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Jüdische Zeitung · 1916-11-24 · 46 (24.11.1916) · p. Seite 7

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Journal
Jüdische Zeitung
Volume
10 (1916)
Issue
46 (24.11.1916)
Date
1916-11-24
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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Nr. 46 JÜDISCHE ZEITUNG Seite 7 PROSPEKT. Fünfte österreidiifdie Kriegsanleihe Steu rfreie 5V|o amortiiable Staatsanleihe und steuerfreie 5VI> Staatsschafzscheine. Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 4. August 1914, R.-G.-BI. Nr. 202, und vom 28. Juni 1916, R.-G.-Bl. Nr. 200, betreffend die Vornahme von Kreditoperationen zur Bestreitung der Auslagen für außerordentliche militärische Vorkehrungen aus Anlaß der kriegerischen Verwicklungen und zur Bedeckung der aus Staatseinnahmen der Verwaltungsjahre 1914/15 und 1916/16 nicht bedeckten Staatsausgaben dieser Verwaltungsjahre werden als Fünfte öster» reichische Kriegsanleihe I. eine vierzigjährige steuerfreie 5V2u/o amertisable Staatsanleihe und ff. steuerfreie 5V2°/0, am 1. Juni 1922 rückzahlbare Staatsschafzscheine ausgegeben. Der Gesamtbetrag der Kriegsanleihe wird auf Grund der Ergebnisse der öffentlichen Subskription estgestellt werden. .!• Die steuerfreie 5y2% atnoriisabie Staatsanleihe ist in Serien zu 5,000.000 Kronen eingeteilt und wird in Abschnitten zu 50, 100, 200, 1000, 2000, 10.000 :und 20.000 Kronen ausgefertigt. Die Stücke sind vom 20. November 1916 datiert und tragen in Faksimjlie die Unterschrift des k. k. Finanzministers ■un>J dje Gegenzeichnung des Präsidenten iunld eines Mitgliedes der Staatsschuldenkontrollkommission des Reidhsrates. Sie sind in deutscher Sprache ausgestellt; der wesentliche Inhalt des Textes ist in /den Landessprachen beigefügt. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber und werden mit 51/20/0 fürs Jahr verzinst. Die Zinsen vom- 20. bis 30. November 1916 werden Im1 Abredhnungswege vergütet; weiterhin werden die Zinsen der Abschnitte zu 100, 200, 1000, 2000, 10.000, und 20.000 Kronen in halbjährigen Raten am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Jahres nachhinein, die Zinsen der Abschnitte'zu 50 Kronen, in ganzjährigen Raten am 1. Dezember eines jeden Jahres nachhinein ausoezahlt. Die Schuldverschreibungen sind mit 29 Kupons, deren erster am 1. Juni 1917 fällig ist, bezihungsweise die Abschnitte zu 50 Kronen mit 14 Kupons, deren erster am: 1. Dezember 1917 'fällig ist, versehen; ferner ist ein Talon beigegehen, gegen welchen, seinerzeit die 'weiteren Kupons ohne Anrechnung von Kosten oder Gebühren, bei der Staatszentralkasse erhoben werden können Die Anleihe wird zum1 Nennwert «zurückgezahlt und unter Einhaltung eines annähernd gleichen Zinsen- und Kapitalszahlung umfassenden A;inuitätsaufwandes in den Jahren 1922 bis 1956 auf Grund von Auslosungen getilgt. Die Auslosung wird nach JSerien (zu 5,000.000 K) vorgenommen und findet im Dezember jeden Jahres die erste Auslosung im Dezember 1921, statt; die Rückzahlung erfolgt cn dem der Auslosung folgenden 1. Juni. Die ausgelosten Serien werden alljährlich alsbald nach der Ziehung nebst einer Liste der "Serien, aus welchen noch Restanten aushaften, verlautbart werden. Die .Verzinsung der zur Rückzahlung fällig gewordenen Snaisschuldverschreibungen erlischt mit dem Fälligkeitstag des Kapitalsbctrages. Demk. k. Finanzminister isi das Recht Vorbehalten, vom 1. Juni 1926 .angefangen, die Auslosungen jeweils zu verstärken oder den noch ungetilgten Aiikliuh.trag ohne Auslosung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Nennwerte zuriickzuzahlen. Die Kündigung ist in der amtlichen „Wiener Zeitung"' zu verlautbaren. Die Auszahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des Kapitals der Staaissthuldverschreibungen erfolgt ohne Steuer-, Gebühren- oder sonstigen Abzug, gegen Einlösung der fälligen Zinsenkupcns, beziehungsweise Staats:,chuldverschreibungen bei der k. k. Staätszentralkasse in Wien. Die Zinssiheiue verjähren binnen sechs Jahren, ausgeloste oder . gekündigte Scantssciu:5dverschreibungen binnen dreißig Jahren vom Fälligkeitsiermin an. I>r Umsatz der steuerfreien 5'->.. amortisablen Staatsanleihe unterliegt nicht der' Effektenumsatzsteuer. ». Die steuerfreien ä1/«"» Staatsschatzscheine lauten auf den Inhaber und sind in Abschnitten zu 1000, 5000, 10.00.) und 50.000 K ausgelertigt; sje . sind vom 20. November 1916 datiert und tragen im Faksimile die Unter- : Schrift des k. k. Finanzministers u',*I dje Gegenzeichnung des Präsidenten . und eines Mitgliedes der Staatssciuddenkontrolfkommissjon des Reichsrates. Sje sind in deutscher Sprache ausgestellt; den wesentliche Inhalt des Textes ist in den Landessprachen beige ügt. Die Staatsschatzscheine; werden mit äi/"1 fürs Jahr terzinst. Die Zinsenvom'. 2Ö. bis 30. November 1916 werden im Abrechnungsw'ege vergütei; weiterhin werden die Zinsen in halbjährigen Raten am- 1. juni und 1. Dezember eines jeden Jahres nachhinein ausbezahlt; der Kaniralsbetnag der Staatsschatzscheine ward am 1. Juni 1922 zurückgezahit werden. Die Stücke sind mit 11 Kupons versehen, deren erster am 1. juni 1917 täliig ist. Die -Auszahlung der Zinsen unfd die Rückzahlung des Kapitals erfolgt ohne jeden Steuer-, Gebühren- oder sonstigen Abzug gegen Einlieferung der fälligen - Zinsenkupons, beziehungsweise Staatsschatzscheir.e bei der k. k. Staats-? zentralkasse in Wien. " j Der Anspruch aus den Staatsschatzscheinen erlischt durch Verjährung, in Ansehung der Zinsen binnen sechs Jahren, in Ansehung des Kapitals binnen dreißig Jahren vom Fälligkeitstermin an. Der Umsatz der 5 «.•>'» Staatsschatzscheine unterliegt nicht der-Effektenumsatzsteuer. Wien, den 17. November 1916. Der k. k. Finanzminister Subskriptionteinladung. Die Subskription beginnt am 20. November 1916 und wird Samstag den 16. Dezember 1916, 12 l hr mifftsgs, geschlossen Zeichnungen können bei nachstehenden Stellen erfolgen: K. ki Postsparkassen-Amt Wien und dessen Sammelstellen (k. k. Postämter), sämtliche, Staatskassen und Steuerämter, Oesterreichisch - ungarische Bank, Hauptanstalt Wien, sowiederen Filialen in Oesterreich, in Bosnien und der Hercegowina und deren Exposituren in Lublin und Belgrad, Angio- Oesterr. Bank Wien, Wiener Bankverein Wien, k. k. prjv. Allgemeine Qesterr. Boden-Credit-Anscalt Wien, Centralbank der deutschen Sparkassen Wien, k. k. priv. Oesterr. Credit - Anstalt für Handel und Gewerbe Wien, Allgemeine Depositen - Bank Wien, Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft Wien, k. k. priv. Oesterr. Länderbank Wien, k. k. priv. Bank- und Wechselstuben - Aktien-Gesellschaft „Mercur“ Wien, Bankhaus S. M. v. Rothschild Wien, Unionbank Wien, k. k. priv. Allgem. Verkehrsbank Wien, Adriatische Bank Triest, Banca Commerciale Triestina Triest, Bank für Oberösterreich und Salzburg Linz, Bank für Tirol und Vorarlberg Innsbruck, Bielitz - Bialaer Eskompte- und Wechsler- Bank Bielitz, Böhmische Escompte - Bank Prag, Böhmische fndustrial- Bank Prag, k. k. priv. Böhmische Unionbank Prag, Galizische Bank für. Handel und Industrie Krakau, Industriebank für das Königreich Galizien und Lodomerlen samt dem Großherzogtum Krakau, Laibacher Kreditbank Laibach, Landesbank des Königreiches Böhmen Prag, Landesbank des Königreiches Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogtum Krakau, Landwirtschaftliche Creditbank für Böhmen Prag, k. k. priv. Mährische Escomptebank Brünn, Mährisch - Ostrauer Hande's- und Gewerbebank Mähr. - Ostrau, Oesterr. Industrie- und Handelsbank Wien, k. k. priv. Steiermärkische Escompte - Bank Graz, Üstredni banka ceskych spofitelen Prag, Wiener Konrmerzialbank, Wiener Lombardur.fd Escomptebank Wien, Zivnostenska banka Prag und den inländischen Zvweiganstalten dieser Bankinstitute während der bei jeder Stelle üblichen Geschäftsstunden. Zeichnungen können überdies auch durch Vermittlung anderer Banken sowie von Sparkassen, Versicherungsgesellschaften, Privaibankiers, Kreditgenossenschaften unld ihren Verbänden erfolgen. 'Für die Zeichnung gelten folgende Bedingungen: 1. Der Subskriptionspreis beträgt: für die vierzigjährige steuerfreie 51/20'0 ämoriisable Staatsanleihe 92.50ll/o. für die steuerfreien 5y2% am 1. Juni 1922 zurückzahlbaren Staatsschntzscheine 96.50%. 2. Die Zeichnung erfolgt mit einem Anmeldungsfortnular, das bei den vorgenannten Stellen kostenfrei erhältlich ist. Sie kann auch ohne Verwendung eirtes "Anmeldeformulares brieflich in folgender Form geschehen : „Auf Grund derkundgemachten Anmeldungsbedingungen ze'chneich Nom. K.„ ...... ... , . (vierzigjähr. 5V®#/o amort. Staatsan'eihe fünfte, österreichische Kriegsanleihe in[steuerfreien ö^/o am i.juni 1922 zurückzahlbaren Staatsschatzscheinen und verpflichte mich zur Abnahme und Einzahlung gemäß der Zuteilung- Zugleich leiste ich die Einzahlung von . . . . Einer jeden Zeichnungsstelle ist mit Genehmigung des Finanzministers Vorbehalten, die Höhe des Betrages jeder einzelnen Zustellung zu bestimmen. 3. Die Zuteilung wird sobald als möglich nach Schluß der Subskription unter Benachrichtigung der Zeichner erfolgen..- . 4. Der Anschaffungspreis ist bei Zeichnungen bis K 200 gleich bei der Anmeldung mit dem vollen Betrag zu entrichten. Bei Zeichnungen über K 200 sind bei der Anmeldung 10% des Nennwertes, am 16. Jänner 1917 und [am 16. Februar 1917 je 20%, am 16. März 1917 25% und am1 16. April 1917 der Rest des Gegenwertes einzuzahlen. Da die Kuponzinsen erst vom 1. Dezember 1916 laufen, werden dem" Zeichner für früher eingezahlte Beträge 51/2% Stückzinsen vom Zahlungstag bis 30. November 1916 ■ vergütet. Bei Zeichnungen nach Wien, im November 1916. dem 1. Dezember 1916 hat der Zeichner die Stückzinsen vom 1. Dezember 1916 an bis zum Zahlungstag zu vergüten. 5. Anmeldungen auf bestimmte Abschnitte der Anleihe können nur insoweit berücksichtigt werden, als dies nach Ermessen der Zeichnungsstelle zulässig erscheint. 6. Die Abnahme hat bei derselben Stelle zu geschehen, bei welcher die Zeichnung erfolgt ist. 7. Bis zur Fertigstellung der definitiven - Stücke werden den Zeichnern über Verlangen Interimsscheine ausgefolgt, deren Umtausch in definitive Stücke ohne Anrechnung einer Ümtauschgebühr bei derselben .Stelle erfolgt, bei welcher die Interimsscheine ausgegeben wurdn. Für die Durchführung der Subskriptionen bei dem k. k. Postsparkassen - Amt in Wien und den von ihm zur Entgegennahme von Zeichnungen ermächtigten Sammelstellen (k. k. Postämtern) gelten die vom k. k. Postsparkassen-Amt besonders bekanntzugebenden Moda- / litäten. : 8. Die Oesterr.-ungar. Bank und die Kriegsdarlehenskasse gewähren •gegen Hinterlegung der Obligationen dieser Kriegsanleihe, beziehungst- ' weise der interimsscheine als Faustpfand bis zu 75% des Nominai- : wertes Darlehen zu einem um y» ermäßigten Zinsfuß, nämlich zum jeweiligen offiziellen Eskomptezinsfuß. .Der begünstigte Zinsfuß bleibt für die Dauer des gegenwärtigen Privilegiums der Öestcrr.-ung. Bank, d. i. bis zum- 31. Dezember 1917, in Kraft. Die zwei erwähnten Institute gewähren zum jeweiligen offiziellen Eskomptezinsfuß auch auf andere bei ihnen belehnbare Wertpapiere ‘ Darlehen, insofern der zu behebende Betrag nachweislich zur Begleichung der auf Grund dieser Einladung subskribierten Summe dient. Für prolongierte solche Darlehen wird gleichfalls die Begünstigung des ermäßigten Zinsfußes, und zwar bis 31. Dezember 1917, eingeräumt. Auf Verlangen wird für Darlehen, welche innerhalb der obigen Einzahlungstermine nachweislich zur Einzahlung der subskribierten Summe aufgenommen werden, an Stelle des jeweiligen Eskomptezinsfusses der fixe Zinsfuß von 5% pro anno bis zum 31. Dezember 1917 gewährt. Ferner werden die Oesferr.-ung. Bank und die Kriegsdarletrenskasse unter den früher bezeichnten Modalitäten Parteien, welche nachweislich innerhalb der prospektmäßigen Einzahlungstermine, bei einem anderen Kreditinstitut (Bank, Sparkasse, Vorschußkasse usw.) öden bei einr Banktirma zum Zwecke der «Zeichnung dieser Kriegsanleihe ein Darlehen aufgenommen haben, zur Abstattung desselben in der Höhe, bis zu welcher es im Zeitpunkt des Ansuchens nachweislich noch aushaftet, ein neues Darlehen zum fixen Zinsfuß von 5»» gewähren und zu diesem fixen Zinsfuß bis 31. Dezember 1917 prolongieren. 9. Die Regierung wird dafür Sorge tragen, daß die von der Oesterr.- ungar. Bank und der Kriegsdarlehenskasse gemäß Punkt 8 bis zum 31. Dezember 1917 eingeräumten Begünstigungen nach Ablauf dieser Frist von der Notenbank oder einer anderen von der Regierung zu bezeichnenden Anstalt bezüglich der steuerfreien 5iy’<> amortisablen Staatsanleihe bis 39. Juni 1921 und bezüglich der steuerfreien Si/y'u Staatsschatzscheine bis 30. Juni 1919 gewährt werden. 10. Die Kriegsdarlehenskasse ist ermächtigt, auf Grun'd des § 6, Punkt 3 der kaiserl. Verordnung vom 19. September 1914, R. G. Bl. Nr. - 248, unter Bedachtnahme auf die in c|er bezogenen kaiserl. Verordnung vorgeschriebenen Gebarungsgrundsätze auch gegen Verpfändung von Hypothekarforderungen, welche die gesetzliche Sicherheit bieten (§ 1374 a. b. G. B.), Darlehen zu gewähren. Wien, im November 1916.

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