Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 6 (1909)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Umgestaltung des türkischen Reiches [Nachricht]
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 97 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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heit zum Thema hat, rühmlich in die Oeffentlichkeit getreten.*) — Zu unangenehmen Szenen hat der Streit um die Wahl eines Chachambaschi in Jerusalem geführt. Bekanntlich hatte Herr Antebi, der Direktor der Gewerbeschule der A. I. energische Versuche gemacht, die Wahl auf die ihm für diese Wünsche geeignet scheinende Persönlichkeit zu lenken. Sein Schützling, Rabbi Jakob Meir, „ein Mann von feiner Bildung und reichem Wissen, der von dem Wunsche beseelt war,' den in Jeru- .s/alern herrschenden Uebelständen abzuhelfen" (Kann, lErez Israel S. 130), KQnstantinopel gegen ihn intriguierten. — Davis Trietsch äussert sich — sehr bemerkenswert — bezüglich der Frage einer industriellen oder agrarischen Kolonisation Palästinas: „Der „Esra" ist ein vorläufig fast ausschliesslich für Landwirtschaft tätiger Verein, den ich intmerhin mehr auf Verbindung mit landwirtschaftlicher Industrie oder Hausindustrie hinlenken möchte, weil ich es für eine Art Unfug halte, dass für jeden aufs billigste zu installierenden Tagelöhner (Kostenpunkt nach Erfahrung des „Esra" ca. 5000 Frcs.) der Jahresbeitrag von mehr als tausend Mitgliedern in Anspruch genommen wird, und dass ein Verein mit über 1000 Mitgliedern nicht mehr als drei Familien jährlich helfen kann, während dieselben Mittel in der industriellen Kolonisation eine zehn- und hundertfache Wirkung ausüben könnten." — Die Jungtürken halten von allen Völkern des Reiches die Juden für das geeignetste, Mesopotamien durch Fruchtbarmachung der Kultur wieder zu gewinnen — gewiss ein ehrendes Vertrauen auf die Arbeitsfähigkeit des jüdischen Volkes. — Die Naturalisation eines Ausländers zum türkis c h e n Untertan macht das 'türkische Gesetz nur 'davon abhängig, dass der Bewerber 5 Jahre hindurch auf türkischem Gebiete seinen Wohnsitz hatte. Die Volljährigkeit wird hierbei nach dem bürgerlichen Gesetze des betreffenden Ausländers 'bestimmt. Ebenso kann ein in der Türkei geborener Sprössling ausländischer Eltern innerhalb dreier Jahre nach Erlangung!der Volljährigkeit die türkische Staatsangehörigkeit erwerben. Durch diese Fassung des Gesetzes -scheint die Frage, ob der Bewerber der cyie einzige Bedingung des Gesetzes, den fünfjährigen Aufenthalt, in der Türkei, oder die Erlangung der Volljährigkeit bei einem in der Türkei Geborenen erfüllt, einen Anspruch auf das ottomanische Staatsbürgerrecht hat oder ob ihm der Staat das Bürgerrecht verweigern kann, insbesondere ob dies ohne Angabe von Gründen zulässig ist, nicht ganz -entschieden zu sein. Das letztere ist anzunehmen. Als Auszeichnung kann die türkische Regierung in besonderen Fällen auch Ausländern, die |n)icht fünf Jahre hindurch in der Türkei gewohnt haben, (das Bürgerrecht verleihen. Hierbei hat füruns eine Verordnung des Wes^irats vom 1. Redj. 1272 imohammed. Zeitr. besonderes Interesse, nach der »die in der Türkei sich niederlassenden Kolonisten die türkische Staatsangehörigkeit erlangen, nachdem sie £len Eid der Treue geleistet haben. Diese -.Broschüren werden noch im Literaturabschnitt ihre gebührende Würdigung finden. 97