Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 16 (1933)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1933)
- Article
- Eröffnung des Hafens von Haifa [Nachricht]
- Date
- 1933-12-01
- Page
- Seite 435 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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und dem Verkehr durch die Autostraße völlig Genüge geleistet werden würde. — Die Red.) — Ueber die politischen Ausführungen des Ministers siehe oben Rubrik „Politik". Die Regierung hat anläßlich' der Eröffnung ein mit zahlreichen Abbildungen geschmücktes Heft: The Opening of the Haifa Harbour herausgegeben. Die Verordnungen über den Hafenverkehr, Diese — vom Stand des 1. Oktober — wurden soeben gesammelt und in einem Heftohen vom Department for Customs, Excise and Trade, Haifa, herausgegeben. Preis 150 Müs. Oeffentiiche Finanzen. Im ersten Semester des Finanzjahres 1933 (AprU bis Oktober), betrugen in pal. Pfund die Einnahmen 1,774.052 (davon Zollertrag 818.400), die Ausgaben 1,180.457 (davon 59.000 für Sicherheitsdienst und Grenzverkehr). Der Ueberschuß betrug daher rund 600.000 Pfund. Da Ende März frier Ueberschuß l1/2 Millionen Pfund betrug (siehe Nr. 10/11, S. 369), so sind gegenwärtig mehr als zwei Millionen Pfund in den Kassen der Regierung angehäuft. Dieser Beitrag dürfte sich' auch weiter um rund 100.000 Pfund per Monat erhöhen. Zum neuen Kooperativengesetz. In „Bouät'nai" schreibt Seh. Schapira über das neue Gesetz über Kooperativen und die Landwirtschaft. Das Gesetz bestimme, daß, wenn ein Genosse aus der Kooperative austrete, er seinen Anteil an einen anderen Genossen übertragen, oder, nachdem er seine Verpflichtungen! gegen sie erfüllt habe, ihn einlösen lassen könne. Wenn im ersten Fall der Betreffende nicht Mitglied ist, so entscheidet die Kooperative, ob sie ihn aufnehmen will. Wenn aber, sagt Schapira, z. B. eine Wias^sergenossenschaft besteht und jemand von einem der Mitglieder einen Parfcleß kauft, die Genossenschaft ihn aber nicht aufnimmt, so kann er kein Wasser bekommen. Man sollte für solche Fälle festsetzen; daß nicht die Person, sondern der Garten Mitglied ist. Die Forderung, daß bei Verpfändung der Ernte diese der ersten Hypothek vorangehen müsse, das heißt, daß der erste Hypothekargläubiger nicht im Notfall das Vorrecht auf die anderwärts verpfändete Ernte habe,, lehnte die Regierung ab, da sonst die Grundlagen des ganzen Kreditsystems erschüttert werden würden. Denn die erste Hypothek gilt überall als größte Sicherheit. Daraufhin erwiderten die Vertreter der Kreditgenossenschaften, daß sie unter1 solchen Umständen keine Erntevorschüsse geben können. Tatsächlich werden solche nur dort erteilt, wo die hypothekarische Belastung der Pardessim 50o/0 des Wertes nicht übersteigt. Man holt überdies auch die Zustimmung des Hypothekargläubigers dazu ein. Jedenfalls ist in diesem Punkt das Gesetz änderungsbedürftig, da sonst der Pflanzer sich an Wucherer wenden muß. Der strittige Boden in Wadi el Chawereth. Wir haben wiederholt berichtet, daß 1931 den Beduinen auf Wadi el Chawereth vom KKL 2965 Dunam Boden für zwei Jahre in Pacht gelassen wairjden und daß die angesiedelten Araber sich weigerten, sich von der Regierung nateh Tel Schock umsiedeln zu lassen. Nun ist der Boden endlich frei geworden, Die Regierung gab ihn dem Keren Kajemeth zurück. Der Prozeß um Kuskus Tabun. Der Oberste Gerichtshof hat die Verfügung des Distriktskommissärs aufgehoben, der Nichtjuden das Recht erteilte, den