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Palästina · 1930-06-01 · Heft 6 (Juni 1930) · p. Seite 223

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Journal
Palästina
Volume
13 (1930)
Issue
Heft 6 (Juni 1930)
Article
Die im Ausland wohnhaften Araber [Nachricht]
Date
1930-06-01
Page
Seite 223 (sequence 1)
Language
German
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Die im Ausland wohnhaften Araber. Die vom arabischen Komitee für Auswandererschutz in Bethlehem herausgegebene Zeitschrift „Zawt-el-Scheab" gibt die Zahl der im Auslande wohnenden palästinensischen Araber mit 30.000 an. Zwei Drittel von ihnen haben das Land noch vor dem Weltkriege verlassen. WANDERUNG. Neue Bestimmungen für die Einwanderung von bemittelten Immigranten nach' Palästina. Die „Official Gazette" vom 16. April veröffentlicht Ergänzungsbestimmungen über die Einwanderung von bemittelten Personen nach Palästina, die eine neue Definition dieser Einwandererkategorie (Kategorie A) enthalten. Nach den neuen Bestimmungen fallen künftig hierunter: Kategorie A: 1. Personen, die über ein Kapital von nicht weniger als 1000 Pfund verfügen. Wenn sie beabsichtigen, sich in der Landwirtschaft zu betätigen, so kann dieser Betrag den Wert des Bodens, der Geräte und des Inventars einschließen. Das gleiche gilt, wenn solchen Personen durch eine Stelle, die von der Regierung als Siedlungsinstitution anerkannt wurde, Boden, Geräte und Inventar oder ein Vorschuß für bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt werden. Wenn der betreffende Immigrant sich in der Industrie betätigen will, so kann das nachzuweisende Kapital den Wert des Grundstückes für ein industrielles Unternehmen und den Wert der Maschinen einschließen. Das gleiche gilt, wenn solche Werte und Vorschüsse für eine bestimmte Zeit von einer Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurden, die von der Regierung als Institution zur Unterstützung industrieller Unternehmungen anerkannt wurde. 2. Angehörige freier Berufe, die frei und ohne zeitliche Beschränkung über ein Kapital von nicht weniger als 500 Pfund verfügen können, vorausgesetzt, daß der leitende Immigrationsbeamte davon überzeugt ist, daß in Palästina Bedarf für weitere Vertreter dieses Faches vorhanden ist. 3. Personen, die in bestimmten Gewerbezweigen oder einem Handwerk ausgebildet sind und frei und ohne zeitliche Beschränkung über ein Kapital von nicht weniger als 250 Pfund verfügen, vorausgesetzt, daß die ökonomische Aufnahmefähigkeit des Landes die Aufnahme solcher Einwanderer innerhalb ihres Berufes gestattet. ,4. Personen, die ein gesichertes Einkommen von nicht weniger als 4 Pfund monatlich außer ihrem Arbeitseinkommen beziehen. Die hier angeführten Neuerungen sind nach längeren, schwierigen Verhandlungen zwischen der Exekutive und der Regierung in Jerusalem und London erzielt worden. Die Erhöhung des für die Einwanderung bemittelter Personen erforderlichen Betrages von 500 auf 1000 Pfund in den neuen Bestimmungen stellt nur formell eine Erschwerung dar, da die Entscheidung über die Zulassung von bemittelten Immigranten bis jetzt in jedem Falle dem subjektiven Ermessen des obersten Immigrationsbeamten in Jerusalem überlassen blieb; die rigorose Handhabung der Bestimmungen hat bekanntlich die Zahl solcher Immigranten in praxi außerordentlich reduziert. Demgegenüber ist jetzt von besonderer Bedeutung, daß die Einwanderungserlaubnis für bemittelte Immigranten, mit 1000 Pfund Kapital, künftig nicht mehr in jedem einzelnen Falle von der palästinensischen Regierung in Palästina gegeben werden muß, sondern durch die Konsulate in Warschau, Berlin, New York, Galatz und dem Paßamt in London selbständig gegeben werden kann, wenn die oben angeführten Bedingungen erfüllt sind. 223

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