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Palästina · 1929-04-01 · Heft 4-5 (April 1929) · p. Seite 76

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
12 (1929)
Issue
Heft 4-5 (April 1929)
Article
Belgischer Vizekonsul [Nachricht]
Date
1929-04-01
Page
Seite 76 (sequence 1)
Language
German
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Belgischer Vizekonsul. Herr Aaron Rosen felf], Kaufmann in Haifa, wurde zum belgischen Vizekonsul ernannt. Die Finanzen der Regierung und die Juden. In den palästinensischen Blättern wird diese Frage sehr eingehend erörtert. Frumkin legt im „Dawar" dar, wie stark die Juden an den Einnahmen beteiligt sind, er schätzt ihren Anteil auf 35 bis 40% (was uns zu hoch gegriffen erscheint. Die Red.), dagegen kommen auf der Ausgabenseite die Juden zu kurz. Von dem gesamten Personalaufwand der palästinensischen Regierung in Höhe von 724.640 £ entfalle auf jüdische Beamte ein Betrag von 92.260 £, das ist 12.8% der Gesamtsumme. Vom Budget des Departements für öffentliche Arbeiten wurden 60.000 £ für jüdische Arbeiter ausgegeben. Mit verschiedenen kleineren Beträgen für Ankauf von Setzlingen aus jüdischen Wirtschaften und Baumpflanzungen (4000 £), der Subvention für das jüdische Erziehungswesen (20.000 £), den Beiträgen für die Polizei in Tel-Aviv und den Löhnen an die Juden in der Polizei und im Grenzschutzkorps komme man insgesamt auf einen Betrag von 199.620 £. der an jüdische Empfänger aus der Regierungskasse fließe. Der Betrag, den die jüdische Bevölkerung im Jahre 1928 an die Regierungskasse abgeführt habe, belaufe sich dagegen auf ein Mehrfaches dieser Summe. Eine neue Verordnung über die Kompetenzen der Stadtverwaltungen. Die Regierung veröffentlicht in der „Official Gazette" vom 16. Marz den Entwurf einer Verordnung, die einschneidende Änderungen der Munizipalverfassung in Palästina vorsieht. Die Rechte des High Commissioners gegenüber den Stadtverwaltungen sollen nach der Verordnung außerordentlich erweitert werden. Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung, die auf Stadt- und Gemeindeverwaltungen (Mvmicipalities and Local Councils) Anwendung finden, sind folgende: 1. Der High Commissioner hat das Recht, jeden Beschluß einer lokalen Verwaltungsbehörde, des Bürgermeisters, einer städtischen Kommission usw. aufzuheben und ihn durch einen anderen Beschluß rechtskräftig zu ersetzen. Er kann ferner Bürgermeister oder Mitglieder des Stadtrates sowie Beamte einer lokalen Verwaltungsbehörde bei ausreichenden Gründen entlassen und an ihre Stelle andere Personen ernennen. 2. Gefährdet nach Ansicht des High Commissioners die lokale Verwaltungsbehörde die Interessen der Steuerzahler durch unverständige Finanzpolitik, so kann er einen Beamten mit der Einziehung der städtischen Einkünfte sowie mit der Kontrolle der Ausgaben beauftragen. Ohne Bestätigung dieses Bevollmächtigten darf dann keine Stimme verausgabt, noch ohne seine Gegenzeichnung ein Vertrag abgeschlossen werden. 3. Entzieht sich nach Ansicht des High Commissioners eine lokale Verwaltungsbehörde der Ausübung ihrer Pflichten, die ihr laut Gesetz obliegen, so kann der High Commissioner von ihr fordern, diesen Pflichten bis zu einem bestimmten Termin nachzukommen. Geschieht dies nicht, so kann er auf Kosten der Stadt eine Person mit der Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen betrauen. 4. Versieht eine Stadtverwaltung nach Ansicht des High Commissioners ihren Dienst nicht oder unzureichend, so kann er die Mitglieder dieser Verwaltung entlassen und an ihrer Stelle andere Personen für die Dauer eines Jahres ernennen und ihre Anstellung stets wieder auf ein halbes Jahr verlängern. 5. Verausgabt ein Mitglied des Stadtrates oder ein Beamter der Stadtverwaltung Mittel, die nicht in dem vom High Commissioner bestätigten Etat enthalten waren^ oder verschuldet er durch Nachlässigkeit oder dergleichen Geldverluste, so ist er für diese Beträge soweit haftbar, wie der High Commissioner es bestimmt. — Die Stadtgemeinde Jaffa beschloß, eine Versammlung der Munizipalitäten zwecks

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