Mannheim
Compact Memory

Palästina · 1933-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1933) · p. Seite 197

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
16 (1933)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1933)
Article
Einwanderungsbestimmungen für Palästina [Nachricht]
Date
1933-05-01
Page
Seite 197 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
correspondence
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2379786-2379908-2379912--15550-2398229
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

a) Die Niederlassung des betreffenden Einwanderers in Palästina darf nicht zu einer schädlichen Konkurrenz in dem Berufe führen, in dem die betreffende Person tätig sein wird. b) Das Kapital des Einwanderers muß ausreichen, um ihm genügenden Erfolg in seinem Berufe zu gewährleisten. c) Die persönliche und körperliche Fähigkeit für diesen Beruf muß nachgewiesen werden. Bewerber obiger Kategorien haben ihre Gesuche um die Einwanderungsbewilligung durch das Englische Paßamt an diei Palästina-Regierung in Jerusalem zu richten. Es wird aufmerksam gemaqht, daß von den Besitzern von barem Geld auch der Vorweis der Bestätigung der Devisenzentrale (Nationalbank) des betreffenden Landes verlangt wird, daß sie den nötigen Betrag ausführen können. 2. Einwanderer auf Grund von Zertifikaten der Jewish Agency. Für diese Zertifikate kommen in Betracht: a) Ghaluzim (Mitglieder von Chaluzorganisationqn, die die erforderlichen Hachscharah (Fachausbildung) haben; b) gelernte Handwerker, die mindestens eine zweijährige Praxis in ihrem Fache haben. Bei Verteilung der Zertifikate wird der jeweilige Bedarf an speziellen Handwerkerkategorien besonders berücksichtigt; c) Mittelständler, das sind selbständige Handwerker und Kleingewerbetreibende. Für diese ist der Nachweis des Besitzes von wenigstens 150 engl. Pfund pro Fajnilie erforderlich. Die Zertifikate für Ghaluzim sind ausschließlich für Bewerber zwischen 18 und 35 Jahren; die Zertifikate für Handwerker und Kleingewerbetreibende sind in beschränkter Anzahl für Bewerber bis 45 Jahren. Mit einem Zertifikat kann die Eshegattin und Kinder bis 18 Jahrein mitreisen. Die Zertifikate werden von der Palästina-Regierung zweimal im Jahre bewilligt und durch die Jewish Agency den Palästina-Aemtern zur Verteilung zugewiesen. Uejber ihre Verteilung entscheidet die Palästina-Amts-Kommission. Auf die Zugehörigkeit des Zertifikatwerbers zur Zionistischen Organisation und die Kenntnis der hebräischen Sprache wird bei der Auswahl der Kandidaten Bedacht genommen. 3. Touristen. Personen, welche zu vorübergehendem Aufenthalt nach Palästina reisen (geschäftlich, zu Informationszwecken, zum Besuche von Verwandten usw.), haben den Besitz von 50 engl. Pfund in barem und einer Retoursohiffskarte nachzuweisen. Ein Touristenvisum berechtigt zu dreimonatigem Aufenthalte im Lande. Wir bemerken dazu, daß ab 1. Mai die Regierung Schwierigkeiten bei der Erteilung von Visa für Touristen, die im Heimatland keine Beschäftigung haben, macht und vorläufig solche Visa nicht erteilt werden. Zurückweisung von Touristen. Die Fälle, in denen die Einwanderungsbebehörden die Landung von Touristen verhindern, weil sie befürdhten, die Betreffenden wollten im Lande bleiben, mehren sich. Ende März wurden in

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.