Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 11 (1928)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1928)
- Article
- Die Währungsverordnung [Nachricht]
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 85 (sequence 1)
- Language
- German
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85 Die Währungs Verordnung. Wir haben in Nr. 4/5 (S. 225) über die WähntrigsVerordnung vom 1. März berichtet. Die Ausführungsverordnung vom 16. August 1927 »Palestine Currency Order in Council 1927« ergänzt alle früheren Bestimmungen. Die wichtigste ist, daß die Emission der Noten weder von der palästinensischen oder englischen Regierung, noch von einer Notenbank ausgeht, sondern von deiü »Palestine Currency Board«, bestehend aus einem Vertreter des »Crown Agent for the Colonies«, einem Bankier, einem Beamten des Colonial Office und einem des Schatzamtes. Diesem untersteht der Hauptbeamte in Palästina, der also kein Regierungsfunktionär ist. Der Rat (Board) hat dem Kolonienminister und nicht der palästinensischen Regierung Bericht zu erstatten. Der Board kann seine Einkünfte der palästinensischen Regierung übermitteln, ist aber nicht dazu verpflichtet. Damit soll die Währungsgestion von der Regierung unabhängig gemacht werden, was bekanntlich von allen Valutafachleuten als nötig erklärt wird. Der Garantiefonds muß nicht allein in britischen Papieren angelegt sein, sondern nach Genehmigung des Staatssekretärs auch in anderen Werten oder bar. Der Board wird bei Präsentation jederzeit die palästinensischen Noten in bar (Pfund Sterling) einlösen. Die Münzstückelung. Wie A. Ulitzar in »Mischar we Taasiah« ausführt, ist eine Schwierigkeit der neuen Münzen, daß zwischen Pfund und Mil (Viooo Pfund) keine Einheit festgelegt wurde, wie in anderen britischen Einflußgebieten. Die Geldeinheit ist ein, wenn auch unbedeutender -Faktor der Preisbildung. Es sollte ein Geldstück von 1/ioo Müs (Vio Pfund) eingeführt werden. Dann würde auch die vielfach irreführende Ziffernbezeichnung mit Tausendstel, z. B, 814.524 Pfund für 814 Pfund und 524 Milliemes anders, etwa 814.5/2*4 geschrieben werden können. Die neuen Spirituosenakzise. Eine Sonderausgabe der palästinensischen »Official Gazette« bestimmt die Höhe der neuen Akzise für Spirituosen. Der aus Melassen und Fruchtkernen hergestellte Spiritus, von dem bisher eine Steuer von 24 äg. Pfd. pro Tonne erhoben wurde, wird jetzt mit einer Akzise von 70 Mils pro Liter, das sind 815 äg. Pfd. pro Tonne belegt. Von dem ausländischen Spiritus wird ein doppelter Zoll erhoben. Die Akzise von Bier, Apfel- und Ananaswein beträgt bei einem Alkoholgehalt von unter 15% pro Liter 5 Müs und bei Arrak pro Liter 70 Mils. Bei Wein bei einem Alkoholgehalt von unter 15% 3 Müs und bis 25% 6 Mils pro Liter, Bisher betrug die Akzise auf Wein. 15% seines Wertes und bei Kognak 30%. Der Unterschied der neuen und alten Sätze ist kein großer. Obligatorische Einführung des metrischen Systems, Durch Verordnung der Regierung ist von nun ab dieses allein gültig. Die Uebernahme der meteorologischen Stationen. Die Palästina-Regierung hat die meteorologische Station in Tel Awiw in ihre Verwaltung übernommen. Zum Leiter sämtlicher meteorologischen Regierungsanstalten des Landes wurde Doktor B a r u c h bestellt. Jewish Agency. Deutsches Palästinakomitee. Das deutsche Mitglied der permanenten Mandatskommission, Geh.-Rat Dr. Ka s 11, ist dem deutschen Pro-Palästinä-Komitee beigetreten. Auflösung des Handelsdepartments der Zionistischen Exekutive, Aus Sparsamkeitsgründen wurde das Departement der Zionistischen Palästina-Exekutive für Handel und Industrie aufgelöst, Vom gesamten Beamtenstab blieb nur als Referent für Fragen des Handels und der Industrie Herr Tishby zurück. Außenhandel. Die offiziellen Ziffern September 1927 (in äg. Pfund) Vorjahr Einfuhr (ohne Münzen etc.).......... 434.465 517.434 Ausfuhr (ohne Münzen etc.) ......... 99.381 48.801 Reexport................... 8.994 8.607 Transit................... 6.037. 11.701 Die besonders große Mehrausfuhr gegen 1926 ist hauptsächlich dem Plus im Export von Durrah (plus 20.918), ferner Sesam, Hülsenfrüchten, Olivenöl und Tabak zuzuschreiben. — Der Rückgang des Importes betrifft hauptsächlich folgende Waren: Nahrungsmittel,