Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 19 (1936)
- Issue
- Heft 4 (April 1936)
- Article
- Die Erläuterungen des Hochkommissärs für die arabischen Führer [Nachricht]
- Date
- 1936-04-01
- Page
- Seite 204 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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2. Der Hochkommissär ist ermächtigt, den Council auch außerhalb der drei Monate dauernden Session einzuberufen, falls sich dies als notwendig erweisen sollte. 3. Der Council ist voll ermächtigt, Debatten über die jüdische Einwanderung zu führen, jedoch liegt die letzte Entscheidung über die Schedule wie bisher beim Hochkommissär. 4. Der Council hat unbeschränkte Macht in Diskussionen über das Budget und kann Anträge auf Herabsetzung auch einbringen, die jedoch der letzten Entscheidung des Hochkommissärs unterstehen; ferner ist der Council in unbeschränkter Weise zu Debatten über allgemeine finanzielle Angelegenheiten ermächtigt. 5. Mit Genehmigung des Hochkommissärs kann der Council neue Gesetze einführen oder bestehende Gesetze ändern, oder abschaffen. Alle Gesetze werden dem Council zur Debatte, Änderung und Annahme vorgelegt, es sei denn, daß sich in Ausnahmefällen dringende Gesetze zu einer Zeit, während der Council nicht tagt, als notwendig erweisen. Der Council ist jedoch ermächtigt, solche Gesetze bei seiner nächsten Tagung nachträglich abzuändern oder abzuschaffen. Ferner erhöht der Hochkommissär das Quorum von 6 auf 10 Mitglieder, gibt die Versicherung keine weitere Kontrolle auszuüben, wenn die Council-Mitglieder von Verantwortlichkeit bei Erfüllung wichtiger Funktionen erfüllt sind und schlägt schließlich vor, das älteste Mitglied mit der ausschlaggebenden Stimme zu versehen, um den Präsidenten von der Notwendigkeit in Streitfragen entscheidend einzugreifen, zu befreien. Diese Erläuterungen, stellen praktisch eine Erweiterung des Spielraums des Legislative Council dar. Legislative Council. Am 27. Februar und am 5. März fanden im Oberhaus Debatten über die Einführung eines Legislative Councils in Palästina statt, in denen Mitglieder aller Parteien gegen denselben Stellung nahmen. Der Unterstaatssekretär für Kolonien, der Earl of Plymouth und der Lord Geheimsiegelbewahrer V i scount Halifax gaben die Erklärung ab, daß das Oberhaus Gelegenheit haben werde, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen und daß die Regierung beabsichtige, das Gesetz über den Rat in Form einer königlichen Verordnung (Order in Council) auf Grund des Foreign Jurisdiction Act 1890 in Kraft zu setzen. Lord Rankeiiiour forderte von der Regierung die vorherige Einsetzung einer königlichen Kommission zum Studium des Gesetzentwurfes und bezweifelte die rechtliche Möglichkeit den Legislative Council auf dem Wege einer königlichen Verordnung Gesetz werden zu lassen. Am 11. und 25. März fanden im Unterhaus Debatten über die Einführung eines Legislative Council in Palästina statt, in deren Verlauf der Staatssekretär für Kolonien, J. H. Thomas, die Erklärung abgab, dem Unterhaus werde Gelegenheit gegeben werden, den Gesetzentwurf zu prüfen. Führende Mitglieder alle Parteien, vor allem Winston Chur'chill wandten sich in entschiedener Weise gegen die Einführung des Rates. Der Staatssekretär betonte, die Regierung habe sich in 1932 der Mandatskommission gegenüber verpflichtet, den gesetzgebenden Rat dann einzuführen, wenn das Experiment der lokalen Selbstverwaltung bei Juden und Arabern gelungen sei. Dies sei nun der Fall. Die Zahl der Wahlberechtigten» Auf eine Anfrage im Unterhaus erklärte der Staatssekretär für Kolonien, die Zahl der für die Stadt- und Ortsräte Wahlberechtigten betrage nach den Eintragungen des Jahres 1934 2.57% der arabischen und 14.71% der jüdischen Bevölkerung. Durch die Abänderung des Wahlrechts im Jahre 1934' habe sich die Zahl der Wähler gegenüber 1927 in den einzelnen Städten folgendermaßen erhöht: Jerusalem, 1927: 3276, 1934: 8802; Jaffa, 1927: 2766, 1934; 4859; Haifa,