Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 15 (1932)
- Issue
- Heft 10-11 (Oktober 1932)
- Article
- Jüdische und nichtjüdische Erziehung in Palästina im Jahre 1931
- Date
- 1932-10-01
- Page
- Seite 333 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2379786-2379900-2379906-2396126--14146-2396373- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
einer der vielen hundert Fälle gegeben, in dem sich Vertreter aller 333 Bevölkerungsteile zusammentun müßten, um die Regierung ernstlich an die Erfüllung ihrer elementarsten Pflichten zu ermahnen. 2. Das Erziehungsgesetz. Das Erziehungswesen in Palästina beruht de jure auf Grund des türkischen Erziehungsgesetzes vom Jahre 1913, das allgemeinen Schulzwang und kostenlosen Volksschulunterricht sowie eine ziemlich straffe staatliche Kontrolle vorschreibt. Wie wir gesehen haben, ist dies Gesetz de facto ein toter Buchstabe. Erst im Jahre 1927 entschloß sich die Regierung zur Herausgabe einer eigenen „Ordinance relating to Education", die aber Entwurf blieb, und der 1928 und in diesem Jahre noch zwei weitere Entwürfe folgten. Das Gesetz unterscheidet fünf verschiedene Schultypen: Regierungsschulen, öffentliche Schulen, nämlich „Schulen, die ganz oder teilweise von den Einkünften der Regierung oder einer Selbstverwaltungskörperschaft erhalten werden", unterstützte Schulen, solche, die nur eine Subvention von einer Zentral- oder Lokalbehörde bekommen, ununterstützte Schulen und Gemeindeschulen, die von einer anerkannten religiösen Gemeinschaft erhalten werden. Schon diese Aufstellung zeigt die Verwickeltheit der palästinensischen Schulverhältnisse. Auf Verlangen der Jewish Agency wurde in dem diesjährigen Entwurf der Begriff „Oeffentliche Schule" noch dahingehend ausgelegt, daß „öffentliche Schulen nach der hauptsächlichen Unterrichtssprache klassifiziert werden sollen. Arabische, von der Regierung gegründete Schulen und diejenigen hebräischen Schulen, die im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführt sind, sollen als öffentliche Schulen gelten". Die Schulen der Agency sind somit den Regierungsanstalten gesetzlich gleichgestellt. War auf jüdischer Seite der Wunsch nach öffentlich-rechtlicher Anerkennung unseres Schulwesens rege, so war man auf christlich-missionarischer Seite bemüht, die Kontrolle der Regierung so weit wie irgend möglich auszuschalten, wobei man sich formal auf die Bestimmungen des Mandates, die Gewissens- und Lehrfreiheit vorsehen, stützen konnte. So wurden auf Grund der Proteste des Vatikans und der katholischen Mächte die in den ersten Gesetzentwürfen enthaltenen, für alle Schulen geltenden Bestimmungen über das Aufsichtsrecht der Regierung (Eröffnung neuer Schulen nur bei Genehmigung des Erziehungsdepartements, Lehrerlizenzen, Inspektionen durch Schul- und Sanitätsbehörden) in dem diesjährigen Entwurf so eingeschränkt, daß im wesentlichen nur noch für die Re-