Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 46 (15.11.1876)
- Date
- 1876-11-15
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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XVII. Jahrgang. Zweite Leilage )u tlr. 46 -es Israelit. Zeitungsnachrichten Correspondenzen. j Deutschland. Sontheim bei Heilbronn. Am zweiten Tage ros hielt der Herr Bezirksrabbincr vr. Engeln bert hier seine Turnuspredigt, wobei der gewiß sonderbare Fall vorgekommen, daß — während die Gemeinde n,s0' ^e|m Gottesdienste, wie üblich, erfüllte — der Rabbiner ohne diesen Feststrauß, über welchen er nachher gepredigt, in der Synagoge gestanden und sogar das welches ihm vorher von einem Gemeindemitglied dargeboten wurde, zurückwies, „weil er nach seinen Grundsätzen zu Hause gebenscht habe". Karlsruhe, 5. Nov. Der Nachricht über Entfernung eines jüdischen Lehrers von der gemischten Schule in Breiten liegt folgendes Tatsächliche zu Grunde: Bei der nach dem neuen Gesetze obligatorischen Vereinigung der verschiedenen Confessionsschulen zu einer traf es sich in Breiten, daß die der evangelischen, katholischen und jüdischen Religion angehörigen Lehrer gesetzlich dort belassen werden konnten. Wenn nun auch der evangelische Ortsschulrath gegen den Verbleib des katholischen Lehrers nichts einzuwenden hatte, so wehrte er sich desto mehr gegen die Belassung des jüdischen und setzte die Entfernung desselben bei der Oberschulbehörde durch. Besonders auffallend ist der Vorgang, wenn man erwägt, daß der Bürgermeister zu Breiten, langjähriger Abgeordneter zur zweiten Kammer und thätiges Mitglied des national-liberalen Partei-Ausschusses, Herr Paravicini, bei der Berathung dieses Schulgesetzes im Mai d. I. erklärte, daß dasselbe einem längst gefühlten Bedürfniß abhelfe, für Toleranz und Nächstenliebe gelte, und daß die Agitationen dagegen nur gemacht seien, welche übrigens in seinem Bezirke Breiten niemals Vorkommen würden. (F. I.) Wiesbaden, 8. Nov. Dem „Franks. Journ." wird von hier geschrieben: „Die in Folge des Gesetzes vom 28. Juli über den Austritt aus einer Synagogengemeinde dahier vor Gericht erfolgten Austrittserklärungen von beiläufig 50 isr. Familien , welche der orthodoxen Richtung angehören, aus der hiesigen Synagogengemeinde, welche der freieren Richtung huldigt, sind erst erfolgt, nachdem der Vorstand der orthodoxen Religonsgesellschaft einen Erlaß der hiesigen Polizeidirection dahin erwirkt hatte, daß, solange sie einen eigenen Friedhof nicht erworben, etwaige Leichen orthodoxer Juden nöthigenfalls zwangsweise auf dem der! Reformgemeinde gehörigen Friedhof provisorisch! beigesetzt werden sollten. Dieser Erlaß gründet! sich auf die beigebrachten übereinstimmenden Gut-! achten der Rabbiner von Berlin, Darmstadt, Frank-! furt a. M. Heidelberg, Lübeck, Mainz, Weilburg! rc., wonach es die Religionsgesetze der Juden streng-! stens verbieten, jüdische Leichen auf Communalfriedi Höfen zu beerdigen. Hiemit stimmt auch ein Vor-! gang überein, der auf Betreiben des hiesigen Re-! formrabbiners, Dr. Süßkind, vor mehreren Jahren! sich abspielte, wo ein auf dem christl. Friedhof von! Hofheim am Taunus begrabenes jüdisches Kind wieder auszegraben und auf dem nächstgelegenen jüdischen Friedhof beerdigt werden mußte. Der Vorpand der Reformgemeinde beabsichtigt, gegen den erwähnten Erlaß der k. Polizeidirection bei der Vorgesetzten Oberbehör.e Recurs zu ergreifen, während die orthodoxen Juden ihre Bemühungen zur Erlangung eines eigenen Friedhofs eifrigst fortsetzen." Schweiz. St. Gallen, 4. Nov. (Aus den Verhandj lungen des Regierungsrathes.) Bekanntlich hat der Rabbiner in St. Gallen gegen das Verbot des i Schächtens Seitens des Gemeinderathes der Stadt St. Gallen den Recurs an den Großen Rath ergriffen und an die Mitglieder des letztern eine die Angelegenheit beleuchtende Broschüre vertheilen lassen, worauf die Behandlung des Recurses verschoben wurde. Der Gemeinderath von St. Gallen, über die Vorbringen des Rabbiners zur Vernehmlassung eingeladen, berichtet, er habe seinen früheren Darstellungen Nichts beizufügen und verzichte seinerseits auf die Bestellung von Superexpertisen; worauf der Regierungsrath beschließt, die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen und hievon dem Großen Rath und dem Gemeinderath von St.Gallen Kenntniß zu geben. Damit wäre das Schächtverbot dahingefallen. Südamerika. Rio de Janeiro (Brasiliens. „Jew. Ehr." erhielt die Nachricht, daß Herrn Josua Bensilum,