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Palästina · 1928-11-01 · Heft 11-12 (November 1928) · p. Seite 528

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Journal
Palästina
Volume
11 (1928)
Issue
Heft 11-12 (November 1928)
Article
Die Verhandlungen zur Bildung der neuen Jewish Agency : Stellungnahme des Zionistischen Aktionskomitees [Nachricht]
Date
1928-11-01
Page
Seite 528 (sequence 1)
Language
German
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528 Stellungnahme des Zionistischen Aktionskomitees. Dieses ist zu einer außerordentlichen Tagung für den 20. bis 24. Dezember einberufen worden. Die Angelegenheit der Klagemauer. Der Sachverhalt. .Wir verweisen auf die ausführlichen Darstellungen in den jüdischen Wochenschriften, sowie auf die nachstehende Petition der Zionistischen Exekutive an den Völkerbund. Wir bemerken hiezu, daß die palästinensische Regierung in einer offiziellen Mitteilung erklärte, daß sie auf Beschwerde der Araber einschreiten mußte. In einer offiziösen Darstellung in „Palestine and Near East" heißt es, daß sie ein Blutvergießen (Ueberfall der Araber auf die Juden) verhindern wollte. Nachstehend geben wir den Wortlaut der Petition. Die Petition der Zionistischen Exekutive an den Völkerbund, Nach der formellen Einleitung folgt der nachstehende Wortlaut: Etwa um 9 Uhr vormittags am jüdischen Versöhnungstage, der auf den 24. September 1928 fiel, drang britische Polizei auf Grund von Weisungen seitens des stellvertretenden Diskussionskommissärs von Jerusalem in eine Ansammlung von Betern am Kotel Maarawi, gewöhnlich Klagemauer genannt, ein und erzwang die Entfernung einer tragbaren Wand, die am Abend vorher aufgestellt worden war. Die Wand trennte gemäß traditionellem jüdisch-religiösen Gebrauch die betenden Männer und Frauen, beeinträchtigte jedoch nicht das Wegerecht. Die Vorstellungen der Beter, die Entfernung der Wand bis zum Ende des Gottesdienstes und des Fastens am Versöhnungstage zu verschieben, blieben unbeachtet Bei der Durchführung des Befehls zur Entfernung der Wand stieß die Polizei mehrere bejahrte Beter, Männer und Frauen, beiseite und schlug, was vielleicht für die Ausführung des Befehls unvermeidlich war, einige von ihnen zu Boden. Ein Beter, der sich an die Wand klammerte, wurde auf dem Boden entlang geschleppt. Die gleiche Wand war in gleicher Stellung, zehn Tage früher, am jüdischen Neujahrsfeste, in Gebrauch gewesen, ohne daß irgend eine jüdische Behörde eine Klage oder einen Protest erhalten hätte. Die Palästina-Regierung hat in einem amtlichen Kommunique ihre Handlungsweise damit gerechtfertigt, daß die Wand und ihre Befestigung an dem Pflaster eine Störung des status quo bedeute, die die Regierung nicht zulassen könne, und daß der mit den Maßnahmen für die Durchführung der Gottesdienste an der Mauer betraute „Kirchendiener" am Abend vor dem Versöhnungstage instruiert worden sei die Wand müsse vor dem Gottesdienst am folgenden Tage beseitigt werden. Die Exekutive weist auf das entschiedenste die Gerüchte, die man verbreitet hat, als falsch und verleumderisch zurück, wonach es die Absicht des jüdischen Volkes sei, die Unvenletzlichkeit des mohammedanischen, heiligen Ortes zu bedrohen, der die Aksa- und die Omarmoschee umschließt. Es ist die Forderung des jüdischen Volkes, daß es Freiheit erhalten soll gemäß seinen religiösen Gebräuchen, ohne Einschränkung von außen zu beten. Der Boden vor der Mauer ist ein Gebetplatz für die Juden und es muß einer Lage ein Ende gemacht werden, wonach eine einer anderen Gemeinschaft angehörige Institution, in diesem Falle der Mohammedanische Höchste Rat, sich in die Art einmengen kann, wie die Juden ihren Gottesdienst an ihrem heiligen Orte abhalten. Ebenso glaubt das jüdische Volk, daß die Ständige Mandatskommission anerkennen wird, daß es mit dem Geist und dem Buchstaben des Mandates unvereinbar ist, daß die jüdischen Beter vor der Mauer auf einen engen Gang (28 Meter lang und 3.6 Meter breit) beschränkt bleiben müssen, nur weil auf dem Nachbargruridstück ein paar Hütten stehen, Eigentum des Wakf (mohammedanische kirchliche Stiftung), die aber keine religiöse Bedeutung haben. Diese Wohnungen sind von Mitgliedern der marokkanischen Gemeinde besetzt, welche über den Gebetplatz der Juden hin- und hergehen, oft Lasten tragen und manchmal beladene Maultiere treiben. Der hier dargelegte Tatbestand ist für die ganze jüdische Welt schmerzlich und erniedrigend und die Exekutive gestattet sich zu glauben, daß er sowohl des Völkerbundes als auch der Mandatarmacht unwürdig ist, unter deren gemeinsamen Auspizien die Verwaltung Palästinas geführt wird. Das jüdische Volk hat sich immer bemüht, die entsprechenden Bedingungen für freien und ungestörten Gottesdienst am Kotel Maarawi durch direkte Vereinbarung mit den mohammedanischen Behörden unter angemessener Entschädigung für alle etwa berührten Eigentumsrechte zu sichern. Die Exekutive steht auf dem Standpunkt, daß die Schaffung solcher Bedingungen für den jüdischen Gottesdienst an dem für das gesamte Judentum heiligsten Gebetplatz eine wesentliche Bedingung zivilisierter Regierung in Palästina ist. Daß unter den jetzigen Verhältnissen wirkliche Freiheit des Gottesdienstes unmöglich ist, sagt die Logik und bestätigt die Erfahrung. Die Exe-

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