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Palästina · 1937-08-01 · Heft 8-9 (August 1937) · p. Seite 462

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Journal
Palästina
Volume
20 (1937)
Issue
Heft 8-9 (August 1937)
Article
Der Kongress [Nachricht]
Date
1937-08-01
Page
Seite 462 (sequence 2)
Language
German
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führung. Der Kongreß beauftragt die Exekutive, sich jeder Verletzung der Rechte des jüdischen Volkes, die durch die Balfour-Deklaration und das Mandat international garantiert sind, zu widersetzen. 4. Der Kongreß weist die Schlußfolgerung der Königlichen Kommission zurück, daß die nationalen Bestrebungen des jüdischen Volkes und die der Araber in Palästina nicht zu vereinigen seien. Die Haupthindernisse für eine solche Zusammenarbeit zwischen den beiden Völkern war die allgemeine Unsicherheit, die — wie dies auch in dem Bericht der Königlichen Kommission dargelegt ist — hinsichtlich der Endabsicht der Mandatarregierung und infolge der schwankenden Haltung der Palästina- Verwaltung herrschte. All dies hat einen Mangel an Vertrauen in die Entschlossenheit und die Fähigkeit der Regierung, das Mandat durchzuführen, zur Folge gehabt. Der Kongreß bekräftigt bei dieser Gelegenheit neuerlich die Erklärung früherer Kongresse, in der die Bereitschaft des jüdischen Volkes zum Ausdruck kommt, mit der arabischen Bevölkerung Palästinas zu einer friedlichen Verständigung auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung der Rechte und der Freiheit der Entwicklung beider Vollmer zu gelangen. 5. Der Kongreß verurteilt die von der Königlichen Kommission als eine Politik zur Durchführung des Mandates vorgeschlagenen Alternativmaßnahmen, als da sind: Einschränkung der Einwanderung, Abgehen von der wirtschaftlichen Aufnahmefähigkeit, Schließung gewisser Teile des Landes gegen jüdische Siedlung, Beschränkung des Bodenkaufsrechtes usw. Diese Beschränkungen bedeuten eine Travestie des Mandats sowie eine Verletzung internationaler Verpflichtungen und würden sich auf die Zukunft des jüdischen Nationalheims zerstörend auswirken. ■ 6. Der Kongreß erhebt schärfsten Protest gegen den Beschluß der britischen Regierung, ein politisches Maximum für die jüdische Einwanderung in allen Kategorien für die nächsten acht Monate festzusetzen; durch diesen Beschluß wird das Prinzip der wirtschaftlichen Aufnahmefähigkeit gebrochen, die jüdischen Rechte und das nach dieser Richtung von der Regierung wiederholt gegebene und vom Völkerbund bestätigte Versprechen werden verletzt. 7. Der Kongreß erklärt den von der Königlichen Kommission vorgeschlagenen Teilungsplan für unannehmbar. 8. Der Kongreß bevollmächtigt die Exekutive, in Verhandlungen einzutreten, um das genaue Ziel der britischen Regierung, betreffend die vorgeschlagene Errichtung eines Judenstaates, festzustellen. 9. Diese Verhandlungen der Exekutive sollen weder sie selbst, noch die Zionistische Organisation binden. Sollte sich als Ergebnis der Verhandlungen ein definitiver Plan für die Errichtung eines jüdischen Staates kristallisieren, so soll dieser Plan vor einem neugewählten Kongreß zur Erwägung und Beschlußfassung gebracht werden. Die Resolution der Minderheit, die nicht zur Abstimmung gelangte, bezeichnet die Behauptung der Königlichen Kommission, das Mandat sei undurchführbar, als einen Trugschluß und erklärt, die Verwaltung, nicht das Mandat, habe versagt. Die Alternativvorschläge der Königlichen Kommission, Teilung oder einschränkende Maßnahmen, werden zurückgewiesen. Die Resolution stellt fest, daß der Plan der Teilung Palästinas eine flagrante Verletzung der dem jüdischen Volk vor der ganzen Welt gegebenen Versprechungen bedeutet. Der Kongreß wird aufgefordert,

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