Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 16 (1933)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1933)
- Article
- Boden- und Pächterschutzverordnungen [Nachricht]
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 41 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Uebel des türkischen Bodensystems war das Mescha-Eigentum, bei welchem die Einwohnerschaft eines Dorfes den Boden gemeinschaftlich besitzt, ein System, das die Intensivierung der Landwirtschaft und die freie Benutzung des Bodens verhindert. In den letzten Jahren hat sich die Regierung mit diesen Fragen beschäftigt. Alle auf Boden bezughabenden Rechte werden nachgewiesen und korrekte Register der Besitztitel vorbereitet. Der gemeinschaftlichen Eigentümern gehörende Boden wird unter diese aufgeteilt und jedem Besitzer eine separat bezeichnete Parzelle zugewiesen. Obgleich diese Arbeit nur sehr langsam vor sich geht, sind ihre Resultate doch bereits fühlbar. In mehr als 30 Dörfern in der Küstenzone sind die korrekten Register bereits fertiggestellt und veröffentlicht worden. In vielen anderen Dörfern ist diese Arbeit ihrem Abschluß nahe, und das System des Bodenbesitzes nimmt im ganzen Lande eine Wendung zum Besseren an. Entscheidung über Wadi Chawereth zugunsten des KKL. Der Oberste Gerichtshof entschied, daß der strittige Bodenteil von Wadi el Chawereth legaler Besitz des KKL. sei. Die Araber, welche auf diesem sitzen, werden, wie bereits berichtet, provisorisch auf den von der Regierung für zwei Jahre beim KKL. gepachteten 3.000 Dunam sich niederlassen. Das Munizipalitätengesetz. 16 palästinensische Bürgermeister, darunter 2 Juden, haben in einer Beratung in Jerusalem am 8. November gegen den Entwurf des Gemeindegesetzes Stellung genommen. Zur Führung des Kampfes wurde ein Komitee eingesetzt, dem 2 jüdische und 4 arabische Bürgermeister angehören. Dieses hat ein Memorandum abgefaßt, das auf einer weiteren Konferenz der Bürgermeister angenommen wurde. Diezengoff erklärte sich miij dem Memorandum einverstanden, Tel-Aviv werde aber wegen seiner besonderen Stellung ein spezielles Memorandum einreichen, „Mischar we Taassjah", Nr. 14/15, teilen mit, daß der Gesetzentwurf das Wahlrecht den Männern vom 25. Lebensjahr an gibt; in Irak, das weniger entwickelt ist als Palästina, hat schon der 20jährige das aktive Wahlrecht. Dort gilt das Wahlrecht für alle, die auch nur die kleinste Steuer zahlen, in Palästina ist es geknüpft an eine Mindeststeuerleistung von 1 Pfund per Jahr. Wer die geringste FreiheitsJstrafe erlitt, soll in Palästina vom Wahlrecht ausgeschlossen sein, im Irak ist das nur für das passive Wahlrecht stipuliert und auch das nur, wenn die Strafe mindestens ein Jahr betrug. Im Irak ist auch die städtische Selbstverwaltung weitergespannt, als in dem Entwurf für Palästina, hier soll die Regierung das Recht haben, städtische Verordnungen herauszugeben, Anleihen lauf Reqhnung der Städte abzuschließen, Beamte für sie anzustellen und zu entlassen, Stadträte auszuwechseln. Auch der Umkreis der 'Selbstverwaltung der Städte ist im Irak sehr weit umgrenzt, ihre besondere Rechtspersönlichkeit kommt klar zum Ausdruck, indes der Entwurf für Palästina die Städte in ihrem Wirkungs*- kreis einengt und sie völlig in die Hand der Regieruing gibt. Die Regierung läßt durchblicken, sie sei entschlossen, das Gesetz in Kraft zu setzen, auch wenn sich die Gemeinden weigern, ihre Bemerkungen dazu einzubringen. Korrekturen an dem Gesetz könnten später vorgenommen werden. (Diese offiziöse Mitteilung steht im Gegensatz zu den oben gemeldeten Aeußerungen des Oberkommissärs. — Die Red.)