Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 9 (1912)
- Issue
- Heft 3-4
- Article
- Kurze Anleitung für die Organisation und Arbeitsmethode der Gesellschaften im Auslande, die für ihre Mitglieder in Palästina Pflanzungen anlegen wollen
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 112 (sequence 2)
- Language
- German
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anzulegen. Die Mitglieder müssen ein Statut der Gesellschaft verfassen und jedes einzelne Mitglied der Gesellschaft muß die Statuten der Gesellschaft unterschreiben. In dem Statut müssen folgende Dinge enthalten sein: a) welche Beiträge jedes Mitglied zu zahlen hat; b) welche Mitglieder den Vorstand der Gesellschaft bilden und für die Gesellschaft rechtsgiltige Geschäfte abschließen können; c) in welchen Fällen der Vorstand eine Versammlung der Mitglieder einberufen muß und nur mit vorheriger Zustimmung der Mehrheit handeln darf; d) bei welcher Bank das Geld der Gesellschaft deponiert werden soll (am besten eignet sich hierfür die Anglo Palestine Company in Jaffa) und welche Mitglieder das Verfügungsrecht über das Geld haben; e) welche Rechte ein Mitglied behält, das aus der Gesellschaft ausscheiden will oder seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. II. Ankauf des Bodens. Der Ankauf des Bodens kann durch das Palästina-Amt in Jaffa erfolgen, das bereit ist, für Gesellschaften im Auslände den Kauf des Bodens zu vermitteln. Zu diesem Zwecke muß die Gesellschaft dem Palästina-Amte mitteilen : a) welchen Betrag sie für den Bodenkauf ausgeben will; b) welche Wünsche sie in Bezug auf die Lage, die Qualität und den Preis des Bodens hat; c) welches der Beruf und der Vermögensstand ihrer Mitglieder ist. Zugleich muß die Gesellschaft 10% des Betrages, den sie für Bodenkauf ausgeben will, als Anzahlung bei der Anglo Palestine Company in Jaffa zur Verfügung des Palästina-Amtes deponieren. Das Palästina-Amt wird sich nach Erhalt des Kaufauftrages und der Anzahlung bemühen, ein passendes Terrain ausfindig zu machen und in Kaufverhandlungen einzutreten. Es wird aber den Boden erst dann definitiv kaufen, nachdem es den zu kaufenden Boden der Gesellschaft in allen Einzelheiten beschrieben und die Zustimmung der Gesellschaft zum Kauf dieses Bodens erhalten hat. Hierbei ist zu bemerken, daß der Bodenkauf in Palästina viel Zeit in Anspruch nimmt und die Durchführung des Kaufes oft ein Jahr dauern kann. Die Bepflanzung des Bodens. Sobald der Boden gekauft und vermessen ist, ist das Palästina-Amt bereit, genaue Vorschläge für die Bewirtschaftung und Bepflanzung des Bodens zu machen. Im allgemeinen gibt es für die Bepflanzung drei Möglichkeiten: a) Die Gesellschaft kann die Bepflanzung in eigener Regie durch einen Vertrauensmann, den sie sich aus den palästinensischen Kolonisten auswählt und den das Palästina-Amt auf Wunsch vorschlagen wird, vornehmen lassen; b) sie kann die Palestine Land Development Company oder die Gesellschaft Agudath Netajim gegen Zahlung einer Kommission mit der Bepflanzung beauftragen; 112