Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 12 (1929)
- Issue
- Heft 4-5 (April 1929)
- Article
- [Nachricht]
- Date
- 1929-04-01
- Page
- Seite 88 (sequence 2)
- Language
- German
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Haschomer Hazair III, Nr. 6/7, Warschau. „Narod", Zionistische Monatsschrift in polnischer Sprache, 3/4 1929, Warschau. „Zion", herausgegeben vom Deutschen Misrachi, 1/2, Berlin. Das werdende Zeitalter, VIII/2 (Nummer, gewidmet der Erziehungsfrage in Palästina). Selbstverlag, Kohlgräben. Zeitschrift des Deutschen Palästinavereins, Band 52, Heft 1 (enthält eine ausführliche Abhandlung von Dr. L. Picard über die Geologie der Besan-Ebene). Verlag J. G. Hinrichs, Leipzig. Palästina, Mitteilungen aus der Ev. Karmel Mission, Nr. 1/12 1928, 1/3 1929, Schorndorf (Württemberg). Gemeindeblatt der Jüdischen Gemeinde Berlin, Nr. 2 1929 (enthält u. a. Artikel: Palästina, Reiseeindrücke von Prof. Dr. J. Elbogen; Die jüdische landwirtschaftliche Kolonisation in Palästina von Dr. A. Ruppin; Dr. S. Lurie: Das hebräische Schulwesen in Palästina). Nation und Staat, Bd. II, Heft 6. Verlag W. Braumüller, Wien. The Vanguard, Monatsschrift, November 1928, New York. BESPRECHUNGEN. Zur rechtlichen Natur der Völkerbundmandate. Von Dr. F. G s e 11 - T r ü m p 1 i. (Verlag Rudolf Tschudy. Glarus 1928. 95 S.) Die Aufgabe der vorliegenden Arbeit besteht nach des Verfassers eigenen Worten lediglich darin, zu versuchen, „die juristische Natur der Mandate und die sich daraus ergebenden Rechtssätze aufzuzeigen. Die Anwendung dieser Rechtssätze auf die tatsächlichen Verhältnisse wird nur beispielsweise berücksichtigt. Weiter fällt eine Kritik der Handhabung des Art. 22 ganz aus dem Rahmen der vorliegenden Untersuchung". (S. 7.) Ausgangspunkt des Verfassers ist die in der Literatur über den Völkerbund mehrfach vertretene Auffassung, daß durch Art. 22, VBP.-Völkerrecht, und zwar, wie Gsell-Trümpli sagt, „zumindest generelles Völkerrecht" geschaffen worden sei, denn „die Völkerbundsatzung ist ein typisches Beispiel eines Traite-Loi" (S. 10) in der Art z. B. der Haager Konventionen von 1899 und 1907. Daraus ergibt sich bereits die Überordnung der Satzung über die Friedensverträge: Die Bestimmungen der Völkerbundsatzung sind bei der Auslegung aller auf die präsumptiven Mandatsterritorien bezüglichen Verfügungen in diesen Verträgen maßgebend. Gsell-Trümpli leitet die Rechtsprinzipien des Völkerbundmandates in erster Linie aus Art. 22 VBP. ab, zu dessen Interpretation er konsequenterweiser die Regeln über die Auslegung von Rechtssätzen und nicht die über die Auslegung von Verträgen anwendet! Die Grundsätze der aus dem römischen Privatrecht überkommenen Institutionen des Mandates und der Vormundschaft werden für die juristische Analyse ergänzend zu Hilfe genommen. Die Beiziehung der Mandatsverträge, um aus ihnen Rechtsprinzipien für die Institution des völkerrechtlichen Mandates abzuleiten, wird vom Verfasser grundsätzlich abgelehnt. „Wohl hat der Rat" — beim Abschluß der Mandatsverträge — „als Organ des Bundes gehandelt, und man könnte sich fragen, ob nicht eine authentische Interpretation vorliege. Eine solche käme aber höchstens in Betracht, wenn die Mandatsverträge durch dasselbe Organ abgeschlossen würden, das die Bestimmungen der Satzung selbst aufzustellen hat. Das ist nun aber nicht der Rat." (S. 69.) Woraus Gsell-Trümpli den Schluß zieht: „Es handelt sich somit nicht um authentische Interpretation und die Mandatsverträge dürfen deshalb nicht beigezogen werden, um aus ihnen Prinzipien abzuleiten". (S. 69.) Dieser Argumentation