Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 12 (1929)
- Issue
- Heft 7-9 (Juli 1929)
- Article
- Zollabkommen mit Syrien [Nachricht]
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 94 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Import solcher Waren aus Palästina in die genannten Gebiete und umgekehrt kein Zoll erhoben. 2. Wenn die Zölle, die in Palästina erhoben werden, höher sind als diejenigen in Syrien und dem Libanon, muß die Zollverwaltung in Syrien bei der Versendung solcher Waren von Palästina nach Syrien und dem Libanon den Unterschied zwischen den Zollbeträgen zurückvergüten und umgekehrt. 3. Wenn die Zölle, die in Palästina erhoben werden, niedriger sind als die in Syrien und dem Libanon, muß die Zollverwaltung in Syrien und im Libanon nachträglich die Bezahlung des Unterschiedes verlangen und umgekehrt. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung mehr, wenn die exportierten Güter erst zwölf Monate nach dem Zeitpunkt ihres Imports in das erste Land zur weiteren Versendung kommen. Ferner finden sie keine Anwendung auf Tabak, Alkohol, Spirituosen, Salz und Zündhölzer sowie solche Güter, für die besondere Vereinbarungen zwischen beiden Ländern bestehen oder von Zeit zu Zeit zwischen den beiden Regierungen festgesetzt werden. Folgende Kategorien von Gütern werden von beiden Regierungen ohne jegliche Zollerhebung zugelassen: a) Güter, die hundertprozentig in Palästina, Syrien oder dem Libanon produziert wurden. b) Güter, die aus einheimischen Produkten hergesteilt wurden und außerhalb des Ursprungslandes keinem Produktionsprozeß unterlegen sind. c) Güter, die in Palästina, Syrien oder dem Libanon vollständig aus ausländischen Stoffen oder teils aus fremden, teils aus einheimischen Stoffen hergestellt wurden. Für die betreffenden Waren ist ein Ursprungszeugnis erforderlich, das nach bestimmten, in der Verordnung näher abgegebenen Bedingungen ausgestellt sein muß. Transitgüter, die im Transitverkehr durch eines der genannten Länder gehen, können nach dem neuen Abkommen zollfrei in das andere Land befördert werden, wenn sie unter ständiger Kontrolle des Zollamtes bleiben. Die Zölle für diese Güter sollen in dem endgültigen Bestimmungsland entrichtet werden. Reisende, die in ihrem Gepäck Waren fremden Ursprungs mit sich führen, haben den Zoll dafür zu entrichten, der im Bestimmungsland gültig ist. — In einem Artikel in „Haaretz" von M. M. über diesen Vertrag heißt es, er habe seinen Hauptzweck darin, Benachteiligungen zu beseitigen. Künftig würden die Zollsätze dadurch ausgeglichen, daß nachträglich ein kompliziertes Rückerstattungsverfahren einsetze, so daß die Möglichkeit, aus den niedrigen Importsätzen des einen Landes Vorteile zum Schaden des anderen zu ziehen, ausgeschaltet werde. Für die palästinensischen Industrien sei die Änderung nicht sehr wichtig, da das Zolldepartement der Regierung auf einen besonderen Zollschutz der einheimischen Industrieprodukte verzichten mußte, wenn dieser Mangel auch dadurch ausgeglichen werde, daß die gleichen Bedingungen für beide Länder gälten. Der Verfasser gibt schließlich noch dem Bedenken Ausdruck, daß durch die komplizierte Abfassung des Abkommens und seiner Bestimmungen der Warenverkehr zwischen den beiden Ländern zu einer schwierigen Angelegenheit werde. Die zuständigen verantwortlichen Beamten der beiden Regierungen sollten dafür sorgen, daß der neue Vertrag so ausgeführt werde, daß er für einen regelrechten Handelsverkehr der beiden Länder keine Hemmung bedeute. Zollbefreiung für Orangepackmaschinen. Infolge der Bemühungen der „Pardessgesellschaft" wurde eine solche erlassen.