Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Journal
- Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Volume
- I. (1874)
- Date
- 1874-01-01
- Page
- Seite 69 (sequence 75)
- Language
- German
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69 Gotarzes, der nach der Ermordung seines Bruders allein regierte, muss, obwol Josephus (ant. 20, 3, 4) ihn nur eine kurze Zeit herrschen lässt, wie durch Münzen nachgewiesen ist (Lindsay a. a. 0. und Ssuby Bey a. a. 0.), mindestens 4 Jahre den Thron inne gehabt haben. Doch blieb er auch während dieser Zeit nicht in ungestörtem Besize desselben; nach Vardanes Tode entstanden Zwiehelligeiten im Reiche, indem ein Theil der Parther den in Rom lebenden Meherdates als König begehrte. Erst nach längeren, nicht näher bekannten Kämpfen konnte Gotarzes die gegnerische Parthei verdrängen 12). Gotarzes machte sich durch seine Grausamkeit verhasst. Die Parther liessen diese ein ziemlich geraume Zeit geduldig über sich ergehen und schickten erst, als sein Verfallren ihnen unterträglich wurde, im Geheimen Gesandte nach Rom, um daselbst seine Absezung zu erwirken 13). In der That regierte Meherdates im J. 47, während Münzen von Gotarzes aus demselben J. weder bei Longpörier (Memoires sur la chronologie et Ticonographie des rois Parthes) noch bei Lindsay und bei Ssuby-Bey erhalten sind. Es steht der Anname, dass per idem tempus (Tac. an. 12, 10) sich auf das J. 47 bezieht, nichts entgegen, wie dasselbe auch aus der früheren Erwähnung (11, 10) hervorzugehen scheint; entspricht ja auch sub idem tempus (ib. 8) nicht strenge dem consularischen Jahre und bei einer bestimmteren Zeitangabe wäre hier etwa isdem consulibus am Platze gewesen. Der Thronstreit zwischen Gotarzes und Meherdates begann im Sommer 47 und dauerte bis in dem Sommer a. 48 (Tac. 1. c. 12, 10—14), worauf auch Änectere moras" (c. 14) schliessen lässt. 12) Tac. an. 11,10 nece Yardanis turbatac Parthorum res inter ambiguos, quis in regnura acciperetur. multi ad Gotarzen inclinabant, quidam ad Meherdatem . . . deinde praevaluit Gotarzes. 13) Tac. 1. c. Dass von der Verdrängung der Gegenpartei bis zum Abzuge einer Gesandtschaft nach Rom eine geraume Zeit verstrichen, beweisen die Stellen dominationem Gotarzis nobilitati plebique iuxta intolerandam (an. 12 10) und dum socors domi,bel$k infaustus ignaviam saevitia tegat (ib.).