Mannheim
Compact Memory

Jüdische Zeitung · 1912-08-09 · 32 (9.8.1912) · p. Seite 6

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Zeitung
Volume
6 (1912)
Issue
32 (9.8.1912)
Date
1912-08-09
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2438141-2438380-2438412--3148-2442888
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seite 6 JÜDISCHE ZEITUNG Nr. 32 Mi Telefon M. ■ n. louri li IM Telefon IM. Ludwig Lazar Wien, IX., Kolingasse Nr. 13, Liechtensteinstraße 6 empfiehlt sein großes Lager in allen Fecht-, Turn-, Sport-, Tennis-, Fußball-, Hockey-, Militär- und Beamten-Uniformsorten in billigster bis feinster Ausführung und gewährt allen Mitgliedern sämtlicher akad. Verbindungen, Turn- und Sportvereinen 10°/o Rabatt auf die auf jedem Stück ersichtlich gemachten Preise. * * * * * * * ’M A X * Soeben erschienen! Neu! Beda. Neue Satiren Aus dem Inhalte: Die göttliche Selma, Pollak v. Parnegg, Der Stolz von Göding, Die Nase des Ladislaus u. a. Preis K 1.20, Porto 10 h. Nur gegen Voreinsendung oder Nachnahme [45 h mehr] durch die „Jüdische Zeitung“, Wien, 113, Stefaniestrasse Tief bewegt geben wir hiemit allen Gg. und Bekannten die betrübende Nachricht von dem Ableben unseres vielgeliebten Freundes und a. H. Dr. med. Isak Izahar der am 5. d. in dem blühenden Alter von 25 Jahren nach kurz andauernder Erkrankung verschied. Wien, Anfang August i9i2. Oer frauernöe aftaö. Verein «Esperanza». BETHAUS-KOM1TE im Jüdischen Volksheim sjn m Wien, II., Stefaniestraße 12. - BethaussRnzeige! An den hohen Feiertagen tim Dvn rwn «wn wird im „JÜDISCHEN VOLKSHEIM" II., Stefaniestraße 12 ein Gottesdienst abgehalten. Sitzkarten zu 10, 6 und 4 Kronen gelangen täglich mit Ausnahme des Samstages zwischen 6—8 Uhr abends zum Verkauf. Da die Anzahl der Bethaus-Sitzplätze eine Beschränkte ist, werden die p. t. Gesinnungsgenossen ersucht sich wegen Sitzkarten sofort vormerken zu lassen. Das Bethaus-Comite im „Jüdischen Volksheim“ II., Stefaniestraße 12. § 16. Das Zentralkomitee besteht aus 15 Mitgliedern, von denen je fünf aus der Zahl der im Bereiche einer der drei Distriktsorganisationen wohnenden, einem Verbandsvereine angehörigen Personen gewählt werden müssen. Die Delegiertentage der Distriktsorganisationen besitzen das Recht der Präsentation hinsichtlich der aus ihrem Distrikt zu wählenden Z. K. Mitglieder. Die Wahl erfolgt mit einfacher Majorität. § 17. Das Zentralkomitee wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen. Es soll mindestens alle drei Monate einmal zusammentreten. Bei Wahl des Ortes der Sitzung sind nach Tunlichkeit alle Distrikte zu berücksichtigen. Ueber Verlangen von 5 Mitglieder des Z. K. ist eine Sitzung einzuberufen. § 18. Das Z. K. wählt aus seiner Mitte einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten, die den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung vertreten. Die in Wien lebenden Mitglieder des Z. K. bilden' unter Leitung des Präsidenten den geschäftsführenden Ausschuß. Von allen Sitzungen des G. A. sind die Mitglieder des Z. K. unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung zu verständigen. Ueber alle Sitzungen des G. A. ist ein Protokoll zu führen und eine Abschrift des ProtokoIIes jeder Sitzung jedem Mitgliede des Z. K. zu übersenden. § 19. Die Abstimmungen im Z. K. erfolgen in der Regel mündlich. Den Mitgliedern des Z. K. sind die vom G. A. für die Sitzung des Z. K. gestellten Anträge 8 Tage vor der Sitzung bekanntzugeben. Jedes Mitglied des Z. K. hat das Recht, sich bei der Sitzung durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen. Ausnahmsweise können Abstimmungen über einzelne Fragen auf schriftlichem Wege vorgenommen werden. Bei den Abstimmungen wird die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden mitgezählt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Majorität gefaßt &20. Aufgaben des Z. K. sind: ie Vertretung des Landesverbandes gegenüber dem E. A. K. und Großen A. K. den anderen Landesverbänden, insbesondere den anderen österreichischen Landesverbänden, ' sowie allen zionistischen Institutionen, dann gegenüber den anderen österreichischen jüdischen und jüdisch-politischen Organisationen, Institutionen und Repräsentanten,* überhaupt die Vertretung nach außen; b) die Erledigung der laufenden Geschäfte des L. V.; c) die Erteilung der Direktiven für die Tätigkeit des Zentralbureaus und der übrigen Verbandsorgane und Institutionen, sowie die Ueberwachung ihrer Tätigkeit; der Präsident des Z. K. übt diese Aufsicht in Vertretung des Z. K'. aus; d) die Instruierung, 'Anregung, und Ueberwachung der Tätigkeit der Verbandsvereine (Schekelzahlergruppen) und der Distriktsorganisationen und ihrer Organe; e) die Instruierung und Ueberwachung der Parteipresse; f) die Zentralisierung der Sammlungen für alle zionistische Zwecke; g) die Einleitung, instruierung und Ueberwachung der Schekelorganisation, sowie der Propaganda überhaupt, die Anregung, Unterstützung sowie die Vereinheitlichung dieser, und Beschaffung der Propagandamittel; h) die Prüfung und Genehmigung der Statuten der Distriktsorganisationen und Vereine; i) die Wahlen für das Zentralkomitee der Kongreßorganisation im Falle der Verhinderung der vom Z. K. Gewählten und der Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Wahl durch diesen: j) die Einberufung des ordentlichen und außerordentlichen Z. «T. und Beschlußfassung hierüber, sowie jlie Erlassung von Weisungen für die Wahlen und deren Durchführung und die Ueberwachung dieser; k) die Anordnung der Kongreßwahlen, die Erlassung der hierauf bezüglichen Weisungen und die Ueberwachung der Durchführung der Wahlen; § 21. Dem G. A. obliegt die Ausführung der Beschlüsse des jZ. K. und des Z. T. die Besorgung der laufenden Verbandsgeschäfte und die Ausführung der Aufgaben des Z. K. nach den Direktiven des Zentralkomitee, soweit sie nicht im übertragenen Wirkungskreis von den Organen der Distriktsorganisationen ausgeführt werden. § 22. Das Z. Kist dem Z. T. für alle-ihm unterstellten Organe und Institutionen verantwortlich. § 23. Die inneren Angelegenheiten der Distriktsorganisationen werden, soweit sie nicht als Verbandsangelegenheiten zu den Agenden der Verbandsorgane gehören, von den Organen der Distriktsorganisationen |im autonomen Wirkungskreise besorgt. Den Distriktsorganen obliegt das Inkasso von Schekel und Parteisteuer und die Ausführung der ihnen vom Z. K. übertragenen Verbandsgeschäfte .für den Distrikt Die Oberaufsicht liegt in den Händen des Z. K. § 24. Die zum Zionistentag wahlberechtigten Mitglieder einer Distriktsorganisation wählen einen Distriktstag, der jedes Jahr Zusammentritt und dem die Festsetzung des Distriktsstatuts nach Maßgabe -dieses Statuts, die Verwaltung der Distriktsorganisation, die Wahl der Distriktsorgane, die Präsentation für das Z. K., und die Festsetzung eventueller Zuschläge zur Landesparteisteuer bis zu 100% für Zwecke des Distriktes obliegt. § 25. Die Leitung der Distriktsgeschäfte liegt in den Händen der Distriktsleitung. Mindestens drei an einem Orte wohnende Mitglieder dieser bilden das ausführende Organ der Distriktsleitung nadi Maßgabe des Distriktsstatuts. Die Distriktsorgane sind dem Z. K. unterstellt. § 26; Der Präsident des Z. K., bezw. seine Stellvertreter haben aut den Distriktstagen Sitz und Stimme. Von jedem D. T. ist das Z. K. rechtzeitig zu verständigen. ' § 27. Die Verbandsvereine haften für die Landesparteisteuer samt Distriktszuschlägen von allen ihren Mitgliedern. § 28. In allen Streitigkeiten zwischen einzelnen Zionisten oder einer Organisation oder einem Parteiorgane, oder zwischen Parteiorganen öder Institutionen oder Organisationen im Landesverbände untereinander ist das Zentral- Komitee oberste Beschwerdeinstanz, beziehungsweise Schiedsgericht. § 29. Dieses Statut tritt nach erfolgter Genehmigung durch das E. A. K., bezw. seiner Veröffentlichung in Kraft.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.