Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 19 (1936)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1936)
- Article
- Der Regierungsvorschlag über den Legislative Council (L. C.) [Nachricht]
- Date
- 1936-01-01
- Page
- Seite 47 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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1. All? von der Regierung eingebrachten Gesetze zu diskutieren und abzuändern und sie an den Hochkommissar zur Zustimmung oder Ablehnung weiterzuleiten. 2. Gesetze mit Ausnahme von Finanzgesetzen einzubringen, die von der Zustimmung des Hochkommissars abhängen. 3. Den alljährlichen Voranschlag innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu diskutieren. 4. Jede Angelegenheit von öffentlichem Interesse zur Diskussion zu bringen, soweit diese keine Gefahr für die Ruhe und Ordnung mit sich bringt oder die Neueinführung von Steuern und die Ausgaben öffentlicher Gelder involviert, es sei denn im Auftrage des Hochkommissars. 5. Fragen bezüglich der öffentlichen Verwaltung zu stellen. Die Kompetenzen des Hochkommissars. Kein Gesetzentwurf, der vom L. C. angenommen wurde, erhält Gesetzeskraft, sofern er nicht vom Hochkommissar genehmigt wurde. Der Hochkommissar hat das Recht, Gesetze in Kraft zusetzen, die vom L. C. nicht innerhalb einer fallweise vorgeschriebenen Zeit angenommen wurden, sofern er es im öffentlichen Interesse für nötig hält. Er kann auch, wenn keine Session des L. C. stattfindet, Notverordnungen erlassen. Er hat das Recht, unter außerordentlichen Umständen mit Zustimmung der britischen Regierung den L. C. aufzulösen. Der Präsident des L. C. darf keine Entschließung und keinen Gesetzantrag zulassen, der seiner Meinung nach die Gültigkeit des Mandates in Frage stellt oder seine Abschaffung beantragt. Die Bestimmung der Einwanderungsschedule bleibt dem Hochkommissar vorbehalten. Es bleibt aber jedem nicht beamteten Mitglied des L. C. vorbehalten, diesbezüglich eine Entschließung zu beantragen oder Kritik zu üben. Die Vertreter des Jischuw haben die Beteiligung am L. C. abgelehnt, jene der Araber haben sich Bedenkzeit vorbehalten. ÖFFENTLICHE VERWALTUNG. Steuerrecht der Knesseth Israel. Die Regierung erließ ein Reglement für die Knesseth Israel, das dem Waad Leumi das Recht zur Einhebung einer einprozentigen Steuer auf den gegenwärtigen jüdischen Besitz einräumt. Außerdem kann jede jüdische Gemeinde eine Ertragsteuer bis zu 5% für religiöse, Erziehungs- und Wohlfahrtszwecke sowie Gebühren für Ausstellung von Personaldokumenten, für Mazzothverkauf und Schechita einrieben. Transjordanien«. Anlegung eines Bodenkatasters. Im Gebiet von Akaba, dessen Grenze zwischen Transjordanien und Saudiarabien strittig ist, wurde von der transjordanischen Regierung mit der Katastrierung des Bodens begonnen. JEWISH AGENCY. Jehoschua Hankin 70 Jahre. Der Pionier des Bodenkaufes in Erez Israel, der seit Jahrzehnten fast alle jüdischen Bodenkäufe durchgeführt hat, Jehoschua Hankin, Direktor der PLDC, wurde anläßlich seines 70. Geburtstages von den nationalen Institutionen und von seinen zahlreichen Freunden am 22. Dezember gefeiert. Haavarah. Anschließend an den Artikel über dieses Thema in Nr. 12 schreibt uns dessen Autor Dr. Ludwig Grünwald: »Es ist zu beachten, daß von der Wareneinfuhr aus Deutschland nach Palästina nur ein Teil dem Vermögenstransfer der deutschen Juden dient. In den ersten sechs