Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 16 (1933)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1933)
- Article
- Die Frage des Bodenerwerbs in Transjordanien [Nachricht]
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 40 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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stina - Regierung annulliert. Diese befürchte politische Schwierigkeiten von einer Einwanderung von Juden nach Trams Jordanien. — Daß der Herrscher von Trans Jordanien selbst die Sperre des Landes für Juden durchibrechen wollte, zeigt am besten, daß deren Einwanderung eine Notwendigkeit ist. Früher oder später wird sie Tatsache werden. Verschiedene Nachrichten. Die arabischen Sportklubs beschlossen, die jüdischen zu boykottieren. Die arabische Presse verlangt unausgesetzt e,in gesetzliches Verbot dagegen, daß Juden von Arabern Boden kaufen und eine Einstellung der jüdischen Einwanderung. Bewaffnete Araber führten in Beth Alpha 57 Schafe von der Weide weg, von denen die Polizei 21 fand. 3 Araber wurden verhaftet. OEFFENTLICHE VERWALTUNG. Boden- und PächterschutzverOrdnungen. Wir haben in Heft 7/9, 1931, eine Darstellung von R. A. Benschemesch über die Pächterschutzverordnung von 1931 und ihren schädlichen Tendenzen veröffentlicht. In Nr. 5 der „Jüdischen Rundschau" gibt R. A. S. Ussischkin einen Ueberblick über neue Verordnungen im Bereich des Bodenrechtes. Er schreibt zunächt über die Pächterschutz- (Z u s a t z-) Ve irordnung von 1932. Diese bezieht in den Bereich der früheren Verordnung auch die Fälle des Verkaufs von Boden durch Zwangsvollstreckung zur Deckung von Schulden des Bodenbesitzers ein, wirkt damit ungünstig auf die Rechte der Hypothekengläubiger bei bestehenden Hypotheken und erschwert gleichzeitig die Erlangung von Krediten durch den Bodenbesitzer. Die Bodendisput-(Besitz-) Verordnung von 1932 gibt einen Distriktskommissär (der ein administrativer unjd' kein gerichtlicher Beamter ist) das Recht, in Fällen von Streitigkeiten zu entscheiden, welche der Parteien im Besitze des berechtigten Anspruches ist, un(fl diesen Anspruch fortbestehen zu lassen, bis das Urteil eines maßgebenden Gerichtshofes vorliegt. Auf diese Weise fällt die ganze Last der Kosten der Inanspruchnahme eines Gerichtes und der Beweiserbringung seines Rechtes dem Eigentümer zu, während der andere Teil, der das Recht für sich in Anspruch nimmt, bis zur Fällung des Urteils die Früchte seines Anspruches in Ruhe genießen kann. Unter der obigen Gesetzgebung wären die Rechte eines Eigentümers an seinen Boden, auf dem sich Pächter befiniden, auf eine kleine Pachtrente beschränkt, die vielleicht unter früheren Verhältnissen angemessen war, heute aber in keiner Weise dem inzwischen gestiegenen Wert des Bodens entspricht. Gleichzeitig ist er auch verhindert, seinen Boden zu verbessern oder einen Teil seines Besitzes zu veräußern, um mit der Kaufsumme den Rest seines Besitztums zu entwickeln. Obwohl dieses Gesetz beim ersten Blick nicht gerade einen anti-jüdischen Charakter zeigt, wendet es sich doch in der Praxis in erster Reihe gegen die Arbeit der Juden, die der hauptsächliche fortschrittliche Faktor dieses Landes sind. Ist doch der Ursprung dieser Gesetzgebung nicht sozialer, sondern politischer Natur. In anderen Zweigen der Bodengesetzgebung hat die Verwaltung die Entwicklung gefördert. Besitztitel in Palästina waren häufig sehr zweifelhaft, da die Registrierung unter türkischem Regime unzuverlässig war. Ein weiteres