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Palästina · 1928-11-01 · Heft 11-12 (November 1928) · p. Seite 525

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Journal
Palästina
Volume
11 (1928)
Issue
Heft 11-12 (November 1928)
Article
Die Frage der Beisan-Böden [Nachricht]
Date
1928-11-01
Page
Seite 525 (sequence 2)
Language
German
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525 Grundstücke zu verfügen, ausgenommen die Fälle der Verpfändung an die Regierung oder der Vererbung, fe) Die Erwerber sind berechtigt, jederzeit über die Jahresrate hinaus weitere Beträge abzuzahlen. Der. Standpunkt der Zionistischen Organisation. Gegenüber dem Abkommen vom Jahre 1921 wurden, wie in Erinnerung gebracht werden mag, von der Zionistischen Organisation zwei wesentliche Gesichtspunkte zur Geltung gebracht: a) Es wurde darauf hingewiesen, daß selbst nach Abgeltung aller Ansprüche auf Land, im Einklang mit dem Abkommen, ein beträchtliches Gebiet übrig bleiben muß. Es wurde von der Regierung gefordert, daß jedenfalls dieses Restgebiet gemäß Art. 6 des Mandates für jüdische Siedlungszwecke zur Verfügung gestellt werde. Im Oktober 1925 erklärte Mr. Ormsby-Gore als Vertreter der britischen Regierung bei der Siebenten Sitzung der Ständigen Mandatskommission in Genf bei Behandlung der Beisan-Frage, »daß möglicherweise ein gewisses Restgebiet unbesetzt bleiben würde, und daß es in diesem Falle den Juden gegeben werden könnte.« b) Es wurde von der Zionistischen Organisation weiter darauf hingewiesen, daß die von dem Abkommen vorgesehenen Zuteilungen an Land, zumindest in einer Reihe von Fällen in auffälliger Weise die tatsächlichen Bedürfnisse der Anbauer überstiegen, wie daraus hervorgehe, daß sie das zugeteilte Land zu verkaufen suchten. Der Anbauer war freilich nicht berechtigt, seinen Boden zu verkaufen, solange noch Jahresraten auf den der Regierung zu entrichtenden Kaufpreis ausständig waren. Dagegen konnte nicht verhindert werden, daß ein privater Käufer und Spekulant dem verkaufslusügen Anbauer die noch ausstehenden Jahresraten zur Verfügung stellte und sodann den Boden übernahm. Ebenso konnte natürlich auch die Zionistische Organisation verfahren, aber sie befand sich in keiner besseren Lage als eine Privatperson, die das Land für spekulative Zwecke zu erwerben wünschte. Die Zionistische Organisation forderte daher wiederholt, daß ihr als einer Kolonisationsinstanz, und unter Berücksichtigung ihrer vom Mandat anerkannten Stellung, eine Vörzugsbehandlung gegenüber Privaten eingeräumt werde, wenn immer solche Ländereien auf den Markt kämen. Die Zionistische Organisation schlug vor, daß eine Bestimmung getroffen werde, wonach ein von der Regierung anerkannter Käufer in die Zahlungsverpflichtungen der Anbauer gegenüber der Regierung eintreten könne, und zwar derart, daß auch er den Kaufpreis in Jahresraten zu entrichten hätte. Dieses Privileg sollte aber nur anerkannten Kolonisationsinstanzen, wie dem Jüdischen Nationalfonds, eingeräumt werden. Vorstellungen dieser Art sind von der Zionistischen Organisation in einem Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt erhoben worden. Die gesamte Frage wurde in Dr. Weizmanns Begleitschreiben zu dem Memorandum der Zionistischen Organisation an die Ständige Mandatskommission im Jahre 1926 aufgerollt und auch in ähnlichen Zuschriften an die Mandatskommission in den Jahren 1927 und 1928 berührt. Die neue Regierungserklärung. Nach diesen Darlegungen wird die neue Erklärung der Regierung über ihre Politik verständlich sein. Der Inhalt der Erklärung kann folgendermaßen zusammengefaßt werden: 1. Auf der einen Seite wird den Anbauern eine Konzession gemacht, insofern als sich die Regierung bereit erklärt, in geeigneten Fällen und unter gewissen Umständen — aber keineswegs in allen Fällen — die Abzahlungsfrist für den Kaufpreis von .15 Jahren auf.25 bis 30 Jahre zu verlängern. 2. Die Regierung erklärt sich bereit, unter gewissen Bedingungen die Beschränkungen aufzuheben, nach welchen der Anbauer vor Abzahlung des Kaufpreises über die zugeteilten Ländereien nicht frei verfügen kann. Die erste dieser Bedingungen ist, daß das überschüssige Land nur übertragen werden kann an »Erwerber, die von der Regierung genehmigt sind und die die Förderung dichter Ansiedlung und intensiver Kolonisation im Auge haben,« — eine Definition, die offenbar den Fall des Jüdischen Nationalfonds decken soll. - 3. Die zweite Hauptbedingung ist, daß der Anbauer »nach Ansicht der Regierung ausreichendes Land in dem Gebiete des Ghor-Mudawwarah-Abkommens von 1921 oder aber anderswo behält, um sich und seine Familie erhalten zu können«. Von dieser Einschränkung abgesehen, will die Erklärung der Regierung es offenbar ermöglichen, daß, wenn Land, das dem Abkommen vom Jahre 1921 unterliegt, auf den Markt kommt, eine anerkannte Kolonisationsinstanz wie der Jüdische NatipnaÜonds imstande ist, es zu erwerben, ohne gezwungen zu sein, den ausstehenden Betrag des

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