Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 15 (1932)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1932)
- Article
- [Nachricht]
- Date
- 1932-12-01
- Page
- Seite 439 (sequence 1)
- Language
- German
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Zeitschriften. Die Tätigkeit des Völkerbundes, 8/9, Genf. Interparlamentarisches Bulletin, 9, Genf. Nation und Staat, V/12, VI/1, 2, Wien. Zeitschrift des Deutschen Palästina-Vereines, Bd. 55, Heft 3, Leipzig. Commercial Bulletin, Nr. 9, Jerusalem. Hadar. Nr. 9, 10, Jaffa. Palestine and fNear East, Nr. 14/15, 16/17, Tel-Aviv. The Pioneer, Nr. 1, London. La Terre Retrouvee, Nr. 2, Paris. Israel, Nr. 1—4/5, Firenze. Gaol-Hatikwah, Nr. 2, Anvers. Sprachfront, Institut für jiddische Kultur (jiddisch), Kiew 1932. Reschime for Jiddische Ausgabes (Zeitschriftenverzeichnis des Pressearchivs), Institut für Jiddische Kultur, Kiew 1930, S. 8. Mischar we Tassjah, Nr. 14/15, Tel-Aviv. Boustn'ai, Nr. 24—31, Rechoboth. Scheifotenu, Nr. 7, Jerusalem. Harefuah, Nr. 5, Tel-Aviv. Haschomer Hazair, Nr. 11/12, 13, 14, Warschau. BESPRECHUNGEN. La Personnalite Internationale Distinctc des Collectivites sous Mandat, von Edgar Pelichet, Paris, Rousseau et Cie., 1932, S. 171. — Kommt den unter Mandatsvormundschaft stehenden Gemeinschaften Völkerrechtspersönlichkeit zu? Wo liegt die Souveränität im völkerrechtlichen Mandat? Dies sinjd die beiden Fragen, die die vorliegende Schrift zu lösen versucht. Die Wissenschaft hat bisher die erste dieser Fragen verneint, weil völkeit rechtliche Handlungsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, völkerrechtlich relevante Handlungen zu setzen, die Voraussetzung für Völkerrechtspersönlichkeit bildete. Erst der Völkerbundpakt hat, einer neuen politischen Wirklichkeit Rechnung tragend, auch den Dominien und den siqh selbst verwaltenden Kolonien neben den Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt als die einzigen Völkerrechtsträger aufgefaßt wurden, Völkerreehtspersönliqhkeit zugesprochen. Kürzlich aber (1931) hat das Institut de Droit International in einer Resolution erklärt, daß „die unter Mandatsverwaltung stehenden Gemeinschaften Völkerrechtdsubjekte sind". Und zu dem gleichen Schluß kommt Pelichet: Nach seiner Auffassung ist jeder Adressat positiver oder negativer Völkerrechtsnormen Völkerrechtsjubjekt (S. 108). (Dazu sei nebstbei bemerkt, daß gemäß dieser Auffassung auch nationale Minderheiten, f ernter die Jewish Agency Völkerrechtssubjekte wären!) Pelichet begründet seine Theorie unter anderem durch! gewisse rechtlich fixierte Tatbestände in den Manjdatsterritorien: Die sogenannten „Staatsländereien" gehören dem Mandatsvolk, dieses hat eine eigene Staatsbürgerschaft", das Territorium kann, (natürlich nur durch seinen Vormund, dem Mandatar) eigene internationale Rechte und Pflichten (Anleihen, Zollverträge usw.) überniehmen. Es sind dies Tatsachen, die unseres Erachtens zwar eine staatsrechtliche Trennung des Mandatsteirritorrums von jenem des Mandatars, nicht aber Völkerrechtspersönlichkeit der bevormundeten Gemeinj-