Jüdische Zeitung
- Journal
- Jüdische Zeitung
- Volume
- 4 (1910)
- Issue
- 42 (21.10.1910)
- Date
- 1910-10-21
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 42 JÜDISCHE ZEITUNG. Seite 7 PROSPEKT. Königl. ungar. steuerfreie 4V2°/o Staatskassenscheine vom Jahre 1910 fällig am 1. Jänner 1914. Gesamtbetrag 250,000.000 Kronen. KunomHCHunG. Der kön. ung. Finanzminister wurde im §2 des Gesetzartikels IV vom Jahre 1910 ermächtigt, bis zur Abwicklung der Verwertung jener Rentenobligationen, welche zum Zwecke der Anschaffung von 560 Millionen Kronen emittiert werden können, welcher Betrag zur Deckung, der im § 1 desselben Gesetzartikels genehmigten Ausgabe von K 9,315.185.—, weiters*zur Deckung der K 71,571.117-37 betragenden Kosten der im Jahre 1910 auf Grund der Gesetzartikel XIV vom Jahre 1904, XXIX v. J. 1908, XXXI v. J. 1908 und XVv.J. 1909 zu veranlassenden Investition sowie des Einlösungserfordernisses der auf Grund des § 7 des Gesetzartikels L v.J. 1908 im Nominalwerte von 215 Millionen Kronen' emittierten 4'/;7»igen Staatskassenscheine und endlich zur Ergänzung der Kassenbestände insgesamt erforderlich ist, die inzwischen auftauchenden Erfordernisse durch eine transitorische Kredit-Operation zu decken. Auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung emittiert das königl. ung. Finanzministerium 250 Millionen Kronen mit 4'/»% p. a. verzinsliche steuerfreie Staatskassenscheine. Diese Staatskassenscheine lauten auf den Inhaber, sind in ungarischer deutscher Sprache ausgestellt und werden in und und 10.000 Abschnitten Lit A (Nr. 15.000 13.000 12.500 „ „ D (Nr. 800 „ „ E (Nr. 1 — 10.000) zu je B (Nr. 1-15.000) „ , C (Nr. 1-13.000) „ „ 1-12.000) „ „ 1- 800) „ „ 500 Kronen 1000 5000 10.000 50.000 „ ausgefertigt; sie tragen in Faksimile die Unterschriften des königlich ungarischen Finanzministers, des Direktors der königlich ungarischen Staats-Zentral-Kassa und des Vorstandes der Kreditabteilung der königlich ungarischen Finanzministerialbuchhaltung sowie die handschriftliche Unterzeichnung eines Kontrollbeamten. Die in Staatskassenscheinen angegebenen Kapitalsforderungen werden von dem königlich ungarischen Staatsärar bei den weiter unten namhaft gemachten Zahlstellen spätestens am 1. Jänner 1914 den Ueberbringern der Staatskassenscheine gegen Einziehung derselben ohne jeden Abzug Steuer- und gebührenfrei zurückgezahlt werden. Das königlich ungarische Finanzministerium behält sich das Recht vor, die zur Emission gelangenden K 250,000.000 Staatskassenscheine am 1. April oder am 1. Juli oder am 1. Oktober 1913 nach vorheriger dreimonatlicher Kündigung ganz oder teilweise einzulösen. Die Staatskassenscheine werden vom 1. Jänner 1911 an mit 4'/.% fürs Jahr in halbjährigen Raten am 1. Juli und 1. Jänner jedes Jahres nachhinein verzinst und sind mit sechs halbjährigen Kupons, von denen der erste am 1. Juli 1911 fällig wird, versehen. Die Staatskassenscheine sowie deren Zinsenkupons sind von allen bestehenden ungarischen Stempeln, Gebühren und Steuern befreit und werden ohne jeden Abzug eingelöst. Das Forderungsrecht des Inhabers der Staatskassenscheine erlischt durch Verjährung in Ansehung des Kapitals mit Ablauf von zwanzig Jahren, in Ansehung der Zinsen nach Ablauf von sechs Jahren vom Fälligkeitstermin an. (G. A. XXXIll v. J. 1881.) Der Inhaber kann die Zinsen sowie den Betrag der fälligen Staatskassenscheine gegen Einlieferung der fälligen Zinsenkupons, beziehungsweise Staatskassenscheine nach seiner Wahl erheben: in Budapest: bei der königl. ungarischen Staats-Zentral-Kasse, bei der Ungarischen Allgemeinen Creditbank, bei der kön. ungar. Postsparkassa, bei dem Pester Ersten Vaterländischen Sparcassa-Verein, bei der Pester Ungarischen Commercialbank; in den Ländern der ungarischen Krone: bei sämtlichen mit der Einlösung der Kupons der 47» ung. Kronenrenten-Anleihe betrauten Staatskassen; in Wien bei der K. k. priv. Oesterreichischen Creditanstalt für Handel und Gewerbe, bei der K. k. privilegierten allgemeinen österreichischen Boden-Credit-Anstalt. bei dem Bankhause S. M. v. Rothschild, bei dem Wiener Bank-Verein, bei der Kais. kön. privilegierten Oesterreichischen Länderbank. Alle Bekanntmachungen, welche sich auf die kön. ung. 4‘/j7" Staats- Kassenscheine vom Jahre 1910 beziehen, werden im „Budapest Közlöny“ und in der „Wiener Zeitung“ veröffentlicht. ■ Budapest, am 12. Oktober 1910. Der königlich ungarische Finanzminister: Ladislaus v. Lukäcs m. p. SUBSKRIPTIOnS-EinLHDUne: Unter Bezugnahme auf die vorstehende Kundmachung Sr. Exzellenz des Herrn königlich ungarischen Finanzministers werden die zur Emission gelangenden __„j!5Q*aeQ.aöOJif^ii2ii königlich ungarische steuerfreie 4'/i °/<> Staatskassenscheine zur Subskription aufgelegt. Die Subskription findet statt: a) entweder in der Weise, daß an Zahlungsstatt die am 31. Dezember 1. J. fälligen kön. ung. 4'/-' "» Staatskassenscheine v. J. 1909 bei den unten angeführten Subskriptionsstellen in der Zeit vom 15. bis inklusive 22. Oktober 1910 eingereicht werden; bei der Zuteilung werden solche Zeichnungen voll berücksichtigt; b) oder gegen Barzahlung, u. zw. am Samstag den 22. Oktober 1910 während der bei jeder Stelle üblichen Geschäftsstunden. In Budapest: bei der königlich ungarischen Staats-Zentral-Kassa, bei der Ungarischen Allgemeinen Creditbank, bei der kön. ung. Postsparkassa, bei dem Pester Ersten Vaterländischen Sparcassa-Verein, bei der Pester Ungarischen Commercial-Bank; in den Ländern der ungarischen Krone: bei sämtlichen mit der Einlösung der Kupons der 4% ung. Kronenrenten-Anleihe betrauten Staatskassen; in Wien: bei dem Bankhause S.M. v. Rothschild, bei der k.k.priv. Oesterreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe, bei der k. k. privilegierten allgemeinen österreichischen Boden-Credit-Anstalt, bei dem Wiener Bank-Verein, bei der kais. kön. privel. Oesterreichischen Länderbank. Die Subskription erfolgt mittels Anmeldungsformularien, welche bei den vorgenannten Stellen kostenfrei erhältlich sind. Der Subskriptionspreis beträgt sowohl in dem Falle der Einlieferung von 4'/a 7° Staatskassenscheinen v. J. 1909 als auch für Zeichnungen gegen Barzahlung K 99.40 für je K 100 Nominale. A) Für den Fall, als kön. ung. 4'A 7» Staatskassenscheine v.J. 1909 an Zahlungsstatt eingereicht werden, gelten folgende Bestimmungen: 1. Mit Rücksicht, daß die Verzinsung der neu emittierten Staatskassenscheine mit dem 1. Jänner 1911, d. i. um einen Tag später beginnt als die Verzinsung der Staatskassenscheine v.J. 1909 aufhört, werden die an Zahlungsstatt eingereichten kön. ung. 41/; 7° Staatskassenscheine v. J. 1909 wie folgt in Anrechnung gebracht: für je 500 Kronen Nominale mit. . . . K 500.— zuzüglich 4y»7» Zinsen für 1 Tag . . , „ .Q6'r' daher für je 500 Kronen Nominale mit . K 500.C6'' 2. Die Differenz zwischen dem Anrechnungswerte der eingeliefeiten Staatskassenscheine v. J. 1909 und dem Emissionspreise der Staatskassenscheine v. J. 1910 wird von den Subskriptionsstellen bar vergütet. 3. Die an Zahlungsstatt dienenden kön. ung. 4'/-% Staatskassenscheine v. J. 1909 sind, mit Firmastampiglie oder Angabe des Namens und der Adresse versehen, gleichzeitig mit der Subskription einzuliefein. 4. Die kön. ung. 4'/; 7» Staatskassenscheine v. J. 1909 sind ohne den am 31. Dezember 1910 fälligen Kupon einzureichen, so daß dieser Kupon im Besitze des Eigentümers verbleibt. 5. Ueber die an Zahlungsstatt eingereichten Staatskassenscheine v. J. 1909 erhalten dib Einreicher eine Bestätigung, auf Grund deren ihnen vom 2. November bis 31. Dezember 1. J. die neu emittierten kön. ung. 4' j“... Staatskassenscheine v. J. 1910 in demselben Nominalbeträge gleichzeitig mit dem ihnen zukommenden Barausgleiche ausgefolgt werden. 6. Die Ausfolgung der Staatskassenscheine v. J. 1910 erfolgt bei derselben Subskriptionsstelle, bei welcher die Staatskassenscheine v. J. 1909 erregt wurde. B) Insoferne die Subskription gegen Barzahlung erfolgt, gelten folgende Bestimmungen: 1. Bei der Subskription ist eine Kaution von 57» des gezeichneten Betrages zu hinterlegen, und zwar entweder in barem oder in solchen nach dem Tageskurs zu veranschlagenden Effekten, welche die betreffende Subskriptionsstelle als zulässig erachtet. 2. Die Zuteilung wird sobald als möglich nach Schluß der Subskription unter Benachrichtigung der Zeichner erfolgen. Jeder Subskriptionsstelle ist die Befugnis Vorbehalten, nach ihrem Ermessen die Höhe des Betrages jeder Einzelnen Zuteilung zu bestimmen. Im Falle die Zuteilung weniger als die Anmeldung beträgt, wird die überschießende Kaution sofort zurückgegeben. 3. Die zugeteilten Staatskassenscheine sind durch die Zeichner vom 15. Dezember bis längstens 31. Dezember I. J. zu übernehmen. Es wird den Zeichnern freigestellt, die ihnen zugeteilten Staatskassenscheine innerhalb jlieser Frist auch in Teilbeträgen von nicht unter 5000 Kronen zu beziehen. Bei der Uebernahme wird die hinterlegte Kaution verrechnet, beziehungsweise zurückgegeben. ‘ 4. Den Zeichnern werden auf die zugeteilten Staatskassenscheine 4‘7% .Stückzinsen vom Tage der Uebernahme bis 1. Jänner 1911 vergütet. 5. Die Abnahme hat bei derselben Stelle zu geschehen, bei welcher gezeichnet wurde. Sowohl im Falle der Zeichnung gegen Einlieferung von Staatskassen- •pcheinen vom Jahre 1909 als auch im Falle der Zeichnung gegen Barzahlung können Anmeldungen auf bestimmte Abschnitte nur insoweit berücksichtigt werden, als dies nach Ermessen der Zeichnungsstellen zulässig erscheint. Die bis 31. Dezember 1910 nicht behobenen Staatskassenscheine erliegen von diesem Zeitpunkte an für Rechnung und Gefahr des Einreichers bei der betreffenden Subskriptionsstelle. Budapest und Wien, im Oktober 1910. Ungarische Allgem. Creditbank. Kön. ung. Postsparkassa. Pester Erster Vaterländischer Sparcassa-V erein. Pester Ungarische Commercial- Bank. S. M v. Rotschild. K. k. priv. Oesterreichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe. K. k. privilegierte allgem. österr. Boden-Credit-Anstalt. Wiener-Bank-Verein. Kais. Kön. privilegierte Oesterreichische Länderbank. d'» Böhmische Industrial-Bank-Filiale 474- Wien, I., Neuer Markt 8 verzinst Geldeinlagen auf Einlagsbüehel mit Telephon 7734 n, 10,000 — Aktienkapital K 30,000000— EXPORT-ABTEILUNG.