Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 16 (1875)
- Issue
- Heft 45 (10.11.1875)
- Date
- 1875-11-10
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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XYI. Jahrgang. ZweiteLeilagr zu Ur. 45 des Israelit. Zeitungsnachrichten & Correspondenzen. Deutschland. Fulda, 29. Oct. Ein hiesiger ultramontaner Schreiner, sowie noch ein anderer Handwerker haben sich in Folge der auch hier inscenirten „Juden- Hetze" geweigert, für den Provinzial - Rabbiner Enoch irgend eine Arbeit zu übernehmen. Schweiz. Bern. (Aus dem Bundesrath. Sitzuug vom 29. Okt.) Durch Beschluß vom 17. Dezember 1874 hat der Gemeinderath der Stadt St. Gallen verfügt, es sei das Schächten der Thiere nach isr. Cultus untersagt und es tnüsse vom 1. Januar 1875 an die Tödtung des Schlachtviehs ebenfalls nach der vom Gemeinderathe vorgeschriebenen Methode mit Anwendung des von Bruneau construirten Schlachtinstumentes vorgenommen werden. Die isr. Religionsgenossenschaft in St. Gallen gelangte beschwerend an die Regierung von St. Gallen, welche am 20. Januar Folgendes beschloß: Die Recoursbeschwerde sei abgewiesen und es habe bei der Verfügung des Gemeinderathes der Stadt St. Gallen bezüglich ausnahmsloser Anwendung der Bruneau'schen Methode bei der Tödtung des Schlachtviehs sein Bewenden, immerhin in dem Sinne, daß es den Israeliten freigestellt sei, nachträglich sofort das Verfahren des Schächtens anzuwenden. Auch gegen diesen Entscheid erachtete die isr. Religionsgenossenschaft rckurriren zu sollen, indem sie an den Bundesrath das Rechtsbegehren richtete, er möge das Schächterverbot des Regierungsrathes von St. Gallen beziehungsweise des Gemeinderathes der Stadt St. Gallen aufheben. Zur Begründung wurde wesentlich darauf abgestellt, daß fragliches Verbot eine flagrante Verletzung der Art. 49 und 50 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 enthalte, die Behauptung, als werde durch die Handlung des Schächtens die öffentliche Ordnung gestört, eine vollständig unstichhaltige sei, und deßgleichen die Anschauung, als qualificire sich die Schlachtmethode des Schächtens zur Thierquälerei. Der Recurs ist vom Bundesrath als begründet anerkannt und die Regierung von St. Gallen eingeladen worden, die erforderlichen Weisungen zu ertheilen, damit die Recurrenten die Tödtung des Schlachtviehs auch fürderhin ihrer Glaubenssatzung gemäß besorgen lassen können. Der Bundesrath stützt seine Entscheidungen auf folgende Erwägungen: 1) Gegenüber der Bekanntmachung, daß die durch den jüdischen Cultus vorgeschriebene Tödtungsart der Thiere (das Schächten) mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar und demnach von der Gewährleistung durch Art. 50 der Bundesverfassung ausgeschlossen sei, kommt für die Bundesbehörden in erster Linie der Beschluß des Großen Rathes des Cantons St. Gallen vom 27. November 1866 in Betracht. 2) 7 urch diesen Beschluß wurden die Statuten der isr. Religionsgenossenschaft des Cantons St. Gallen genehmigt, als deren Zweck u. A. in § 1 „die Aufrechthaltung der rituellen Gebräuche beim Schlachten des Viehs" angegeben wird. 3) So lange dieser Beschluß der obersten Landesbehörde, welcher ausdrücklich in competenter Auslegung der Verfassung des Cantons (Art. 6, Ziff. 3) erlassen wurde, in Kraft besteht, darf die dadurch genehmigte rituelle Schlachtweise der Juden nicht als „der öffentlichen Ordnung" widerstreitend angesehen werden, selbst wenn sie sich mit einer lokalen, rechtsgültig erlassenen Gemeindepolizeiverordnung im Widerspruche befindet und es ist daher auch bei dieser Sachlage die Erörterung der weitern Frage, ob, abgesehen von dem genannten Großrathsbeschlnß, das Schächten im Sinne des Art. 50 der Bundesverfassung zuwider sei, zur Zeit überflüssig und gegenstandslos.