschulen in der Stadt N. nach den Bestimmungen der Provinzialschulordnung vom 11. December 1845 auf den Gemeindehaushalt zu übernehmen. Was zunächst die christlichen Schulen anbelangt, so sind die Beschwerden über die von den betreffenden Confessionsverwandten zu bestreitende Unterhaltung dieser Schulen in Rücksicht aus die Bestimmung des § 39 der bezeichneten Schulordnung für begründet zu erachten, weil nach dieser Bestimmung die Mittel zur Unterhaltung der Elementarschulen von der bürgerlichen Gemeinde in derselben Weise, wie die übrigen Communalbedürfnisse aufzubringen sind. In dieser Hinsicht kann es also bei den Verfügungen der Königlichen Regierung vom 27. Oktober und 6. December v. I. bewenden. War aber die Unterhaltung der jüdischen Schule betrifft, so scheint die Königliche Regierung nach dem Schlußsatz Ihrer Verfügung vom 6. December v. I. und nach dem in Rede stehenden Bericht von. der Voraussetzung auszugehen, daß der § 49 der Provinzialschulordnung vom 11. December 1845 noch in Kraft sei. Denn die Königliche Regierung setzt voraus, daß die Juden, bezw. die jüdische Gemeinde nicht gezwungen werden könnten, Communalsteuern, soweit solche zur Unterhaltung der städtischen Schulen erforderlich seien, zu zahlen, daß deßhalb mit der jüdischen Gemeinde eine Verständigung herbeigeführt'werden müsse und zwar auf der Grundlage, daß dieselbe auf die ihr nach , Meinung der Königlichen Regierung auf Grund des § 49 der Provinzialschulordnung zustehende Freiheit von Beiträgen zur Unterhaltung der Gemeindeschulen gegen eine nach den Bestimmungen des § 67, Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli zu normirende Beihilfe verzichte. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Der § 63 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden schreibt ganz allgemein vor, daß zur Unterhaltung der Ortsschulen die Juden in gleicher Meise und in gleichem Verhältnisse wie die christlichen Gemeindeglieder den Gesetzen und bestehenden Verfassungen gemäß beizutragen haben, und der § 67, Nr. 3 a. a. O. bestimmt, daß, wo die Unterhaltung der Ortsschulen eine Last der bürgerlichen Gemeinde ist, die Juden im Falle der Errichtung einer eigenen öffentlichen Schule eine nach den dort gegebenen näheren Vorschriften zu bemessende und beim Mangel gütlicher Vereinbarung von den Ministern der geistlichen rc. Angelegenheiten und des Innern festzusetzende Beihilfe aus Communalmitteln zu fordern haben. Durch diese Bestimmungen ist in Rücksicht darauf, daß der § 72 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 mit dem Marginale „Aufhebung abweichender Gesetze" alle von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften außer Kraft setzt, die besondere Bestimmung deS § 49 der Provinzialschulordnung vom 11. December 1845 für aufgehoben zu erachten. Wegen Bemessung der zur Unterhaltung einer jüdischen öffentlichen Schule aus Communalmitteln zu gewährenden Beihilfe nehmen wir auf den Erlaß vom 29. Januar 1873 (Centralblatt für die ges. Unterrichtsverwaltung Jahrgang 1873 S. 185) Bezug. Hiernach wolle die Königliche Regierung da- Weitere veranlassen und die Schuldeputation auf die Vorstellung vom 2. Februar d. I. bescheiden. Die Minster des Innern. dergeistl.rc.Angelegenheiten. Im Allerhöchsten Aufträge: Falk. Friedenthal. (Jüd. Pr.)