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Der Israelit · 1876-05-03 · Heft 18 (3.5.1876) · page 17

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 18 (3.5.1876)
Date
1876-05-03
Page
– (sequence 17)
Language
German
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XVII. Jahrgang. Zweite Beilage;n Ar. 18 des Israelit. ^ertsrngsnncbricbten und Correspondenzen. D e u l s ch l a n d. Berlin. Im Jahre 1862 wurde in Folge einer Verfügung des Königl. Polizei-Präsidiums zur Ausarbeitung eines neuen Statuts des Beth Hamidrasch geschritten; nach Erledigung der nöthigen Vorarbeiten wurde ein Entwurf zum neuen Statur i. I 1864 vorqelegt. Allein die vom Vorstande der jüdischen Gemeinde beanspruchte Oberaufsicht, welche von den Vorstehern des Instituts, ebenso wie ein schon i. I. 1830 vom Gemeindevorstande gemachter Versuch auch jetzt wieder zurückgewiesen wurde, hinderte das Zustandekommen des Statuts. Ein gleiches Schicksal hatte in Folge der nicht ausgeglichenen Divergenz der beiderseitigen Vorstände in Betreff der Berechtigung des Gemeinde- Vorstandes zur Beaufsichtigung des Beth-Hamidrasch ein im Jahre 1^66 nach langwierigen Verhandlungen zu Stande gekommener revidirter Statutenentwurf. Ungeachtet eines lebhaften bis in das Jahr 1867 fortgesetzten Schriftwechsels zwischen dem Polizei-Präsidium und den beiderseitigen Vorständen, rückte die Angelegenheit nicht von der Stelle. 1872 wurde in Folge eines gegen den stattgehabten Wahlmodus des Achtzeh'ner Ausschusses von einem Mitgliede des Beth-Hamidrasch bei dem Königl. Polizei-Präsidium erhobenen Protestes von dieser Behörde von Neuem die Aufforderung an den Vorstand des Beth-Hamidrasch wegen Aufstellung eines neuen Statuts gerichtet. Von Neuem trat die schon erwähnte Meinungsverschiedenheit über die Berechtigung des Gemeindevorstandes, sich in die inneren Angelegenheiten des Beth-Hamidrasch zu mischen, hindernd entgegen. Judeß gelang es endlich den ununterbrochenen, durch sachgemäße Darstellung der obwaltenden Verhältnisse unterstützten Bemühungen des derzeitigen Vorstandes, die Selbstständigkeit des Beth-Hamidrasch zu wahren. So ist denn endlich ein neues Statut von den derzeitig im Amte befindlichen Vorstehern und Mitgliedern des Achtzehner Ausschusses vereinbart, am 3. Februar 1873 vollzogen und vom Königl. Polizei-Präsidium am 20. April 1875 bestätigt worden. Aus den Statuten selbst wollen wir folgende Stellen hervorheben: Die Beth-Hamidrasch-Gesellschaft, welche ihre Angelegenheiten selbstständig verwaltet, hat den Zweck, behufs Erfüllung religionsgesetzlicher Vorschrift sowohl das am 7. Thebet 5504 23. December 1743 als Lehrhaus für das höhere Thora- und besonders Talmudftudium errichtete und zur Zeit in dem Hause Heidereuter-Gasse Nr. 4. befindliche Institut des Beth-Hamidrasch als auch die Synagoge derselben zu erhalten. In dem Beth-Hamidrasch sollen durch regelmäßige Lehrvorträge die Hörer zu einem tieferen Verständniß der talmudischrn Lehrobjecte geführt und es soll zu einer Ausbildung Gelegenheit geboten werden, welche die Erlangung eines Rabbinats-Diploms (7ifo-n mnn) ermöglicht. Außerdem sollen homiletische und gemeinverständliche Vorträge über biblische Bücher oder talmudische, rituelle, auch jüdischreligionsphilosophische Werke gehalten werden. Die unentgeltliche Theilnahme an den Vorträgen steht Jedem frei. Jedoch kann auf Antrag des betreffenden Lehrers diese Berechtigung vom Vorstande entzogen werden. Der hierauf bezügliche Beschluß wird unter Zuziehung des betreffenden Lehrers gefaßt. Die Benutzung der Bibliothek ist dem Publikum innerhalb der Lehrräume des Beth-Hamidrasch unter Beachtung des hierfür vom Vorstande erlassenen Reglements gestattet. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auch ferner die bestehende Synawge des Beth-Hamidrasch zu erhalten. Der Gottesdienst darin soll unverkürzt nach bisherigem Ritus verrichtet werden. Wenn ein Mitglied der Gesellschaft erkrankt, so sollen auf seinen oder seiner Angehörigen Ant-ag nach beendetem Gottesdienste in der Synagoge die üblichen Psalmen und Gebete für seine baldige Genesung verrichtet werden. Zum ehrenden Andenken an verstorbene Mitglieder sollen in der Synagoge während der ersten dreißig Trauertage (dw?w) nach dem beim Morgengottesdienste üblichen Vortrage eines Mischna- Abschnittes (cv'Z^v pn->) die mm und wnp Gebete und während des Trauer-Jahres allsabbathlich das D'Dm wo ^-Gebet mit Namensnennung des Ver-

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