Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 14 (1931)
- Issue
- Heft 7-9 (Juli 1931)
- Article
- Amnestie für illegale Einwanderer [Nachricht]
- Date
- 1931-07-01
- Page
- Seite 353 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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wird die bevorstehende Volkszählung erleichtert, da befürchtet worden war, daß sich die illegalen Einwanderer der Erfassung durch sie entziehen würden- AUSSENHANDEL. Jänner (Reiner Warenverkehr in pal. Pfund lt. Commercial Bulletin). 1931 1930 Einfuhr 508.037 537.883 Ausfuhr 240.407 310.489 Wiedereinfuhr 17.752 12.464 Durchfuhr 19.016 22.870 Der Rückgang der Ausfuhr betrifft vor allem Waschseife (22.000 Pfund), woh] wegen des erhöhten Zolles in Aegypten, dann Wein (11.700 Pfund), Wassermelonen (10.000 Pfund) u. a. m. Die Zölle in Aegypten. Die Verhandlungen der Palästinaregierung mit der ägyptischen Regierung über die Ermäßigung der Zölle führte bereits zu einem Ergebnis. Der Leiter des ägyptischen Zolldepartements erklärte sich einverstanden, zwei Kategorien von Zöllen festzusetzen: einen hohen Zoll zur Zeit ider Ernte der betreffenden Frucht in Aegypten,, und einen niedrigen Zoll nach der ägytischen Ernte. Touristen. Februar 1931: 3206 Touristen und 1506 Rückkehrer. Neue Eisenbahnstation. Zwischen Zemach und Naharaim, eine halbe Gehstunde von dieser Kolonie, wurde eine Station Menaehemia eröffnet. LANDWIRTSCHAFT UND KOLONISATION, Der Pachtvertrag des K. K. L. Die Bestimmungen des K. K. L.-Pachtvertrages wurden definitiv festgelegt und die Verträge mit Nachlath Jehuda, Beth Chanan, Watikim, Kwuzath Schiller, Beth Owed, Tirath Schalom — alles Siedlungen der südlichen Pflanzungszosne in der Nachbarschaft von Rechowoth — sind unterzeichnet worden. Jetzt sollen die Verträge mit den Siedlungen in der Umgebung Petaeh Tikwas unterzeichnet werden. Auch mit den beiden großen Kwuzoth Ein Charod und Tel Josef wurde abgeschlossen. Obwohl am Grundprinzip des Natdonalfonds festgehalten wird, daß nämlich der Boden unveräußerliches Eigentum des jüdischen Volkes ist, macht der K. K. L.-V ertrag doch den Pächter praktisch zum absoluten Besitzer. Denn er kann, vorausgesetzt daß er die Grundbedingunigen des Kontraktes innehält, seinen Besitz, solange er lebt, behalten und ihn seinen Kindern vererben. Das Pachtrecht kann einem anderen Siedler als Geschenk übergeben, es kann verkauft oder beliehen Werden, freilich in jedem Falle nur mit Erlaubnis des K. K. L. Bei solchen Uebertragungen läßt sich der K. K. L. von drei Grundsätzen leiten: erstens, daß der Boden in jüdischen Händen bleibt; zweitens, daß Spekulation verhütet wird; drittens, daß drei Viertel der übrigen Siedler der Gruppe mit der geplanten Uebertragung oder Beleihung einverstanden sind. Wenn der Fonds nach Meinung des Pächters ungereehterweise seine Zustimmung verweigert, hat dieser das Recht, an ein Schiedsgericht zu appellieren.