Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 16 (1933)
- Issue
- Heft 10-11 (Oktober 1933)
- Article
- Die Konferenz der Opposition [Nachricht]
- Date
- 1933-10-01
- Page
- Seite 377 (sequence 2)
- Language
- German
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Sie verlangt, daß die gegenwärtige Regierung demissionieren möge und an ihrer Stelle eine nationale Regierung eingesetzt werde. Mit der ,Jrak"-Petroleum-Gesellsehaft sollen Unterhandlungen geführt werden, um sie zu einer Aenderung des Vertrages dahin zu bestimmen, daß nur Transjordanier bei diesem Werke beschäftigt werden. Schließlich wurde die Eröffnung einer Hochschule in Transjordanaen beschlossen. — Eine angesehene Persönlichkeit, die sich an dieser Konferenz beteiligt hatte, sagte dem Berichterstatter des „Haarez", daß in den nächsten Tagen eine neue nationale Regierung zusammengestellt würde, deren Hauptaufgabe es sei, zunächst 374 Beamte aus Syrien, Palästina und Aegypten zu entlassen. Es heißt, daß Bali Chalki Pascha (der Vorsitzende der Konferenz) und Ibrahim Bei Hassan die neue Regierung gründen werden. OEFFENTLICHE VERWALTUNG. Beschäftigung jüdischer Arbeiter bei öffentlichen Arbeiten der Regierung. Wir haben schon mitgeteilt, daß die Regierung nach langen Verhandlungen mit der Exekutive der Jewish Agency beschlossen hat, daß bei öffentlichen Arbeiten von den Beschäftigten ein Drittel auf jüdische Arbeiter zu entfallen hat. Wie jetzt gemeldet wird, soll diese Quote nicht von der Zahl der beschäftigten Arbeiter, sondern von der für Arbeitslöhne gezahlten Summe gerechnet werden. Da die jüdischen Arbeiter meist qualifizierte Facharbeiter sind, so bedeutet das, daß ihre Zahl viel weniger als ein Drittel ausmachen wird. Ueberdies ist im Lande infolge der Zurückhaltung der Regierung in der Zertifikatserteilung ein Arbeitermangel herrschend, so daß die für Juden bestimmten Arbeitsplätze bei der Regierung nicht alle besetzt werden können. Das neue Pächtersebutzgesetz. Hierüber s*chreibt unser Mitarbeiter Dr. A. Marcus in „Unser Weg", Berlin, Nr. 3: Im Verordnungsblatt der palästinensischen Regierung wurde am 24. Juni 1933 das neue Pächterschutzgesetz veröffentlicht Die §§ 1 und 2 des Gesetzes bringen Definitionen, § 3 enthält u. a. folgende B estimmungen.* Absatz 1. Selbst wenn in irgendeinem Pachtvertrage gegenteilige Bestimmungen enthalten sind, hat der Grundherr nicht das Recht, einem gesetzlichen Pächter, der seinen Boden mindestens seit einem Jahre in Pacht und Bearbeitung genommen hat, früher zu kündigen, als innerhalb eines Jahres, gerechnet vom 1. Oktober ab, der auf das Datum der Kündigung folgt. Absatz 2. Jede Kündigung, die nach Maßgabe dieser Bestimmungen ausgesprochen worden ist, ist als ungültig zu betrachten, wenn der Grundherr nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Uebergabe der Kündigung an den Pächter die Abschrift der Kündigung dem Distriktskommissär eingereicht hat, in dessen Bezirk das Pachtland liegt. Sie ist auch dann ungültig, wenn das Kündigungs>- schreiben nicht die Absicht erkennen läßt, das Pachtland nicht weiter zu verpachten und wenn diese Absicht sich später als tatsächlich vorliegend herausstellt. Die beiden Absätze des § 3 des neuen Gesetzes können natürlich von größter Bedeutung für die jüdische Bodenpolitik in Palästina werden. Alle Verkäufe an Juden unterliegen nach diesen Bestimmungen tatsächlich einer lückenlosen Regierungskontrolle. Denn im praktischen Falle hat natürlich der ara-