Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 4 (1907)
- Issue
- Heft 9-12 (September 1907)
- Article
- Bank für orientalische Eisenbahnen, Zürich [Nachricht]
- Date
- 1907-09-01
- Page
- Seite 283 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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— 283 - Zahlungen auf die Aktien als sogenannter „Kriegsfonds" für den Obligationendienst in leicht realisierbaren, mit dem Geschäftsbetrieb im Orient nicht im Zusammenhang stehenden Wertpapieren angelegt werden sollen, gestrichen, nachdem sich die orientalischen Anlagen als solche mit regelmäßigen Erträgen erwiesen haben. Die Erträgnisse der Bank aus ihren Beteiligungen sind gegen das Vorjahr um weitere Frs. 423,308 auf Frs. 3,077,961 gestiegen. Die Dividende wird auf das alte Grundkapital wieder mit ö1/.? pCt. in Vorschlag gebracht. Türkei und Orientbahnen, Eine Angelegenheit, die sich nun schon nahezu zwanzig Jahre hinschleppt, der Rechtsstreit zwischen der türkischen Regierung und der Gesellschaft der orientalischen Eisenbahnen, soll nun Ende dieses Monats durch den Ausspruch eines Schiedsgerichtes zur endgültigen Erledigung gelangen. Es hat Jahre gedauert, bis die Schiedsrichter ernannt waren; dann wieder dauerte es Jahre, bis die Pforte bewogen werden konnte, den Oberschiedsrichter zu bestellen. Erst im Mai d. Js. ersuchte der Sultan den deutschen Kaiser, eine ihm geeignet erscheinende Persönlichkeit als Oberschiedsrichter namhaft zu machen; die Wahl fiel bekanntlich auf den spanischen Rechtslehrer und ehemaligen Minister Moret, und nun soll die entscheidende Sitzung des Schiedsgerichts Ende d. Mts. in Paris stattfinden. Die Pforte hat ihren Standpunkt in einer durch den Pariser Rechtsanwalt Bounet verfassten Denkschrift entwickeln lassen, die nach dem „N. W. T.u im wesentlichen folgendes ausführt: Die von der Pforte dem Baron Hirsch im Jahre 1869 erteilte Konzession für den Bau und Betrieb eines Eisenbahnnetzes von 2000 km Länge in der europäischen Türkei ging in der Folge in das Staatseigentum über, wogegen die Betriebsgeseilschaft der orientalischen Eisenbahnen unter Einräumung eines Gewinnanteiles an die Pforte die Ausbeutung des Eisenbahnnetzes übernahm und die türkische Regierung sich verpflichtete, gewisse Zufahrtstrasssn, Hafen und Quaianlagen zu bauen. Da die Ausführung dieser Bauten seitens der Türkei (nach dem Berliner Kongress vom Jahre 1878) durch Überweisung von Teilen des Bahnnetzes an Serbien und Bulgarien zum grössten Teile unmöglich geworden war, wurde im Jahre 1881 bezüglich der Vollendung der Bahnen in der Viererkonferenz der beteiligten Staaten (Österreich - Ungarn, Türkei, Serbien und Bulgarien) ein neues Abkommen getroffen. Im Jahre 1883 machte die Betriebsgesellschaft der Regierung folgenden Vorschlag: Die Gesellschaft unterwirft sich den von der Viererkonferenz festgesetzten Bedingungen, erklärt, aus den bisher geltenden Verträgen vom Jahre 1872 keinerlei Entschädigungsansprüche abzuleiten, entbindet die Regierung von allen Verpflichtungen zum Bau von Hafenanlagen usw. und ist bereit, gegen eine Herabsetzung ihrer Leistungen an die Regierung das ganze Bahnnetz, wie es läge und stände, in Pacht zu nehmen. Auf dieser Grundlage kam im Jahre 1885 ein neuer Vertrag zustande. Die bis zum Vertragsbeginn am 1. Januar 1886 vorliegenden anderen Streitpunkte sollten der Erledigung durch ein im Jahre 1888 einzusetzendes Schiedsgericht vorbehalten sein. Als dieses zusammentrat, erhob aber die