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Palästina · 1936-02-01 · Heft 2 (Februar 1936) · p. None

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
19 (1936)
Issue
Heft 2 (Februar 1936)
Date
1936-02-01
Page
None (sequence 3)
Language
German
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PALÄSTINA ZEITSCHRIFT FÜR DEN AUFBAU PALÄSTINAS XIX. Jahrg. Februar 1936 Nr. 2 Rechtshinweise für die Erwerbstätigkeit in Palästina Von Walter Klein, Jerusalem. Der Einwanderer, der sich in Palästina als Arbeiter, Handwerker, Landwirt, An-' gehöriger eines freien Berufes, Kaufmann oder Industrieller wirtschaftlich einordnet, der ausländische Fabrikant, der in den Ländern des Nahen Ostens neue Absatzgebiete sucht, europäische Handelsünternehmungeri, die hier Vertretungen und Zweigniederlassungen errichten wollen — sie alle müssen eine Reihe von Vorschriften des palästinensischen Rechtes beachten, die die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit im Lande regeln. Die wichtigsten dieser Vorschriften in ihren Umrissen zusammenzustellen ist die Aufgabe der vorliegenden Arbeit. Sie will nicht Rechtsfragen aufwerfen und Probleme untersuchen, sondern den Interessenten praktische Hinweise auf die einschlägigen Fragen des palästinensischen Wirtschaftsrechtes geben K Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen* Dieser Gegenstand wird von der Immigration -Ordinance 1933 geregelt. Jeder Reisende, der sich in Palästina als Tourist aufzuhalten wünscht, muß einen gültigen Paß mit Photographie und dem Visum eines britischen Konsuls besitzen. Er darf sich drei Monate in Palästina aufhalten; die Aufenthaltserlaubnis kann um weitere neun Monate verlängert werden. Einwanderer brauchen ein von der Einwanderungsbehörde ausgestelltes Zertifikat, das an Personen der folgenden vier Gruppen erteilt wird: Kategorie A. I. Personen, die über ein Vermögen von mindestens £P 1000.-— verfügen, das Grundbesitz, Maschinen und sonstige Sachwerte umfassen darf. II. Angehörige freier Berufe, für deren Ausübung ein Bedürfnis besteht, wenn sie über ein Vermögen von mindestens £P 500.— verfügen. III. Fachleute und Handwerker mit einem Vermögen von mindestens £P 250.—, sofern das Land aufnahmefähig für Angehörige des betreffenden Berufes erscheint. IV. Personen, die neben ihrem Arbeitsverdienst ein sicheres monatliches Einkommen von £P 4.— haben. V. Personen mit einem Mindest-- vermögen von £P 500.— mit bestimmten Niederlassungsplänen, wenn sie fachlich und körperlich für diese geeignet sind, ihr Kapital dafür ausreicht und ihre Niederlassung nicht zu einem ungerechtfertigten Wettbewerb in dem betreffenden Erwerbszweige führt. Kategorie B. Personen, deren Unterhalt gesichert ist, nämlich: I. Kinder unter 1 Einige Anregungen verdanke ich Herrn James. Yaakov Rpsenthal . in Jerusalem, früher Rechtsanwalt in Berlin.

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