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Palästina · 1931-07-01 · Heft 7-9 (Juli 1931) · p. Seite 354

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
14 (1931)
Issue
Heft 7-9 (Juli 1931)
Article
Der Pachtvertrag des K.K.L. [Nachricht]
Date
1931-07-01
Page
Seite 354 (sequence 2)
Language
German
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Die Zahlung, die der Bauer alljährlich zu leisten hat, beträgt 2 Prozent des Bodenwertes. Während der ersten fünf Jahre, in denen er zahlt, beträgt das 250 Müs (d. h. 5sh oder 1174 Dollar) pro Parzelle unbewässerten oder 600 Müs (d. Ji. 12 sh oder 3 Dollar) pro Parzelle bewässerbaren Bodens. Der Pächter zahlt seinen Pachtzins entsprechend dem wirklichen Wert des Bodens und nicht entsprechend dem ursprünglichen Kaufpreis, der aus verschiedenen Gründen unverhältnismäßig hoch sein kann. Dieses Problem der Bestimmung des Bodenwertes war das am schwersten lösbare. In anderen Ländern ist der W<ert irgendeines Bodens ohne Schwierigkeiten mehr oder weniger bestimmbar dank der laufenden Rentabilität, der lokalen Tradition usw. In Palästina ist das unmöglich und deshalb kam man überein, daß der Wert jedes Stück Bodens auf Grund des Berichtes über seine Bearbeitung nach den ersten fünf Jahren festgesetzt werden soll. Deshalb und wegen der Schwierigkeiten der ersten Zeit zahlt der Pächter seine Rente erst mach den ersten fünf Jahren der Besitzergreifung. Der Fonds verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß kein Boden brach liegt und daß alles im vollsten Maße entwickelt und ausgenutzt wird. Deshalb wird vom Siedler verlangt, daß er auf seinem Boden lebt und ihn bearbeitet. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung im Laufe von drei Jahren hat den Verlust der Pacht zur Folge. Der Siedler bekommt eine Bodeneinheit zugeteilt, die vom K. K. L. und dem landwirtschaftlichen Kolonisations-Departement der Jewish Agency festgesetzt ist und allein für seine persönlichen Bedürfnisse ausreicht. Hierin ist wiederum der Grundsatz des Fonds kenntlich, alle Spekulationen auszuschalten, sowohl mit Land, als mit Arbeit. Ebenso deutlich wird hier das Prinzip, daß jeder jüdische Siedler selbst seinen Boden bearbeiten soll. Abgesehen davon hat der Fonds keinen Ueberfluß an Boden, um große Flächen an einzelne Siedler zu vergeben. Die Furage der Vererbung der Rechte des Pächters hat die Verfasser des Pachtvertrages sehr beschäftigt. Es ist ein tiefes Bedürfnis des Menschen, die Ergebnisse seiner Arbeit seinen Erben zu hinterlassen. Der K. K. L. respektiert diese Empfindungen. Der Pacht geht automatisch auf den ältesten Sohn des Pächters nach dessen Tode über. Ist dieser zu landwirtschaftlicher Siedlung ungeeignet, wird im Einverständnis mit allen übrigen eine anderer Erbe bestimmt und der eigentliche Erbe entschädigt. Der Boden kann jedoch nicht unter alle Erben geteilt werden, da er zu klein ist, um dann noch für landwirtschaftliche Zwecke ergiebig zu sein. Wenn ein Siedler es unterläßt, die Prinzipien des K. K. L. einzuhalten oder wenn er den Boden verlassen will, so gibt er die Parzelle dem Fkmds zurück und wird für das, was er an Geld und an Arbeit in den Boden hineingesteckt hat, entschädigt. Falls neue Methoden herausgefunden werden, die die Bearbeitung intensiver gestalten, so wird die ursprüngliche Siedlungseinheit nach 25 Jahren — in einer gewissen Analogie zum Jubeljahr der Bibel — neu abgeschätzt und der überflüssige Boden dem K. K. L. zurückerstattet. Der ursprüngliche Siedler bekommt eine Entschädigung und seine Familie hat auf den Erhalt des Pachtrechtes auf diesen freigewordenen Boden ein Vorrecht. Es ist bemerkenswert, daß ein solcher Fall schon vorliegt in Kfar Malal, wo sich herausgestellt hat, daß der Boden für intensive Bearbeitung geeignet ist, statt für extensive, und in kleineren Parzellen eingeteilt wurde.

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