Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 18 (1935)
- Issue
- Heft 11 (November 1935)
- Article
- Rechtsleben. Von Dr. Moritz Bileski, Haifa.
- Date
- 1935-11-01
- Page
- Seite 602 (sequence 2)
- Language
- German
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legenheiten zugunsten der Advokaten einschränkte. Durch das neue Gesetz ist denjenigen petition-writers, die am 1. Mai 1935 tätig waren, die Möglichkeit gegeben, in derselben Art wie früher in Grundbuchangelegenheiten tätig zu sein. Außerdem aber bringt die Ordinance eine neue Definition des Anwaltsberufes, durch welche eine Anzahl bisher nicht vom Gesetz erfaßter Tätigkeiten als ausschließliche Anwaltstätigkeit erklärt werden (Verfahren im Land Settlement, vor den Grundbuchämtern — mit der eben erwähnten Ausnahme —vor den Vollstreckungsämtern, vor dem Registrar der Gesellschaften und dem der Genossenschaften). Es ist daher die Vertretung von Parteien nunmehr in allen wesentlichen Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit den Advokaten vorbehalten; eine wesentliche Ausnahme besteht nur. für das Gebiet des Warenzeichen- und Patentrechts, für welches die Tätigkeit der Patentagenten neben derjenigen der Anwälte zulässig bleibt. Ein soeben in Kraft gesetzter Gebührentarif für die Gerichtskosten zeichnet sich durch größere Übersichtlichkeit, aber auch durch eine Tendenz zur Erhöhung der Gebühren aus. Das Gesetz über das Auslieferungsverfahren (extradition Ordinance) wird jetzt auch im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten angewendet. Rechtssprechung: Der Chief Magistrate von Jaffa—Tel Aviv, der Engländer Bodilly, hatte verschiedene Fälle abzuurteilen, in denen jüdische Bewohner Tel Avivs sich zu Gewalttätigkeiten gegenüber Arabern hatten hinreißen lassen (einmal einen Jemeniten, der einen Araber angriff, weil er mit einem jüdischen Mädchen am Strande spazieren gegangen war, ein anderes Mal einen Taxichauffeur, der einen arabischen Droschkenkutscher verprügelt hatte). Der Richter ermahnte bei diesen Gelegenheiten die Angeklagten, nicht selbst solche Methoden anzuwenden, deren Gebrauch gegenüber den Juden in Deutschland mit Recht vom Judentum beklagt würde. Tel Aviv erhält einen eigenen britischen Chief Magistrate, für welche Stellung ein Richter ernannt worden ist, der bisher in Uganda tätig war. LANDWIRTSCHAFT. Gemüsegärtnerei« Von Agr. Hermann Hirsch, Haifa. Vorb. d. Red. Der Autor ist unseren Lesern aus seinen Beiträgen über Kolonisation auf unbewässerten Böden bekannt, die wir 1927/8 veröffentlichten und auch als Sonderdruck erscheinen ließen. Nachstehend drucken wir einen Vortrag von ihm in Originalform ab, den er vor Interessenten des Gemüsebaues als Einleitung eines Zyklus über dieses Thema hielt. Meine Damen und Herren, Sie sollen im folgenden mit den Problemen der praktischen Gemüsegärtnerei bekanntgemacht werden. Vielleicht ist es gut, um Mißverständnisse zu vermeiden, den Begriff »Gemüsegärtnerei« erst zu definieren. »Gemüsebau« ist die Kultur von bestimmten Pflanzen, deren Wurzeln, Stiele, Blätter oder Früchte zur menschlichen Ernährung benutzt werden können. 'Man kann nun bei deren Anbau nach zwei Gesichtspunkten verfahren, 1. indem man mit möglichst geringem Aufwand an Arbeit und Betriebskapital eine größtmögliche Menge erzeugen will. Das wäre der Feldgemüsebau, der meistens auf größeren Flächen mittelintensiv betrieben wird, oder 2., wenn man von einer bestimmten Fläche ein Optimum an Ertrag herausholen will, und zu diesem Zweck keine Arbeit und Mittel spart. Das wäre die Gemüsegärtnerei, mit der wir uns im folgenden beschäftigen wollen. Feldgemüsebau verhält sich zur Gemüsegärtnerei ungefähr wie die Massenerzeugung der Fabrik zur Qualitätsherstellung des Handwerkers.