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Palästina · 1937-02-01 · Heft 2 (Februar 1937) · p. Seite 109

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
20 (1937)
Issue
Heft 2 (Februar 1937)
Article
[Rezension] / m. a.
Date
1937-02-01
Page
Seite 109 (sequence 1)
Language
German
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BESPRECHUNGEN. Das Palästina-Mandat. Von Dr. Franz Friedmann. Kleine Zionistische Bücherei. Herausgegeben von Prof. Dr. S. Goldelmann, Propagandastelle, Prag 5697, 42 Seiten. -— Die Zionistische Propagandastelle unter Leitung S. Goldelmann setzt ihre begrüßenswerte Tätigkeit fort, indem sie kleine populäre Broschüren über die zionistischen Fragen ediert. Die vorliegende versucht, die äußerst schwierige Materie des Mandatsverhältnisses auf wenigen Seiten darzustellen. Nach einer kurzen, aber inhaltsreichen Übersicht der Vorgeschichte des Mandats werden dessen wichtigste Bestimmungen dargestellt und glossiert. Eine große Menge von Tatsachen, von denen viele wenig bekannt sind, werden in kleinem Raum angeführt und gruppiert. Der Tenor der Darstellung bei Begründung der extremen projüdischen Interpretation von Balfour- Deklaration und Mandat ist ein ziemlich formalpolitischer, die ganze Schwere der realen Gegenkräfte kommt nicht zum Ausdruck. Auch die Feststellung, daß die Mandatsregierung nichts zur Ausführung der Bestimmungen zugunsten des jüdischen Nationalheims getan habe, ist zwar richtig, könnte aber mißverständlich aufgefaßt werden. Daß z. B. für Juden keine besonderen Einwanderungserleichterungen geschaffen wurden, stimmt, aber sie haben dennoch von 1919 bis Ende 1936 fast 300.000 Immigranten ins Land bringen können. Es ist auch nicht richtig, daß die Jewish Agency nicht zur Beratung und Zusammenarbeit an der allgemeinen Entwicklung herangezogen wurde. Der Kontakt der Regierung mit der Jewish Agency ist wenigstens unter W a u c h o p e ein sehr enger. Daß sie ihre Wünsche und Meinungen nicht immer durchsetzen kann, ist eine andere Sache. — Trotz dieser Einwendungen ist zu sagen, daß die Absicht des Verfassers, ein Bild der wesentlichsten Rechtsgrundlagen des Nationalheimstatuts zu geben, sicher gelungen ist. Da es unmöglich ist, auf so kleinem Raum die schwierige und kontroverse Materie einigermaßen erschöpfend darzustellen, wäre für die zweite Auflage die Beigabe eines Führers durch die Literatur über das Mandat zu empfehlen. Einige kleine Irrtümer seien richtiggestellt. Feisal war auf der Friedenskonferenz nicht »Sohn des Kalifen«, da Hussein erst 1924 das Kalifat annahm und überdies nur von einem kleinen Teil der islamischen Welt anerkannt wurde. Maan und Akaba wurden im Vertrag Englands mit Ibn Saud nicht an Transjordanien angeschlossen. Ibn Saud hat sich vielmehr mit dieser bloß faktisch erfolgten Angliederung niemals einverstanden erklärt und auch in dem mit England soeben abgeschlossenen Vertrag neuerlich alle Rechte auf diese Städte vorbehalten. m. a. Les Mandats Internationaux. Von C. A. B o u t a n t, Librairie du Receuil Sirey, Paris 1936, 255 Seiten. — Die Literatur über die Rechtsinstitution des Mandates schwillt immer noch an, ein Zeichen dafür, welche Bedeutung man ihr beilegt. Boutant gibt der Meinung Ausdruck, daß mit der Zeit die Kolonialherrschaften durch das Regierungssystem unter Mandatsrecht ersetzt und die betreffenden Territorien durch sie zur Selbständigkeit geführt werden könnten. Die Kolonien seien immer in gewissem Sinne Ausbeutungsobjekte, das Mandat beruhe demgegenüber auf der Idee des Beistandes. In der Tat läßt sich die Art und Weise, wie Großbritannien viele seiner ehemaligen Kolonien nach und nach zur Selbständigkeit führte, als ein Vorbild für eine solche Entwicklung ansehen. Einen originellen Standpunkt nimmt Boutant in der Frage der Souveränität über die Mandatsgebiete ein. Er lehnt zwecks Lösung dieser strittigen Frage die Anwendung der gebräuchlichen Kategorien und Rechtsinterpretationen ab und sagt richtig, daß es sich bei den Mandaten um eine Neuschöpfung handelt, um eine Konstruktion sui

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