Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 22 (1.6.1870)
- Date
- 1870-06-01
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Der Israelit. Ein Gentral - Grgan für das orltiodore Audenthum. Herausgegeben von Dr. Lehmann in Mainz. Mittwoch, den 1. Juni 5630 (187 0). Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal. Mittwochs, in mindestens 2 Bogen. Preis des Jahrgangs 3 Thlr. pr. C. oder sl. 8. 18 kr. rh. Man abonnirt ganzjährig, halbjährig oder vierteljährig. Alle Buchhandlungen und Postämter nehmen Be, steüungen an. Inserate l*/2 Sgr. die Petitzeile oder deren Raum. Oesterreichische Banknoten laut Cours. Directe Francozu, sendung unter Streifband pro. Jahrgang 4 Thlr. pr. C. oder 6 fl. österr. an die Expedition franco einzusenden. Inhalt: Leitende Artikel: Erklärung. — Vom deutsch-israelitischen Gemeindetage. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen: Deutschland: Flehingen. Hamburg. — Palästina. Feuilleton: Bostanai. Inhalt der Zbeikage: Leitender Artikel: Jüdische Literaturbriefe. Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen: D eutsch land: Thalheim. Württemberg.Ulm. — Oesterr.-Ung. Monarchie: Wien. Prag. — Italien: Rom. — England: London. London. — Palästina- Inhalt der Hrtra-Neitage: Aufruf für die westrussifchen Juden. — Für die Nothleidenden im hl. Lande. — Zur Unterstützung der nothleidenden Glaubensgenossen 'in West - Rußland. — Spenden für die Armen des hl. Landes. — Für das Hospital in Memel. — Bau jüdischer Armen- und Pilgerwohnungen in Jerusalem. Erklärung. Angesichts mannigfacher, in neuerer Zeit vorgekommener Angriffe gegen das jüdische Ehegesetz, Angriffe, welche dazu angethan find, die Reinheit jüdischer Familien zu vernichten, erklären die Unterzeichneten: 1. Rabbinen, Prediger, oder andere Israeliten, welche eine biblisch oder rabbinisch verbotene Ehe einsegnen, ferner Solche, welche das eine oder das andere biblische oder rabbinische Eheverbot für nicht mehr verbindlich ausgeben, endlich Solche, welche sich Versammlungen anschließen, zu deren Zwecken eine Infragestellung der Giltigkeit jüdischer Eheverbote gehört, — alle diese sind unfähig, irgendwelche rabbinische Functionen zu vollziehen. 2. Es wird daher ein jeder Gottesfürchtige Israelit davor gewarnt, von solchen Individuen Trauungen, Ehescheidungen, Chalizah rc. vornehmen oder anordnen zu lassen. 3. Schochtim und Sophrim, welche lediglich auf Grund der Autorisation solcher Rabbinen ihre Functionen ausüben, ohne daß ihre Würdigkeit und Tüchtigkeit hierzu von einem gesetzestreuen Rabbinen constatirt wäre, sind als unautorisirt zu betrachten. 4. Die israelitischen Gemeinden sind verpflichtet, dahin zu wirken, daß solche sub 1 näher bezeichnte Rabbinen und Prediger ihres Amtes enthoben werden. Im Falle, daß die