Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 18 (1935)
- Issue
- Heft 4 (April 1935)
- Article
- Rechtsleben. Von Dr. Moritz Bileski, Haifa.
- Date
- 1935-04-01
- Page
- Seite 204 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2379786-2379926-2379931-2404135--19929-2404329- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
bisherigen* Übung werden Boden-Transaktionen solange nicht registriert, wie Steuern für die betreffenden Böden rückständig sind. Die verwaltungsmäßige Kontrolle, dieser Vorschrift bewirkt, wie die bisherige Praxis zeigt, lästigen Zeitverlust bei der Abwicklung der Formalitäten der Grundstückstrahsaktionen. Durch eine jetzt in Palästina verkündete königliche Order-in-Council ist der internationale Schutz des Urheber- und Verlagsrechts für alle Gebiete, in denen der britische Copyright Act von 1911 gilt, also auch für Palästina, dem durch die letzte internationale Konvention von Rom geschaffenen Rechtszustande angepaßt worden. Die Entwicklung der palästinensischen Schiffahrt findet in neuen Ausführungsbestimmungen zur Ports Ordinance — den »Ports (seegoing vessels) — Rules« Ausdruck. Die Bestimmungen regeln die Erfordernisse, die die in Palästina registrierten Schiffe vor der Aufnahme ihres Dienstes zu erfüllen haben. Ohne diese Verordnung konnte bisher für größere Schiffe kein praktischer Gebrauch von der in der Ports Ordinance vorgesehenen Möglichkeit der Registrierung nach palästinensischem Recht gemacht werden. Eine mehrfach erörterte Vorzugsstellung von Ausländern (das sind Angehörige gewisser Staaten, denen durch die palästinensische Verfassung eine besondere Rechtsstellung eingeräumt ist) ist durch neue »Prisons (special treatment) R u 1 e s« beseitigt worden. Ausländer, die sich in Haft befinden, hatten bisher auf Grund ihrer Ausländereigenschaft Anspruch auf bevorzugte Behandlung in bezug auf Unterbringung und Verpflegung. Die besondere Behandlung kann jetzt vom Gericht (oder bis zur ersten gerichtlichen Verhandlung vom Gefängnisdirektor) nach freiem Ermessen gewährt werden, die Ausländereigenschaft ist für die Bewilligung nicht mehr von Bedeutung. In der Rechtsprechung dauern die W ahlstreitigkeiten im Zusammenhangmit den Neuwahlen zu den städtischen Körperschaften an. Besonders langwierige und noch immer nicht völlig abgeschlossene Verfahren beschäftigten sich mit den Wahlen zur Munizipalität Jerusalem. Diese Prozesse sind wegen ihrer politischen Bedeutung lebhaft erörtert worden. Ein wenig befriedigendes Kapitel der Rechtsprechung bilden die zahlreichen Bodenbesitz-Streitigkeiten. Die Rechtsverhältnisse an Grund und Boden liegen noch immer im Argen. Noch immer besteht einerseits in weitem Umfange die aus der Türkenzeit übernommene Unklarheit der Rechtsverhältnisse, anderseits die Bedeutung der tatsächlichen Ausübung des Besitzes, die zuweilen mehr maßgebend ist als der Nachweis eines rechtlichen Erwerbes. Mit diesen Gründen für Rechtsunsicherheit lassen sich gelegentlich noch die neuen Pächterschutzbestimmungen gegen die rechtmäßigen Inhaber der Böden verbinden, und so ergeben sich alle möglichen Kombinationen, um flagrante Rechtsverletzungen, manchmal mindestens mit Teilerfolgen, auszuprobieren. Vor den Gerichten erscheinen die in dieser Weise aufgebauten Bodenstreitigkeiten teils als Zivilprozesse um die privaten Rechtstitel, teils als Strafprozesse wegen unbefugten Eindringens in fremdes Gebiet. Sie beschäftigen auch die Vollstreckungsinstanzen, die die Entscheidungen der Gerichte, nämlich die Räumung der widerrechtlich besetzten Böden, mit Gewalt durchzuführen haben. Diese Streitigkeiten sind heute ein Hauptmittel der arabischen Agitation gegen die Juden und naturgemäß sind die beteiligten Parteien im allgemeinen auf der einen Seite eingedrungene Araber, auf der anderen Seite Juden, die ihre Rechtsposition verteidigen. Es ist aber auch schon vorgekommen, daß eine jüdische Bodengesellschaft einen arabischen Eindringling finanziert uncl gegen eine andere jüdische Bodengesellschaft