Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 20 (1937)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1937)
- Article
- Finanzen, Steuern und Wirtschaftslenkung im geplanten Staate der Juden
- Date
- 1937-10-01
- Page
- Seite 495 (sequence 9)
- Language
- German
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Einkommensteuer« a) Die Einkommensteuer ist die am schwierigsten zu veranlagende Steuer überhaupt, und sie ist am leichtesten zu umgehen. Schon aus diesen Gründen dürfte sich die Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer nicht empfehlen. Von ihren Unterarten kommen meines Erachtens Lohnsteuer, Steuer auf den Ertrag der Landwirtschaft, des Gewerbes oder der Vermietung aus sozialen und steuertechnischen Gründen nicht in Frage. Möglich wäre hingegen eine Steuer auf das Einkommen aus Verpachtung landwirtschaftlichen Bodens. Man würde damit gewiß den »Effendi« treffen; aber würde er nicht praktisch diese Steuer auf den armen Pächter abwälzen und ihm damit das Leben noch saurer machen —, ohne daß er selbst davon getroffen würde? Und mit welchem Recht würde man den KKL, der ja seine Grundstücke auch nur verpachtet, von dieser Besteuerung ausnehmen? Diese Art der Einkommensteuer ist daher ebensowenig zu empfehlen wie die Besteuerung des Einkommens aus Zinsen und Dividenden. Denn die Einnahmen aus ausländischen Wertpapieren zu erfassen, ist juristisch und tatsächlich sehr schwierig. Die Einnahmen aus inländischen Wertpapieren aber dürfen auf keinen Fall besteuert werden. Denn Palästina wurde unter anderem auch deswegen bisher von den Kapitalisten vieler Länder als Investitionsland bevorzugt, weil es den Kapitalertrag nicht besteuerte. Die Aktionäre englischer Gesellschaften (wozu unter anderem auch die Palestine Electric Corporation gehört), haben 25% ihres Einkommens aus der Dividende als Einkommensteuer zu zahlen, die Aktionäre in Palästina beheimateter Gesellschaften aber nichts. Durch die Einführung eines Steuerabzugs vom Kapitalertrag würde man geradezu das ausländische Kapital verjagen. Also können wir diese Steuer nicht einführen, denn wir brauchen ja jetzt erst recht ausländisches Kapital. b) Besteuerung des unverdienten Gewinns. Diese Art der Einkommensteuer ist hingegen wärmstens zu empfehlen. Sie zerfällt in zwei Teile: die Börsenspekulationssteuer und die Grundstückwertzuwachssteuer. Die Börsenspekulationssteuer wäre von den Banken unter Aufsicht der Steuerverwaltung zu veranlagen und abzuführen. Sie würde alle Verdienste, die durch den Unterschied zwischen An- und Verkaufspreis von Börsenwerten entstehen und von Inländern hier oder im Ausland gemacht werden, treffen, vorausgesetzt, daß die Zeit zwischen Kauf und Verkauf einen bestimmten Zeitraum nicht überschreitet. Die Schwierigkeit dieser Art von Einkommensteuer liegt darin, daß z. B. die das Geschäft durchführende Bank in Jerusalem sitzt und Jerusalem vielleicht nicht ganz der jüdischen Finanzhoheit unterstellt wird. Diese Steuer könnte daher wohl nur dann erhoben werden, wenn sich die drei Staatsmächte Palästinas über ihre Erhebung einigen. Leichter durchführbar ist aber die Grundstückwertzuwachssteuer. Sie ist nach ähnlichen Gesichtspunkten zu berechnen; anstelle der Banken müßten die Grundbuchämter die Steuer veranlagen und einheben. Zu besteuern wäre der Unterschied vom Kaufpreis oder dem gemeinen Wert und dem Verkaufspreis von Grundstücken. Das Publikum wird sich bemühen, die Verkaufspreise zu niedrig anzugeben —, aber das schadet nichts, weil gerade dadurch die Marktpreise für Boden niedrig und gleichmäßig gehalten werden. Außerdem braucht nur bestimmt zu werden, daß der deklarierte Preis zivilrechtlich bindet! * * * Nachbemerkung der Redaktion. Der Verfasser macht noch weitere Vorschläge, wie Besteuerung, bzw. Verhinderung der Kapitalausfuhr in jeder privatrechtlichen Form, eine Steuer auf unbebaute Bodenflächen, bzw. eine allgemeine Steuer auf Nichtausnützung von Produktionsmitteln. Diese Vorschläge führt der Verfasser in allen Einzelheiten aus.