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Palästina · 1928-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1928) · p. Seite 84

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Journal
Palästina
Volume
11 (1928)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1928)
Article
Das jüdische Gemeindegesetz [Nachricht]
Date
1928-01-01
Page
Seite 84 (sequence 1)
Language
German
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84 Öffentliche Verwaltung. Das jüdische Gemeindegesetz, das wir in Nr. 8/9 1927 (S. 421) veröffentlicht haben, trat am \. Jänner in Kraft/ Bei der Herstellung des endgültigen Textes wurden die Wünsche der sephardischen und einiger anderer orthodoxer Gruppen der jüdischen Bevölkerung bis zu einem gewissen Maße berücksichtigt. Ferner wird der Waad Leumi, der jetzt als das oberste Organ der jüdischen Gemeinden Palästinas fungiert, in der Verordnung nicht wie früher »National Council« (diese Bezeichnung wurde vom Waad Leumi auch für die neue Verordnung vorgeschlagen), sondern »General Council« genannt. Die wichtigsten Aenderungen des Entwurfs vom Juli 1927 beziehen sich auf folgendes: Das gegebene Verhältnis der sephardischen und aschkenasischen Mitglieder im Oberrabbinat und im Rabbinischen Rat erfährt keine Aenderung; in jedem Orte, in dem sich eine sephardische Gemeinde befindet, muß diese im Rabbinischen Amt im Verhältnis zur Kopfzahl vertreten sein; das Schiedsgericht zur Beilegung von Differenzen zwischem Rabbinischem Rat und Generalrat (Waad Leumi) setzt sich aus einem von der Jewish Agency ernannten Präsidenten, zwei vom Generalrat nominierten Mitgliedern, von denen das eine ein Sepharde sein soll, und zwei vom Rabbinischen Rat namhaft gemachten Mitgliedern, von denen eines ebenfalls Sepharde sein soll, zusammen. In den gemeindlichen Schächt- und Begräbnis-Komitees sollen die Sephardim im Verhältnis zu ihrer Zahl vertreten sein. Der Rabbinische Rat, die Rabbinatsämter, die. Landesversammlung (Assefath Haniwcharim), der Generalrat (Waad Leumi) und die lokalen Gemeindekomitees haben kein Recht, eine Jurisdiktion oder sonstigen Machteinfluß auf irgend eine Person auszuüben, die dem Generalrat den Wunsch mitgeteilt hat, nicht in die Gemeinde eingeschlossen zu sein. — Diejenige Bestimmung in dem ursprünglichen Entwurf, die nur den Bestand einer einzigen Gemeinde in einer Stadt oder einem Dorf anerkennt, wurde auch in den endgültigen Entwurf aufgenommen. Dazu heißt es noch, daß eine mindestens 30 erwachsene Personen umfassende Gruppe innerhalb der Gemeinde Anspruch hat tiuf die Befriedigung ihrer religiösen und kulturellen Bedürfnisse gemäß ihren eigenen Grundsätzen; die lokale Gemeinde oder ihr Komitee müssen in allen kommunalen Angelegenheiten religiösen oder kulturellen Charakters die Bedürfnisse einer solchen Gruppe voll in Betracht ziehen und die Einkünfte der Gemeinde, die religiösen oder kulturellen Zwecken gewidmet sind, zwischen der Gemeinde und der betreffenden Gruppe genau nach dem Verhältnis der Mitgliederzahl aufteilen. — Eine Kongregation, deren Mitglieder nicht der lokalen Gemeinde angehören, hat das volle Recht, unabhängig vom lokalen Schächtkomitee ihre eigenen Schächtungen vorzunehmen, auch ihr eigenes Begräbnisritual unabhängig vom Begräbniskomitee zu beobachten, vorausgesetzt, daß die erwähnte Kongregation für das von ihren Schächtern geschächtete Fleisch die für die Schächtungen in der Gemeinde feststehenden Gebühren leisten. Aus Anlaß des Inkrafttretens der jüdischen Gemeindeordnung veranstaltete die Jerusalemer jüdische Gemeinde Sonntag, den 8. Jänner, abends, eine Feier. Der Justiz- Sekretär Norman B e n t w i c h hielt eine Ansprache im Namen der Regierung. Es sprachen dann noch der jüdische .Vizebürgermeister von Jerusalem, Herr Meyuchas, der Vorsitzende des Waad Leumi David Yellin, das Mitglied der Zionistischen Exekutive Colonel Kisch, der Leiter des Jüdischen Nationälfonds M. M. Ussischkin, ferner Herr Landau im Namen des Misrachi und Joseph Sprinzak im Namen der jüdischen Arbeiterschaft. Oeffentliehe Finanzen. »Official Gazette«, das Organ der Palästina-Regierung, veröffentlicht das Regierungsbudget für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember. Diesmal wurde das Budget für neun Monate festgesetzt, da von Beginn des Jahres 1928 das Budgetjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmen wird. Die Ausgaben in diesen neun Monaten betreffen eine Summe von Pfd. St. 1,923,933. An erster Stelle figurieren Polizei - und Gefängniswesen mit Pfd. St. 274.083 (14.76%), es folgen Eisenbahnen mit Pfd. St. 228:048 (11.89%)', außerordentliche öffentliche Arbeiten mit Pfd. St. 209.645 (10.89%), Erziehungswesen mit Pfd. St. 168.502 (8.6%), permanente öffentliche Arbeiten mit Pfd. St. 139.847 (7.26%), Gesundheitswesen mit Pfd. St. 79.901 (4.15%) (in Parenthese: das Budget der zionistischen Gesundheitsorganisation Hadassah beträgt über Pfd. St. 100.000), Landwirtschafts- und Landwirtschaftsbildungs-Departement mit Pfd. St. 52.494 (2.72%). Außer dem obigen allgemeinen Budget für Polizeiwesen figuriert ein spezieller Budgetposten von Pfd. St. unter dem Titel »Schutz«, ein Budgetposten von Pfd. St. 132.708 für das Grenzheer in Transjordanien. Somit beträgt das Gesamtbudget für Militär, Polizei und Gefängnisse Pfd. St. 431.791 (22.44% des Gesamtbudgets). Es figurieren noch ein Posten von Pfd. St. 12.872 als Pensionsfond, ein Posten von Pfd. St. 33.287 für die Sonderabteilung des Landvermessungswesens, Pfd, St. 8701 für das Antiquitäten-Departement und Pfd. St. 42.147 für die Abteilung für Akzise, Grenzzoll und Handel.

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