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Palästina · 1931-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1931) · p. Seite 189

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Journal
Palästina
Volume
14 (1931)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1931)
Article
Die Ein- und Auswanderung im Jahre 1930
Date
1931-05-01
Page
Seite 189 (sequence 2)
Language
German
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ist, bei solchen über 16 Jahren 1 Pfund. Aber demgegenüber wird vom Internationalen Arbeitsamt das Alter von 15 Jahren aufgestellt als Grenze bei der Klassifikation der Jugendlichen. „15 Jahre ist das Alter in welchem der Mensch zu einem tätigen Faktor wird und manchmal auch schon Lohnarbeit verrichtet". *) Es ist zu bedauern, daß von all diesen Spezifikationen, welche in bezug auf die Auswanderer gegeben werden, die Angabe, wieviele von ihnen vor 1. Juli 1920 ansässig waren und wieviele nach Palästina nach diesem Datum als Einwanderer kamen, nicht enthalten ist. Die Einteilung der Auswanderer in palästinensische und fremde Staatsbürger ist von keinem besonderen Wert. Es ist bekannt, daß viele der Auswanderer, die in Palästina geboren waren, auswärtige Staatsbürger waren, und umgekehrt unter den Auswandernden „Palästinensern" viele gezählt wurden, die als Einwanderer nicht lange vor dem Verlassen des Landes gekommen waren. Im Zusammenhang, mit dieser Ungenauigkeit stehen auch die Auslassungen von Details in bezug auf die Kategorien der Auswanderer. In früheren Jahren war es möglich aus den Regierungsberichten den Anteil aller Klassen der Einwanderer festzusetzen, mit Vermögen, Einwanderer ohne Zertifikat, Verwandte usw. Jetzt ist das unmöglich. Es wäre sehr erwünscht, wenn diese Mängel wieder verbessert werden würden, wozu wir folgendes bemerken; Die wichtigste und radikalste Aenderung in der Einteilung der Einwanderer im Jahresberichte 1930 knüpft sich an das Dekret vom 2. April 1930, auf Grund welches andere Kategorien der Einwanderer als in der Immigration Ordinance vom September 1925 festgesetzt wurden. Die Einteilung in den vorangegangenen Jahren bis 1930 war folgende: A (I) Besitzer eines Betrages von nicht weniger als 500 Pfund, die einen bestimmten Beruf, oder die die Absicht haben, mit Handel oder Landwirtschaft sich zu beschäftigen. A (II) Menschen, die bona fide ein Vermögen von nicht weniger als 250 Pfund besitzen und einen bestimmten Beruf oder Handwerk besitzen. A (III) Personen, die ein Einkommen von nicht weniger als 60 Pfund jährlich zugesichert haben. A (IV) Waisen im Alter von weniger als 16 Jahren, deren Existenz gesichert ist, bis zu dem Momente, wo sie sich mit eigenen Kräften zu erhalten fähig sind. A (V) Religiöse Menschen, deren Existenz gesichert ist. A (VI) Studenten, deren Existenz bis zu dem Zeitpunkt gesichert ist, da sie sich selbst erhalten können. A 2 Alle diejenigen, die von Einwanderern, die zur Kategorie A gehören, abhängig sind. B Kapitalisten, die nicht den ganzen Betrag von 500 Pfund besitzen (Ausnahmen). B 2 Alle diejenigen, welche von den Einwanderern der Kategorie B abhängig sind. C Alle diejenigen, welche eine sichere Aussicht auf Arbeit im Lande haben (Arbeiter und Arbeiterinnen). C 2 Alle diejenigen, welche von Einwanderern der Kategorie C abhängig sind. D Alle diejenigen, welche von ständig in Palästina Wohnhaften abhängig sind. *) Int. Labour Office. Migration in its various forms, Geneva 1925.

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