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Palästina · 1934-04-01 · Heft 4-5 (April 1934) · p. Seite 191

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Journal
Palästina
Volume
17 (1934)
Issue
Heft 4-5 (April 1934)
Article
Das Mieterschutzgesetz [Nachricht]
Date
1934-04-01
Page
Seite 191 (sequence 2)
Language
German
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um 20o/o hinaufgesetzt werden. Dies gilt für Haupt- und Untermieter. Ferner wird bestimmt, daß gegen einen Mieter auch nach Ablauf eines zeitlich begrenzten Mietvertrages ein gerichtlicher Räumungsbefehl nur dann erlassen} werden kann, wenn der Mieter die gesetzlich festgelegte Miete nicht bezahlt hat, wenn er gesetzlich zugelassene Mietvertragsbestimmungen nicht eingehalten hat, wenn er das Mietobjekt mutwillig beschädigt hat oder es für ungesetzliche Zwecke benutzt. Will der Hauswirt bauliche Veränderungen vornehmen, die die Räumung dies Mietobjektes notwendig machen, so muß er dies dem Mieter mindestens drei Monate vorher schriftlich mitteilen. Von der Palästinaregierung wird ein Mietenkommissär bestimmt, der in Streitfällen zwischen Mietern und Vermietern die Entscheidung zu treffen hat. Gegen die Entscheidung des Mietenkommissärs steht den Parteien ein Berufungsrecht an einen zu bildenden besonderen Mietsgerichtshof innerhalb von zwei Wochen nach der Entscheidung des Kommissärs zu. Innerhalb der Stadt kann die Munizipalität verschiedene Bezirke schaffen Und nur für die bestgelegensten gilt das Maximum. Eine Größe der „Zimmer", für die das Maximum gilt, wurde nicht festgestellt, ebenso wurde dieses nur für Wohnräume, nicht für Läden, Hotels, Pensionen aufgestellt. Das ist sehr zu bedauern, denn die Ladenmieten sind übersteigert und bedeuten ein Hindernis für Existenzgründungen und die Hotels etc. beuten die Fremdensaison gründlich aus, indes es leider Touristenhäuser mit mäßigen Preisen nicht gibt. Nach Meinung der Kommission wird sich trotz dieser Maximierung noch immer eine 7—100/0 ige Verzinsung des investierten Baukapitals herauswirtschaften lassen. Wir bemerken hiezu, daß, wie die Kommission selbst sagte, ein solches Gesetz kein Ideal ist. Es wird auch nach den Erfahrungen in Europa nicht zu verhindern sein, daß sich auf Umwegen (Ablöse, private Vereinbarungen etc.) der angesichts der herrschenden Wohnungsnot bestehende Höherwert vielfach durchsetzt. Immerhin aber wird nicht nur ein großes Hemmnis gegen den Wohnungswucher aufgerichtet, sondern die Verordnung wird auch wohltätig, gegen die maßlose Steigerung der Preise städtischer Grundstücke wirken. Man kann daher die Verordnung als einen Notbehelf ansehen. Eine wirklicher Besserung kann nur eine richtige Boden- und Hausbaupolitik sowie Steuergesetzgebung der öffentlichen Institutionen, inklusive der Stadtverwaltungen, bringen. Plan einer Einkommensteuer. Wie schon wiederholt geplant, hat die Regierung eine Kommission zur Vorbereitung einer Einkommensteuer eingesetzt. Als Berater fungiert ein englischer Sachverständiger, Mr. Huntington. Wir haben verschiedene Beiträge über diese Frage veröffentlicht, die alle ausführten, daß eine solche Steuer vor allem die Juden treffen und den Zustrom jüdischen Kapitals hemmen würde. Die Jewish Agency und der Waad Leumi haben durch ihre Vertreter der Regierung mitgeteilt, daß sie so lange gegen die Einführung einer Einkommensteuer sein werden, so lange nicht eine gerechte Verteilung der Steuerlast vorgenommen und von jedem mittellosen Einwanderer eine Kopfsteuer erhoben wird. Dr. Ruppinj und Mosche Shertock von der Exekutive der Jewish Agency haben diesen Standpunkt der Regierungvorgetragen.

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