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Palästina · 1928-11-01 · Heft 11-12 (November 1928) · p. Seite 524

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Journal
Palästina
Volume
11 (1928)
Issue
Heft 11-12 (November 1928)
Article
Die Sitzung der Mandatskommission : die Stellungnahme der britischen Regierung [Nachricht]
Date
1928-11-01
Page
Seite 524 (sequence 2)
Language
German
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524 Nutznießer aus der Vereinbarung in die Besitzlosigkeit zu verhüten, wodurch der Zweck des Uebereinkommens vereitelt würde. (Näheres siehe unter »Die Frage der Beisan-Böden«. — Die Red.) Bezüglich des' Absatzes 3 des Memorandums der Zionistischen Organisation ist der Chef des Immigrationswesens gemäß den ausdrücklichen Anweisungen des High Commissioner vorgegangen und hat keinerlei eigene Befugnisse hinsichtlich der Zulassung von bemittelten Einwanderern nach Palästina besessen. Hinsichtlich des Artikels 31 des Memorandums wird darauf hingewiesen, daß die Palästina-Regierung Gelder im Betrage von 3800 Pfund für die Vollendung des Tel- Aviver Krankenhauses zur Verfügung gestellt hat, daß sie ferner 2000 Pfund für die Einrichtung beiträgt. Sie beabsichtigt dahin zu wirken, daß ein Betrag von 3000 Pfund für drei Jahre von dem Stadtrat von Tel-Aviv aus der von der Regierung den Finanzen Tel-Avivs gewährten Unterstützung zur Verfügung gestellt wird. Es werden ferner Vorschläge zur Schaffung weiterer Unterbringungsgelegenheiten für Geisteskranke erwogen, Verhandlungen und Beschlüsse. Die Verhandlungen der Kommission waren geheim. In Behandlung wurden u. a. gezogen die arabische Position betreffs Einführung eines Parlamentes (wofür sich unverbürgten Nachrichten zufolge die Kommission als nicht kompetent erklärte) sowie die Petition der Zionistischen Exekutive wegen der Angelegenheit der Klagemauer. Der Bericht der Kommission wird dem Völkerbundrat auf seiner Sitzung im März 1929 vorgelegt und erst dann veröffentlicht werden. Die Frage der Beisan-Böden. Wir gaben oben die Erklärung der britischen Regierung in dieser Angelegenheit gegenüber der Mandatskommission. Die darin angekündigten neuen Maßnahmen sind inzwischen getroffen worden, wie aus nachstehender Mitteilung des Büros der Zionistischen Exekutive hervorgeht: Die »Palestine Official-Gazette« vom 16. September 1928 enthält eine Erklärung der Regierung über ihre Politik hinsichtlich des Ghor-Mudawwarah-Abkommens vom Jahre 1921, häufiger als Beisan-Abkommen bezeichnet. Die Vorgeschichte des Abkommens Ueber die Umstände, unter denen das Abkommen vom Jahre 1921 abgeschlossen wurde, berichtet Sir Herbert Samuel in seinem Report über die Verwaltung Palästinas in den Jahren 1920 bis 1925. - ' »Im Jordantal, südlich des Tiberiassees, liegt ein Gebiet von ungefähr 105 Quadratmeilen, das bereits seit langer Zeit von gewissen Beduinenstämmen bearbeitet wurde, Vor etwa 40 Jahren wurden diese Stämme von den türkischen Behörden aufgefordert, sich als Eigentümer der Ländereien eintragen zu lassen. Dies wurde jedoch unterlassen, und infolgedessen wurde das Land als Eigentum des Sultans und später des türkischen Staates erklärt.« »Seit einer Generation oder noch längerer Zeit waren die Anbauer des Landes im rechtlichen Sinne Pächter und hatten eine Jahrespacht an die Regierung entrichtet. Gleichzeitig galt das Land als ein Gebiet, das möglicherweise gemäß dem Artikel des Mandates behandelt werden konnte, der jüdische Ansiedlung auf Staatsländereien begünstigt. Der Fall galt daher als eine Probe auf die Politik der Regierung, und die 'Maßnahmen der Regierung wurden in ganz Palästina mit angespanntem Interesse verfolgt. Obschon der ursprüngliche Besitztitel der gegenwärtigen Anbauer auf das Land zweifelhaft war, und obschon nach türkischem Recht das Eigentum zweifellos auf die Regierung übergegangen war, so hatten doch die gegenwärtigen Ansiedler ebenso unzweifelhaft einen starken moralischen Anspruch auf Verlängerung ihrer Besitzrechte. Die Regierung erkannte das Gewicht dieses Anspruches an. Es wurde ein Abkommen geschlossen, nach dem die Anbauer unter günstigen Bedingungen eingetragene Eigentümer nicht allein der bereits bebauten Flächen, sondern auch solcher zusätzlicher Ländereien werden konnten, die für Weidezwecke und im Hinblick auf ein zukünftiges Anwachsen der Bevölkerung notwendig waren.« Wie aus dem vorstehenden Auszug hervorgeht, bezweckte das Abkommen von 1921, den Anbauern zu ermöglichen, unter günstigen Bedingungen Grundstückseigentümer zu werden. Die hauptsächlichen Bestimmungen des Abkommens können folgendermaßen zusammengefaßt werden: a) Die Anbauer sind berechtigt, das Eigentum an ihren Farmgrundstücken zum Preise von 150 Piaster für den Dunam unbewässerbaren Landes zu erwerben. b) Der Kaufpreis ist in 15 gleichen Jahresraten zu entrichten, c) Eine Familie, die weniger als 150 Dunam bearbeitet, hat Anspruch auf Abrundung ihres Besitzes durch Zuteilung weiteren Landes bis zum Ausmaße von 150,Dunam. Bei Familien von mehr als fünf Mitgliedern sind für jedes zusätzliche Familienmitglied 30 weitere Dunam hinzuzufügen. d) Bis zur Abzahlung des Kaufpreises sind die Erwerber nicht berechtigt, über ihre

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