Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1867-11-06 · Heft 45 (6.11.1867) · page 13

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
8 (1867)
Issue
Heft 45 (6.11.1867)
Date
1867-11-06
Page
– (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2446951-2447291-2447335--05608-2461123
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

779 «Heilt: Griechisch, Latein, Deutsch, Hebräisch, Chaldäisch und Literatur; in Naturwissenschaften, Geschichte, Mathematik, Astronomie, Philosophie, konstitutionelle Geschichte und Gesetze der Vereinigten Staaten, in den schönen Künsten, Homiletik, Theologie, in der Bibel mit Commentaren, in der Mischna mit den Commentaren, Schulchan Aruch, Iad ha-Chasaka, jüdische Geschichte und Literatur, in hebräischer Philosophie und im Talmud mit Commentaren. Für diejenigen, die Chasanim werden wollen, sollen fähige Lehrer in Chasanuth und Schechitah angestellt werden. Ausgenommen werden nur solche, die mit Leichtigkeit die geschichtlichen Theile der Bibel übersetzen können. Die nothwendigen Gegenstände in den andern Fächern werden künftig von den Fakultäten bestimmt. Wer noch nicht fähig genug ist, einzutreten, wird in der Vorbereitungsschule der „Hebrew Education Society“ ausgenommen zu den gewöhnlichen Preisen der Anstalt. Das Honorar beträgt 100 Dollar jährlich. Mit Logis und Kost werden Studenten für 200 Dollar jährlich nebenbei versehen. Zwei Stipendia werden für Schulgeld bestimmt; ein Stipendium mit Wohnung mnd Kost von 300 Dollar jährlich und ein gewöhnliches Stipendium, das 100 Dollar beträgt, für Schulgeld blos. Wenn irgend eine Gemeinde oder irgend eine Person die Summe von 300 Dollar oder 100 Dollar beiträgt, so ist dieselbe berechtigt, einen Studenten zu bezeichnen (der guten Charakter und die Fähigkeit besitzt), damit dieser eins der 2 Stipendia erhalte. Ein solcher Student soll zu allen Privilegien berechtigt sein. Wenn eine Gesellschaft oder eine Gemeinde oder ein Jndiviudum die Summe von 1500 Dollar beiträgt, so ist dieselbe zu einem beständigen, gewöhnlichen Stipendium berechtigt. Die College-Sitzung beginnt am vierten Montag im Monate October 5628 (1867). Abraham Pfart, Präsident, Board of American Israelites, Meyer S. Jsaack, Sekretär. Afrika. Tunis. Dem „Libanon" ist aus dieser Stadt eine Correspondenz zugegangen, in welcher die verdienstvollen Thaten eines gewissen Herrn William Finar besonders hervorgehoben sind. Er habe eine Schule gegründet, in der außer dem Hebräischen, Französisch und Italienisch unentgeltlich unterrichtet werde und sogar die Schreibmaterialien, Kost und Kleider umsonst Verabreicht werden. Der Nedacteur des „Libanon" bemerkt hierzu, daß Herr Finar, den er kenne, und ihn, da er gerade in Paris wäre, auch gesprochen habe, ein Juden-Missionär sei, der mit dem Plane umgeht, sämmtliche Kinder der Schule nach und nach dem Christenthume zuzuführen. (Wahrlich schlau angelegt!) Algier. Der „Univ. Jsr." macht zu der neuen Organisation des isr. Kultus in Algerien, die wir bereits unfern geehrten Lesern mitgetheilt haben, folgende Bemerkungen: Artikel 1 deS kaiserlichen DecretS errichtet für die Juden Algerien drei Oonsistoirss d^partementaux (Provinzial - Consistorien), die sich an Macht und an Rechten einander gleich stehen, anstatt eines Central- Consistoriums und zweier Oonsistoires departementaux. Durch diese Einrichtung sind dem franzäs. Central-Consistorien drei weitere Consistorien einverleibt. Derselbe Artikel gebiete, daß die Consistorien durch ein weltliches Mitglied, erwählt von diesen, präsentirt werde. Die Oberrabbiner können dadurch weder bei dm Consistorien präsidiren noch an der Ernennung der Präsidenten Theil nehmen. Eine ähnliche Ausschließung existirt für die Oberrabbiner der französischen Consistorien nicht. Artikel 3 entzieht den Israeliten Algeriens die Wahl der weltlichen Mitglieder ihrer Consistorien. Wir hoffen, daß dieses Verhältniß bald modificirt werde, in der Voraussetzung, daß unsere Glaubensgenossen in Afrika, durch die besonders seit 1845 wichtige Aenderung ihrer bürgerlichen und politischen Lage und durch ihre Naturalisation als Franzosen uns jetzt vollständig gleich stehen. Artikel 5 setzt die Dauer der Function der weltlichen Mitglieder auf 8 Jahre. Bei den franz. Consistorien ist diese Dauer nur 6 Jahre. Artikel 7 bestimmt 3 Repräsentanten der algerischen Consistorien zu Mitgliedern des franz. Central- Consiftoriums, aber es ist nicht deutlich ausgesprochen, ob diese direkt vom Kaiser ernannt, werden ob eine Präsentation oder sonst eine Wahl statlfindet. Feuilleton. rrafcn. nq-’tfD (Nach Inhalt, Reim und Rhythmus) von Abraham Tendlau. Erholung und Freude und lichtvolle Zeit, O Tag der Ruhe und Liblichkett!

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.