Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 18 (1935)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1935)
- Article
- Aus dem arabischen Lager [Nachricht]
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 38 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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- Haifa 1× ep/1047930
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Dafa", daß bedeutende arabisch© Führer an Juden Boden in der Nähe von Haifa verkauft hätten. Die Red.) ^Diässelbe Blatt greift die araMsehien Führer, dein Mufti, Auni Bey und Pascha Schibe wegen „Verrates" der arabischen Sache an die englische Regierung, ajn. Naschahschibi hat der Regierung eine Denkschrift überreicht, worin die sofortige Errichtung des Legislative Councils als Parlament gefordert und gegen die Uebertragung der Hulekonzession an die Juden protestiert wird. Verschiedene Nachrichten. Im Gefängniiis zu Akko sind derzeit 120 Juden wegen illegaler Einwanderung eingekerkert. Der Wächter von Beth Alpha., Glaser, wurde zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, weil er bei Abwehr von Beduinen zwei von ihnen durch' Flintenschüsse verletzt ,ha,tte. Er wurde gegen Kaution von 200 Pfund vorläufig auf freien Fuiß gelassen. Arabische Arbeiter vertrieben von einem. Nistutbau in Jerusalem, der von Nichtjuden ausgeführt wird, die auf ihm befindlichen jüdischen Arbeiter. Zwei Araber wurden zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, weil sie einen jüdischen Boden bei Akko besetzen wollten. OEFFENTLICHE VERWALTUNG. "Neues Grundsteuergesetz. Die „Offizial Gazette" veröffentlicht den Entwurf eünes solchen, für landwirtschaftliche Terrains. Das Gesetz enthält 41 Paragraphen. Der Grund und Boden wird in 16 Kategorien eiugettejlt. Die höchste Steuer, nämliqh 825 Müs pro Dunam, ist für Citrusböden vorgesehen, jedoch mit Ausnahme derjenigen im Unterdistrikt Akko;, wo die, Steujer pro Dunam blolß 410 Müs betragen soll. Bananen za[hlen "560 Müs. Darauf föligen verschiedene Steuers tuten für bewässertes Land und Frucihtpflanzunigen mit 40, 35 und 30 Müs, dann 6 Ackerbodenstufen mit dem Steuersatz von 25, 20, 18, 15, 12 u|nid 8 Müs per Dunam. Steuerfrei bleiben die mindesten Stufen: Ackerbau 7. und 8. Graves, bewässertes Land 10. Grades, Forstfläehen und unkultiviertes Land. Ländliche Gebäude und Grundstüqke zahlen 160 Müs Steuer. Die Verordnung enthält ferner Bestimmungen über die Einsetzung amtlicher Steujere^nschätzer, über das Eitispruclhsverfahren gegen die Steuerbemessung und di,e Aufteilung der Steuer unter die Eigentümer einer bestimmte)n Bodenkateigorie. Ferner sind Bestimmungen für die Besteuerung von Industriegebäuden in ländlichen Gebieten vorgesehien. Im allgemeinen verfolgt das neute Gesetz die begrüßenswerte 'Tendenz, holhier eintWioklelte Terraijis stärker zu besteuern. Pioniersiedlern werden für die ersten Jahre ihjrer Niederlassung keinerlei Vergünstigungen gewährt. Auch wird in steuerlicjiler Hinsicht kein Unterschied zwischen Eigentümern und Inhabern einer langfristigen Pacht gemaqht. In einer offiziellen Verlautbarung der Regierung wird msitgeteüt, daß die Gesamtsumme der nach deim neuen Gesetz einzuhebenden tSteuern nicht höher sejin dürfe, als die aus den bisherj«gen. Die Pflainzer ^erklären die Steuern für Orangen und Bananen für sehr hoch ,und schlagen vor: für Zi^ trus 500 Müs, im Norddistrikt (Akko) 250 Müs, für Bananen im Norddistrikt