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Palästina · 1908-01-01 · Heft 5-6 · p. Seite 101

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Journal
Palästina
Volume
5 (1908)
Issue
Heft 5-6
Article
Gesetz betreffend die Ottomanische Staatsangehörigkeit vom 19. Januar (6 Cheval) 1869
Date
1908-01-01
Page
Seite 101 (sequence 2)
Language
German
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tanen aussprechen, der eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt oder ohne Erlaubnis seines Souverains in die Militärdienste bei einer fremden Macht tritt. In diesem Falle zieht der Verlust der ottomanischen Staatsangehörigkeit für denjenigen, welcher von ihm betroffen ist, ohne weiteres das Verbot, in das ottomanische Staatsgebiet zurückzukehren, nach sich. Artikel 7. Eine ottomanische Frau, welche einen Fremden geheiratet hat, kann, wenn sie Witwe wird, ihre Eigenschaft als ottomanische Untertanin wiedererwerben, indem sie innerhalb dreier Jahre, welche dem Tode ihres Ehemanns folgen, eine Erklärung darüber abgibt. Diese Bestimmung ist indessen nur anwendbar auf ihre Person; ihr Eigentum bleibt den allgemeinen Gesetzen und Verordnungen unterworfen, welche vorher für dasselbe galten. Artikel 8. Das Kind eines ottomanischen Untertans, welcher eine fremde Staatsangehörigkeit erworben oder seine bisherige verloren hat, folgt, selbst wenn es noch minderjährig ist, nicht der Staatsangehörigkeit seines Vaters, sondern bleibt ottomanischer Untertan. Das Kind eines Ausländers, welcher die ottomanische Staatsangehörigkeit erworben hat, folgt, selbst wenn es noch minderjährig ist, nicht der Staatsangehörigkeit seines Vaters, sondern bleibt fremder Untertan. Artikel 9. Jede Person, welche im ottomanischen Staatsgebiet wohnt, wird als ottomanischer Untertan angesehen und als solcher behandelt, bis ihre Eigenschaft als Ausländer in ordnungsgemässer Weise festgestellt ist. Die türkischen Finanzen. Auf die Lage der türkischen Finanzen ist die Aufmerksamkeit durch den britischen Staatssekretär Sir Edward Qrey wieder hingelenkt worden. Dieser hat an die Verpflichtung erinnert, dass die Türkei das Defizit des mazedonischen Budgets zu decken habe und mit der Zurückziehung der Zustimmung zu der dreiprozentigen Zollerhöhung gedroht In der Türkei hat man sich in diesem Punkte ausserordentlich empfindlich gezeigt, und man wirft dort die ebenfalls eine Drohung enthaltende Frage auf, ob England etwa das Ziel verfolge, in der mazedonischen Frage eine Krise heraufzubeschwören. In;welch schwieriger Finanzlage sich die Pforte andauernd befindet, davon geben soeben aus Konstantinopel eingetroffene Nachrichten ein anschauliches Bild. Sie hat sich wiederum genötigt gesehen, sich bei verschiedenen fremden Finanzinstitüten ihren dringendsten augenblicklichen Geldbedarf zur Be- 101

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