Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 5 (1908)
- Issue
- Heft 5-6
- Article
- Das italienische Postamt in Jerusalem
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 100 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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einigen Pergamentfetzen und stammelte eine Entschuldigung: das seien die Ueberreste der Dekrete des Patriarchen, das übrige hätten die Mäuse gefressen. Dr. jur. Tannenwald-Hamburg: Gesetz betreffend die Ottomanische Staatsangehörigkeit vom 19. Januar (6 Cheval) 1869. Nach der offiziellen französischen Uebersetzung. Artikel 1. Jede Person, die von ottomanischen Eltern oder auch nur von einem ottomanischen Vater abstammt, ist ottomanischer Untertan. Artikeln Jede im ottomanischen Staatsgebiete geborene, von fremden Eltern abstammende Person kann innerhalb dreier Jahre nach erreichter Volljährigkeit die ottomanischen Staatsbürgerrechte erwerben. Artikel 3. Jeder volljährige Ausländer, welcher während fünf aufeinanderfolgender Jahre im ottomänischen Staatsgebiete gewohnt hat, kann die ottomanische Staatsangehörigkeit erwerben, indem er sein Gesuch direkt oder durch Mittelspersonen beim Minister der auswärtigen Angelegenheiten einreicht. Artikel 4. Die kaiserliche Regierung kann in ausserordentlichen Fällen die ottomanische Staatsangehörigkeit auch einem Ausländer verleihen, welcher, ohne die Bedingungen des vorstehenden Artikels zu erfüllen, dieser ausnahmsweisen Vergünstigung; für wrürdig erachtet wird. Artikel 5. Der ottomanische Untertan, welcher eine fremde Staatsangehörigkeit mit Erlaubnis ider kaiserlichen Regierung erworben hat, wird als fremder Untertan angesehen und behandelt; wenn dagegen die fremde Naturalisation ohne vorherigle Erlaubnis der kaiserlichen Regierung erfolgt, so wird sie als nichtig und nicht erfolgt betrachtet und die Person wird ferner in jeder Hinsicht als ottomanischer Untertan angesehen und behandelt. In keinem Falle kann ein ottomanischer Untertan eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben, ohne dass er vorher eine durch kaiserliche Irade ausgestellte Erlaubnisurkunde erhalten hat. Artikel 6. Die kaiserliche Regierung kann den Verlust der ottomanischen Staatsangehörigkeit gegen jeden ottomanischen Unter- 100