Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 16 (1933)
- Issue
- Heft 7-9 (Juli 1933)
- Article
- Ein neues Pächterschutzgesetz [Nachricht]
- Date
- 1933-07-01
- Page
- Seite 285 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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vom Nationalfonds erworbenen Boden ernste Konflikte entstanden. Siehe auch nachstehende Presseäußerungen. Das Gesetz, liegt in der Linie der von French vorgeschlagenen Maßnahmen. — Die Red.) „Dawar" meint, daß auch für die Pächter das Gesetz schlecht sei, da sie ewig auf demselben Boden verbleiben werden müssen, wie elend ihre Lage auch sei. Umsiedlung der Araber von Wadi el Chawereth. Wir haben berichtet, daß die Regierung 5740 Dunam Boden in Beisan (Tel-Schock) erworben hat, um die noch auf KKL.-Boden auf Wadi el Chawereth in Pacht stehenden Araber dorthin zu überführen, ebenso daß diese Schwierigkeitein machen und erst ein Teil umgesiedelt wurde. Wir haben auch berichtet, daß in manchen jüdischen Kreisen (Boustfnai) die Ueberflüssigkeit, ja Schädlichkeit dieser Aktion behauptet wird. In „Boust'nai" Nr. 11 spricht sich Smilansky lebhaft dafür aus, daß man die Beduinen, die noch auf Wadi el Chawereth siedeln, und die von der Regierung nach Tel-Schock überpflanzt werden sollen, in Wadi el Chawereth beläßt. Die Umsiedlung von dem Boden, den die Araber so lange als Weideplätze benützt haben, würde böses Blut machen, indes eine freundschaftliche Geste und Hilfeleistung für ihre fixe Installierung sehr gute Folgen für die jüdisch-arabischen Beziehungen haben würde. Die Regierung würde in Tausch gewiß den von ihr erworbenen Boden von Tel-Schock den Juden überlassen. Dieser Boden ist gut, hat reichlich Wasser, ist benachbart zu Beth Alpha und bildet die Eingangspforte zum Beisantal. In „Boust'nai" Nr. 13 erwidert darauf Zwi Botkowsky. Auf Wadi el Chawereth gibt es eine lange jüdische Tradition. Schon im Jahre 1890 wurde begonnen, Teile des Bodens zu kaufen. Gewiß sind manche Gesichtspunkte unserer Bodenpolitik strittig, aber einer nicht: Das Eigentumsrecht muß lückenlos gelten und der Kushan (amtliche Besitzbescheinigung) muß die gesetzliche Bestätigung für den Bodenbesitzer sein, auf welche rechtliche Weise immer der Besitz erlangt worden sei. Sobald das Eigentumsgesetz irgendwie verbunden wird mit Pächterschutzgesetzen oder dergleichen, tritt? eine ungemeine Verwirrung ein. Es ist möglich, verschieidener Ansicht über das Gesetz zu sein, daß der Käufer. einen Teil des Bodens für die Pächter zu reservieren habe, aber auf jenen Böden, die wir ausbezahlten und worüber wir vom Regierungsamt die Besitztitel erhielten, ist kein anderes Gesetz anwendbar, als jenes des Eigentumsrechtes. Wir haben niemand vertrieben. Die betreffenden Beduinen wanderten herum und waren nicht seßhaft auf Wadi el Chawereth, wo sie nur gelegentlich zelteten. Sollten wir den arabischen Hetzern Recht geben? Sollen wir jedem Viehzüchter, der seine Herden auf unsere Böden treibt, Besitzrecht auf diesen einräumen? Oder jenen, die kommen, auf diesem Boden Kühe zu tränken oder Bäume zu fällen? Nein! Wir sind nicht einig mit den Gebräuchen der Wüste, auf die der Gesetzgeber seine Verordnungen stützt. All dajs ist gegen ) jedes private und Öffentliche Recht. (Der Verfasser polemisiert hier gegen die Verschärfung des Pächterschutzgesetzes im Jajhre 1931, siehe Artikel Dr. Benschemesch in Nr. 7/9, Jahrgang 1931. — Die Red.) Und obzwar wir trotz Mandat bis heute keine Staatsländereien erhalten haben und im Gegenteil die wertvollen Beisanterritorien an nicht „vertriebene" Araber verteilt wurden, muß man sagen. Die Frage der „Vertriebenen" und der Pächter ist Sache der Regierung und nicht die der Bodenkäufer.