Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 17 (1934)
- Issue
- Heft 2-3 (Februar 1934)
- Article
- Verschiedene Nachrichten [Nachricht]
- Date
- 1934-02-01
- Page
- Seite 106 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
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Verschiedene Nachrichten. Kürzlich fand eine Verstärkung der militärischen Streitkräfte statt, jedoch, wie die Regierung erklärte, ohne Zusammenhang mit den politischen Ereignissen. OEFFENTLICHE VERWALTUNG. Das Munieipalitätsgesetz verlautbart. Nach monatelangen Verhandlungen ist endlich dieses Gesetz „Palestine Municipal Corporations Ordinance" publiziert worden. Wie der High Commissioner für Palästina, General Sir Arthur Wauchope, als Vertreter Großbritanniens auf der Tagung der Permanenten Mandatskommission des Völkerbundes im Jahre 1932 erklärt hatte, hat das Inkrafttreten der Gemeinde-Selbstverwaltungsverordnung die Bedeutung einer ersten Aktion in der Richtung der Schaffung eines Selbstverwaltungsregimes in Palästina und ist als Vorstufe zu einer Legislative Council (Gesetzgebende Körperschaft) zu betrachten. Wie bekannt widersetzen sich der gesamte Jischuw und sämtliche zionistischen Parteien der Einrichtung eines Legislative Council, so lange die gegenwärtigen bevölkerungspolitischen Verhältnisse bestehen und die arabischen Faktoren das Mandat und die Balfour-Deklaration nicht anerkennen. Die Verordnung regelt den Vorgang für die Einsetzung städtischer Verwaltungskörperschaften, die Wahlmethoden und die Funktionen der Gemeindevertretungen und Gemeinderäte. Gegenwärtig umfaßt der Geltungsbereich des Reglements 23 Stadtgemeinden. Auf Grund der neuen Verordnung wird der High Commissioner ermächtigt, in jenen Fällen, in denen er annimmt, daß die Mehrheit der Bevölkerung einea bestimmten Gebietes ihre Zusammenfassung in eine Stadtgemeinde wünscht, eine Kommission zur Untersuchung der Sachlage einzusetzen. Dieser Kommission muß zumindest ein Mitglied angehören, das nicht Regierungsbeamter ist. Dem Higjh Commissioner bleibt es anheimgestellt, auf Grund des Berichtes der Kommission das betreffende Gebiet zu einer Stadtgemeinde zu erklären. Er hat ferner Zeitpunkt und Ort der Wahl festzusetzen, Beamte und Funktionäre für den Wahlgang zu ernennen und Richtlinien zu bestimmen für die Durchführung der ersten und zweiten Wahl, insbesondere die Personen zu bezeichnen, die wahlberechtigt sind. Der High Commissioner hat auch das Recht, im Verordnungswege die Zahl der Mitglieder eines Gemeinderates zu erhöhen oder zu vermindern. Er kann ferner in Jerusalem und Haifa in Anbetracht der dort herrschenden besonderen Verhältnisse, wenn ihm dies im Interesse einer geordneten Verwaltung als notwendig erscheint, nach freiem Ermessen je zwei Stadträte ernennen und so ernannte Mitglieder des Stadtrates auch wieder ihres Amtes entheben. Die Legislaturperiode eines Stadtrates beträgt fünf Jahre. Eine Bestimmung der Verordnung sieht ferner vor, daß der High Commissioner zeitweilig den Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Stadt ernennen kann. Er kann auch Bürgermeister und Vizebürgermeister ihres Amtes entsetzen und dieses anderen Mitgliedern des Stadtrates übertragen. Statuten einer Stadtgemeinde erhalten erst nach Bestätigung durch den High Commissioner Rechtsverbindlichkeit. Für jede Stadtgemeinde wird eine Liste der Wahlberechtigten angelegt. Eine vom High Commissioner zu ernennende Wahlkommission hat auf Grund der Anmeldungen der Stadtbürger diese Liste zusammenzustellen.